§. 276. Wirkung der L. C. -- Schätzungszeit. L. 3 de cond. trit.
die also auch nicht so leicht erhebliche Veränderungen in sich schließen konnte. Wenn nun Ulpian gerade diesen Gegensatz vor Augen hatte und ausschließen wollte (n), so war der Gebrauch des Ausdrucks condemnatio, um die Zeit der L. C. zu bezeichnen, ohne alle Gefahr.
2. War der Gebrauch des Ausdrucks condemnatio in dieser Bedeutung auch nicht gefährlich, so könnte man ihn doch wegen der Seltenheit dieses Sprachgebrauchs für unwahrscheinlich halten.
Darauf ist zu antworten, daß es eben so wenig ge- wöhnlich ist, den Ausdruck condemnatio anstatt res judicata zu gebrauchen, wo es auf die Bezeichnung des Zeitpunktes ankommt, indem fast immer von res judicata allein, ohne Abwechslung der Ausdrücke, gesprochen wird.
3. Noch mehr Schein endlich hat der Einwurf, daß es an einem Motiv fehle, weshalb Ulpian anstatt des ein- fachen, ganz unbedenklichen, Ausdrucks: litis contestationis den mindestens künstlichen, indirecten Ausdruck: condem- nationis tempus gebraucht haben sollte.
Es wird schwer seyn, bei jeder etwas ungewöhnlichen Redeweise, stets das Motiv anzugeben; hier aber fehlt es auch selbst an einem solchen nicht. Der Ausdruck, der hier gewählt wurde, sollte zugleich den Beweis der
(n) Ganz eben so findet es Julian nöthig, in L. 22 de reb. cred. (s. o. S. 207) die Zeit des Contracts, eben so wie die des Urtheils, ausdrücklich auszu- schließen, um die Zeit der L. C. als Regel aufzustellen. Durch dieses Beispiel erhält der von mir vorausgesetzte Gedanke des Ulpian noch größere Wahrscheinlichkeit.
§. 276. Wirkung der L. C. — Schätzungszeit. L. 3 de cond. trit.
die alſo auch nicht ſo leicht erhebliche Veränderungen in ſich ſchließen konnte. Wenn nun Ulpian gerade dieſen Gegenſatz vor Augen hatte und ausſchließen wollte (n), ſo war der Gebrauch des Ausdrucks condemnatio, um die Zeit der L. C. zu bezeichnen, ohne alle Gefahr.
2. War der Gebrauch des Ausdrucks condemnatio in dieſer Bedeutung auch nicht gefährlich, ſo könnte man ihn doch wegen der Seltenheit dieſes Sprachgebrauchs für unwahrſcheinlich halten.
Darauf iſt zu antworten, daß es eben ſo wenig ge- wöhnlich iſt, den Ausdruck condemnatio anſtatt res judicata zu gebrauchen, wo es auf die Bezeichnung des Zeitpunktes ankommt, indem faſt immer von res judicata allein, ohne Abwechſlung der Ausdrücke, geſprochen wird.
3. Noch mehr Schein endlich hat der Einwurf, daß es an einem Motiv fehle, weshalb Ulpian anſtatt des ein- fachen, ganz unbedenklichen, Ausdrucks: litis contestationis den mindeſtens künſtlichen, indirecten Ausdruck: condem- nationis tempus gebraucht haben ſollte.
