Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. litem contestatus fuisset, an cum res judicaretur?Sabinus respondit, si dictum esset, quo tempore redderetur, quanti tunc fuisset: si non, quanti tunc cum petitum esset." 4. Die Ausnahme allein, bei einer Stipulation in diem oder sub conditione, wird anerkannt von Julian und von Celsus (o). Nachdem sowohl die Regel, als die erste Ausnahme (o) L. 59 de verb. obl. (45. 1), L. 11 de re jud. (42. 1). (p) Ich spreche hier blos von
dieser, welche allein von practischer Erheblichkeit ist. Für die Mora des Gläubigers (im Abnehmen der Sache) gilt aber dieselbe Ausnahme wie für die des Schuldners, näm- lich daß ihm seine Mora keinen Vortheil bringen soll, d. h. daß der Gegner zwischen zwei Zeit- punkten der Schätzung die Wahl hat. Nur sind hierüber die Stel- len weniger klar und entscheidend. L. 37 mand. (17. 1), L. 3 § 4 de act. emt. (19. 1). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. litem contestatus fuisset, an cum res judicaretur?Sabinus respondit, si dictum esset, quo tempore redderetur, quanti tunc fuisset: si non, quanti tunc cum petitum esset.“ 4. Die Ausnahme allein, bei einer Stipulation in diem oder sub conditione, wird anerkannt von Julian und von Celſus (o). Nachdem ſowohl die Regel, als die erſte Ausnahme (o) L. 59 de verb. obl. (45. 1), L. 11 de re jud. (42. 1). (p) Ich ſpreche hier blos von
dieſer, welche allein von practiſcher Erheblichkeit iſt. Für die Mora des Gläubigers (im Abnehmen der Sache) gilt aber dieſelbe Ausnahme wie für die des Schuldners, näm- lich daß ihm ſeine Mora keinen Vortheil bringen ſoll, d. h. daß der Gegner zwiſchen zwei Zeit- punkten der Schätzung die Wahl hat. Nur ſind hierüber die Stel- len weniger klar und entſcheidend. L. 37 mand. (17. 1), L. 3 § 4 de act. emt. (19. 1). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <list> <item> <pb facs="#f0226" n="208"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> <hi rendition="#et"> <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">litem contestatus</hi> fuisset, an cum <hi rendition="#i">res judicaretur?</hi><lb/> Sabinus respondit, <hi rendition="#i">si dictum esset, quo tempore<lb/> redderetur, quanti tunc fuisset: si non, quanti<lb/> tunc cum petitum esset.</hi>“</hi> </hi> </item><lb/> <item>4. Die Ausnahme allein, bei einer Stipulation <hi rendition="#aq">in diem</hi><lb/> oder <hi rendition="#aq">sub conditione,</hi> wird anerkannt von <hi rendition="#g">Julian</hi> und<lb/> von <hi rendition="#g">Celſus</hi> <note place="foot" n="(o)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 59 <hi rendition="#i">de verb. obl.</hi> (45. 1)<hi rendition="#i">,<lb/> L.</hi> 11 <hi rendition="#i">de re jud.</hi></hi> (42. 1).</note>.</item> </list><lb/> <p>Nachdem ſowohl die Regel, als die erſte Ausnahme<lb/> (die vertragsmäßig beſtimmte Erfüllungszeit betreffend)<lb/> dargeſtellt worden iſt, bleibt noch die Unterſuchung der<lb/><hi rendition="#g">zweiten Ausnahme</hi> übrig, welche ſich auf den Fall<lb/> der Mora des Schuldners <note place="foot" n="(p)">Ich ſpreche hier blos von<lb/> dieſer, welche allein von practiſcher<lb/> Erheblichkeit iſt. Für die Mora<lb/> des Gläubigers (im Abnehmen der<lb/> Sache) gilt aber dieſelbe Ausnahme<lb/> wie für die des Schuldners, näm-<lb/> lich daß ihm ſeine Mora keinen<lb/> Vortheil bringen ſoll, d. h. daß<lb/> der Gegner zwiſchen zwei Zeit-<lb/> punkten der Schätzung die Wahl<lb/> hat. Nur ſind hierüber die Stel-<lb/> len weniger klar und entſcheidend.<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 37 <hi rendition="#i">mand.</hi> (17. 1), <hi rendition="#i">L.</hi> 3 § 4<lb/><hi rendition="#i">de act. emt.</hi></hi> (19. 1).</note> bezieht. Daß überhaupt eine<lb/> ſolche Ausnahme gilt, und daß ſie auf eine nachtheiligere<lb/> Behandlung des Schuldners, in Vergleichung mit der<lb/> außerdem geltenden Regel, gerichtet iſt, darüber iſt kein<lb/> Streit. Der Nachtheil ſoll überhaupt unſtreitig darin be-<lb/> ſtehen, daß der Gläubiger zwiſchen verſchiedenen Zeitpunkten<lb/> für die Schätzung die Wahl haben, d. h. den vortheilhafteſten<lb/> Zeitpunkt zu wählen berechtigt ſeyn ſoll. Welches aber die<lb/> verſchiedenen, zur Auswahl ſtehenden, Zeitpunkte ſind,<lb/> darüber haben ſich zwei Meinungen gebildet. — Nach der<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [208/0226]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
litem contestatus fuisset, an cum res judicaretur?
Sabinus respondit, si dictum esset, quo tempore
redderetur, quanti tunc fuisset: si non, quanti
tunc cum petitum esset.“
4. Die Ausnahme allein, bei einer Stipulation in diem
oder sub conditione, wird anerkannt von Julian und
von Celſus (o).
Nachdem ſowohl die Regel, als die erſte Ausnahme
(die vertragsmäßig beſtimmte Erfüllungszeit betreffend)
dargeſtellt worden iſt, bleibt noch die Unterſuchung der
zweiten Ausnahme übrig, welche ſich auf den Fall
der Mora des Schuldners (p) bezieht. Daß überhaupt eine
ſolche Ausnahme gilt, und daß ſie auf eine nachtheiligere
Behandlung des Schuldners, in Vergleichung mit der
außerdem geltenden Regel, gerichtet iſt, darüber iſt kein
Streit. Der Nachtheil ſoll überhaupt unſtreitig darin be-
ſtehen, daß der Gläubiger zwiſchen verſchiedenen Zeitpunkten
für die Schätzung die Wahl haben, d. h. den vortheilhafteſten
Zeitpunkt zu wählen berechtigt ſeyn ſoll. Welches aber die
verſchiedenen, zur Auswahl ſtehenden, Zeitpunkte ſind,
darüber haben ſich zwei Meinungen gebildet. — Nach der
(o) L. 59 de verb. obl. (45. 1),
L. 11 de re jud. (42. 1).
(p) Ich ſpreche hier blos von
dieſer, welche allein von practiſcher
Erheblichkeit iſt. Für die Mora
des Gläubigers (im Abnehmen der
Sache) gilt aber dieſelbe Ausnahme
wie für die des Schuldners, näm-
lich daß ihm ſeine Mora keinen
Vortheil bringen ſoll, d. h. daß
der Gegner zwiſchen zwei Zeit-
punkten der Schätzung die Wahl
hat. Nur ſind hierüber die Stel-
len weniger klar und entſcheidend.
L. 37 mand. (17. 1), L. 3 § 4
de act. emt. (19. 1).
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