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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 276. Wirkung der L. C. -- Schätzungszeit. L. 3 de cond. trit.

Es ist hier von keiner anderen Klage die Rede, als
von der condictio triticaria, d. h. von einer strengen Klage,
womit irgend etwas Anderes als eine bestimmte Geldsumme
gefordert wird (b); ohne Zweifel wird dabei eine Stipu-
lation als Grund der Klage vorausgesetzt. -- Daß aber
in der That an keine andere als diese Klage gedacht
werden kann, folgt nicht etwa blos aus dem Digestentitel,
in welchen die Stelle aufgenommen ist (denn Dieses
könnte auf einem Versehen der Compilatoren beruhen),
sondern auch aus dem Umstand, daß die Stelle demselben
Theil eines Werks des Ulpian angehört, wie eine andere
Stelle, die unmittelbar vorher ausführlich von jener Klage
handelt (Note a. b).

Von dieser Condiction nun sagt hier Ulpian, es müsse
die Schätzung auf die Zeit der Condemnation gerichtet
werden, also auf die Zeit des Urtheils, nicht wie man
erwarten mußte, auf die Zeit der L. C.

Dieser schneidende und unerwartete Widerspruch hat
von jeher die größten Bemühungen zur Beseitigung des-
selben hervorgerufen; die meisten derselben sind aber so
willkührlich und bodenlos, daß es kaum begreiflich ist, wie
man sich damit hat begnügen können.

So ist behauptet worden, die condictio triticaria sey
gar nicht stricti juris, sondern bonae fidei, und sie gehöre

(b) L. 1 pr. de cond. trit.
(13. 3), welche aus demselben Buch
des Ulpian ad ed. genommen
ist, wie die L. 3 cit. -- Vgl. oben
B. 5 S. 622. 626.
§. 276. Wirkung der L. C. — Schätzungszeit. L. 3 de cond. trit.

Es iſt hier von keiner anderen Klage die Rede, als
von der condictio triticaria, d. h. von einer ſtrengen Klage,
womit irgend etwas Anderes als eine beſtimmte Geldſumme
gefordert wird (b); ohne Zweifel wird dabei eine Stipu-
lation als Grund der Klage vorausgeſetzt. — Daß aber
in der That an keine andere als dieſe Klage gedacht
werden kann, folgt nicht etwa blos aus dem Digeſtentitel,
in welchen die Stelle aufgenommen iſt (denn Dieſes
könnte auf einem Verſehen der Compilatoren beruhen),
ſondern auch aus dem Umſtand, daß die Stelle demſelben
Theil eines Werks des Ulpian angehört, wie eine andere
Stelle, die unmittelbar vorher ausführlich von jener Klage
handelt (Note a. b).

Von dieſer Condiction nun ſagt hier Ulpian, es müſſe
die Schätzung auf die Zeit der Condemnation gerichtet
werden, alſo auf die Zeit des Urtheils, nicht wie man
erwarten mußte, auf die Zeit der L. C.

Dieſer ſchneidende und unerwartete Widerſpruch hat
von jeher die größten Bemühungen zur Beſeitigung des-
ſelben hervorgerufen; die meiſten derſelben ſind aber ſo
willkührlich und bodenlos, daß es kaum begreiflich iſt, wie
man ſich damit hat begnügen können.

So iſt behauptet worden, die condictio triticaria ſey
gar nicht stricti juris, ſondern bonae fidei, und ſie gehöre

(b) L. 1 pr. de cond. trit.
(13. 3), welche aus demſelben Buch
des Ulpian ad ed. genommen
iſt, wie die L. 3 cit. — Vgl. oben
B. 5 S. 622. 626.
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[217/0235] §. 276. Wirkung der L. C. — Schätzungszeit. L. 3 de cond. trit. Es iſt hier von keiner anderen Klage die Rede, als von der condictio triticaria, d. h. von einer ſtrengen Klage, womit irgend etwas Anderes als eine beſtimmte Geldſumme gefordert wird (b); ohne Zweifel wird dabei eine Stipu- lation als Grund der Klage vorausgeſetzt. — Daß aber in der That an keine andere als dieſe Klage gedacht werden kann, folgt nicht etwa blos aus dem Digeſtentitel, in welchen die Stelle aufgenommen iſt (denn Dieſes könnte auf einem Verſehen der Compilatoren beruhen), ſondern auch aus dem Umſtand, daß die Stelle demſelben Theil eines Werks des Ulpian angehört, wie eine andere Stelle, die unmittelbar vorher ausführlich von jener Klage handelt (Note a. b). Von dieſer Condiction nun ſagt hier Ulpian, es müſſe die Schätzung auf die Zeit der Condemnation gerichtet werden, alſo auf die Zeit des Urtheils, nicht wie man erwarten mußte, auf die Zeit der L. C. Dieſer ſchneidende und unerwartete Widerſpruch hat von jeher die größten Bemühungen zur Beſeitigung des- ſelben hervorgerufen; die meiſten derſelben ſind aber ſo willkührlich und bodenlos, daß es kaum begreiflich iſt, wie man ſich damit hat begnügen können. So iſt behauptet worden, die condictio triticaria ſey gar nicht stricti juris, ſondern bonae fidei, und ſie gehöre (b) L. 1 pr. de cond. trit. (13. 3), welche aus demſelben Buch des Ulpian ad ed. genommen iſt, wie die L. 3 cit. — Vgl. oben B. 5 S. 622. 626.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 217. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/235>, abgerufen am 28.11.2024.