Es wird ſchwer ſeyn, bei jeder etwas ungewöhnlichen Redeweiſe, ſtets das Motiv anzugeben; hier aber fehlt es auch ſelbſt an einem ſolchen nicht. Der Ausdruck, der hier gewählt wurde, ſollte zugleich den Beweis der
(n) Ganz eben ſo findet es Julian nöthig, in L. 22 de reb. cred. (ſ. o. S. 207) die Zeit des Contracts, eben ſo wie die des Urtheils, ausdrücklich auszu- ſchließen, um die Zeit der L. C. als Regel aufzuſtellen. Durch dieſes Beiſpiel erhält der von mir vorausgeſetzte Gedanke des Ulpian noch größere Wahrſcheinlichkeit.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0241"n="223"/><fwplace="top"type="header">§. 276. Wirkung der L. C. — Schätzungszeit. <hirendition="#aq">L. 3 de cond. trit.</hi></fw><lb/>
die alſo auch nicht ſo leicht erhebliche Veränderungen in<lb/>ſich ſchließen konnte. Wenn nun <hirendition="#g">Ulpian</hi> gerade dieſen<lb/>
Gegenſatz vor Augen hatte und ausſchließen wollte <noteplace="foot"n="(n)">Ganz eben ſo findet es<lb/><hirendition="#g">Julian</hi> nöthig, in <hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 22 <hirendition="#i">de<lb/>
reb. cred.</hi></hi> (ſ. o. S. 207) die Zeit<lb/>
des Contracts, eben ſo wie die<lb/>
des Urtheils, ausdrücklich auszu-<lb/>ſchließen, um die Zeit der L. C.<lb/>
als Regel aufzuſtellen. Durch<lb/>
dieſes Beiſpiel erhält der von mir<lb/>
vorausgeſetzte Gedanke des <hirendition="#g">Ulpian</hi><lb/>
noch größere Wahrſcheinlichkeit.</note>,<lb/>ſo war der Gebrauch des Ausdrucks <hirendition="#aq">condemnatio,</hi> um die<lb/>
Zeit der L. C. zu bezeichnen, ohne alle Gefahr.</p><lb/><p>2. War der Gebrauch des Ausdrucks <hirendition="#aq">condemnatio</hi> in<lb/>
dieſer Bedeutung auch nicht gefährlich, ſo könnte man ihn<lb/>
doch wegen der Seltenheit dieſes Sprachgebrauchs für<lb/>
unwahrſcheinlich halten.</p><lb/><p>Darauf iſt zu antworten, daß es eben ſo wenig ge-<lb/>
wöhnlich iſt, den Ausdruck <hirendition="#aq">condemnatio</hi> anſtatt <hirendition="#aq">res judicata</hi><lb/>
zu gebrauchen, wo es auf die Bezeichnung des Zeitpunktes<lb/>
ankommt, indem faſt immer von <hirendition="#aq">res judicata</hi> allein, ohne<lb/>
Abwechſlung der Ausdrücke, geſprochen wird.</p><lb/><p>3. Noch mehr Schein endlich hat der Einwurf, daß es<lb/>
an einem Motiv fehle, weshalb <hirendition="#g">Ulpian</hi> anſtatt des ein-<lb/>
fachen, ganz unbedenklichen, Ausdrucks: <hirendition="#aq">litis contestationis</hi><lb/>
den mindeſtens künſtlichen, indirecten Ausdruck: <hirendition="#aq">condem-<lb/>
nationis tempus</hi> gebraucht haben ſollte.</p><lb/><p>Es wird ſchwer ſeyn, bei jeder etwas ungewöhnlichen<lb/>
Redeweiſe, ſtets das Motiv anzugeben; hier aber fehlt<lb/>
es auch ſelbſt an einem ſolchen nicht. Der Ausdruck,<lb/>
der hier gewählt wurde, ſollte zugleich den Beweis der<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[223/0241]
§. 276. Wirkung der L. C. — Schätzungszeit. L. 3 de cond. trit.
die alſo auch nicht ſo leicht erhebliche Veränderungen in
ſich ſchließen konnte. Wenn nun Ulpian gerade dieſen
Gegenſatz vor Augen hatte und ausſchließen wollte (n),
ſo war der Gebrauch des Ausdrucks condemnatio, um die
Zeit der L. C. zu bezeichnen, ohne alle Gefahr.
2. War der Gebrauch des Ausdrucks condemnatio in
dieſer Bedeutung auch nicht gefährlich, ſo könnte man ihn
doch wegen der Seltenheit dieſes Sprachgebrauchs für
unwahrſcheinlich halten.
Darauf iſt zu antworten, daß es eben ſo wenig ge-
wöhnlich iſt, den Ausdruck condemnatio anſtatt res judicata
zu gebrauchen, wo es auf die Bezeichnung des Zeitpunktes
ankommt, indem faſt immer von res judicata allein, ohne
Abwechſlung der Ausdrücke, geſprochen wird.
3. Noch mehr Schein endlich hat der Einwurf, daß es
an einem Motiv fehle, weshalb Ulpian anſtatt des ein-
fachen, ganz unbedenklichen, Ausdrucks: litis contestationis
den mindeſtens künſtlichen, indirecten Ausdruck: condem-
nationis tempus gebraucht haben ſollte.
Es wird ſchwer ſeyn, bei jeder etwas ungewöhnlichen
Redeweiſe, ſtets das Motiv anzugeben; hier aber fehlt
es auch ſelbſt an einem ſolchen nicht. Der Ausdruck,
der hier gewählt wurde, ſollte zugleich den Beweis der
(n) Ganz eben ſo findet es
Julian nöthig, in L. 22 de
reb. cred. (ſ. o. S. 207) die Zeit
des Contracts, eben ſo wie die
des Urtheils, ausdrücklich auszu-
ſchließen, um die Zeit der L. C.
als Regel aufzuſtellen. Durch
dieſes Beiſpiel erhält der von mir
vorausgeſetzte Gedanke des Ulpian
noch größere Wahrſcheinlichkeit.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 223. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/241>, abgerufen am 22.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.