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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
sogleich aufgegeben werden, wenn man erwägt, daß
gerade die zwei Hauptstellen, auf deren Vereinigung es
ankommt, aus zwei ganz nahe an einander liegenden
Stücken eines und desselben Werks von Ulpian herge-
nommen sind (h).

Das ganze Gewicht unsrer Stelle und die ganze
Schwierigkeit liegt in dem Ausdruck: condemnationis
tempus. Condemnatio
aber hat im R. R. zwei verschie-
dene, wiewohl verwandte, Bedeutungen, für welche die
Anwendung jenes Wortes völlig gleich berechtigt ist, und
die also auch mit gleichem Rechte vorausgesetzt werden
dürfen, wo es auf die Erklärung einer Stelle, die jenes
Wort enthält, ankommt.

Condemnatio heißt zuerst einer der Vier Haupttheile
der formula, die practische Anweisung des Prätors an
den Judex über Verurtheilung oder Freisprechung. Es ist
die condemnatio a praetore concepta.

Condemnatio heißt aber auch das vom Judex ausge-
sprochene Urtheil, die res judicata, in sofern das Urtheil
gerade zum Nachtheil des Beklagten ausfällt. Es ist die
condemnatio a judice prolata, die Vollziehung des ihm
vom Prätor gegebenen Auftrags.

Es ist einleuchtend, daß die Erwähnung der ersten
Art der condemnatio in die Justinianischen Rechtsbücher
(i)

(h) Unsre Stelle ist aus dem
27., die L. 3 § 2 commod. aus
dem 28. Buch des Ulpian ad
edictum
entnommen.
(i) Gajus IV. § 39. 43. 44.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
ſogleich aufgegeben werden, wenn man erwägt, daß
gerade die zwei Hauptſtellen, auf deren Vereinigung es
ankommt, aus zwei ganz nahe an einander liegenden
Stücken eines und deſſelben Werks von Ulpian herge-
nommen ſind (h).

Das ganze Gewicht unſrer Stelle und die ganze
Schwierigkeit liegt in dem Ausdruck: condemnationis
tempus. Condemnatio
aber hat im R. R. zwei verſchie-
dene, wiewohl verwandte, Bedeutungen, für welche die
Anwendung jenes Wortes völlig gleich berechtigt iſt, und
die alſo auch mit gleichem Rechte vorausgeſetzt werden
dürfen, wo es auf die Erklärung einer Stelle, die jenes
Wort enthält, ankommt.

Condemnatio heißt zuerſt einer der Vier Haupttheile
der formula, die practiſche Anweiſung des Prätors an
den Judex über Verurtheilung oder Freiſprechung. Es iſt
die condemnatio a praetore concepta.

Condemnatio heißt aber auch das vom Judex ausge-
ſprochene Urtheil, die res judicata, in ſofern das Urtheil
gerade zum Nachtheil des Beklagten ausfällt. Es iſt die
condemnatio a judice prolata, die Vollziehung des ihm
vom Prätor gegebenen Auftrags.

Es iſt einleuchtend, daß die Erwähnung der erſten
Art der condemnatio in die Juſtinianiſchen Rechtsbücher
(i)

(h) Unſre Stelle iſt aus dem
27., die L. 3 § 2 commod. aus
dem 28. Buch des Ulpian ad
edictum
entnommen.
(i) Gajus IV. § 39. 43. 44.
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[220/0238] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. ſogleich aufgegeben werden, wenn man erwägt, daß gerade die zwei Hauptſtellen, auf deren Vereinigung es ankommt, aus zwei ganz nahe an einander liegenden Stücken eines und deſſelben Werks von Ulpian herge- nommen ſind (h). Das ganze Gewicht unſrer Stelle und die ganze Schwierigkeit liegt in dem Ausdruck: condemnationis tempus. Condemnatio aber hat im R. R. zwei verſchie- dene, wiewohl verwandte, Bedeutungen, für welche die Anwendung jenes Wortes völlig gleich berechtigt iſt, und die alſo auch mit gleichem Rechte vorausgeſetzt werden dürfen, wo es auf die Erklärung einer Stelle, die jenes Wort enthält, ankommt. Condemnatio heißt zuerſt einer der Vier Haupttheile der formula, die practiſche Anweiſung des Prätors an den Judex über Verurtheilung oder Freiſprechung. Es iſt die condemnatio a praetore concepta. Condemnatio heißt aber auch das vom Judex ausge- ſprochene Urtheil, die res judicata, in ſofern das Urtheil gerade zum Nachtheil des Beklagten ausfällt. Es iſt die condemnatio a judice prolata, die Vollziehung des ihm vom Prätor gegebenen Auftrags. Es iſt einleuchtend, daß die Erwähnung der erſten Art der condemnatio in die Juſtinianiſchen Rechtsbücher (i) (h) Unſre Stelle iſt aus dem 27., die L. 3 § 2 commod. aus dem 28. Buch des Ulpian ad edictum entnommen. (i) Gajus IV. § 39. 43. 44.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 220. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/238>, abgerufen am 24.11.2024.