Richtung bei der Anwendung unsrer Regel fest gehalten wird, oder welches der Grund einer Abweichung seyn mag.
Nehmen wir an, daß bei einer strengen Klage die Preise von der Zeit der L. C. an stets sinkend gewesen sind, so wird jener Zweck unmittelbar erreicht; der Kläger erhält nun wirklich den höheren Preis, den er zur Zeit der L. C. erwarten konnte, und er wird gegen den Verlust ge- schützt, den er durch die Dauer des Rechtsstreits erlitten haben würde. Nehmen wir umgekehrt steigende Preise an, so entgeht allerdings dem Kläger der Gewinn, den er aus dem Steigen hätte ziehen können; allein der Zweck ist auch überhaupt nicht die Zuwendung eines Gewinnes, sondern nur die Abwendung des eben erwähnten Schadens.
Bei den freien Klagen wird im Fall sinkender Preise der Verlust des Klägers, der aus der Dauer des Rechts- streits hervorgeht, nicht abgewendet. Man kann diese Abweichung von dem Grundsatz der strengen Klagen und von dessen Folgen aus der Rücksicht erklären, daß dem Be- klagten nicht die aus redlichem Bewußtseyn hervorgehende Vertheidigung seiner Ansprüche durch eine Art von Straf- drohung erschwert werden sollte (e). Diese Auffassung wird unterstützt durch den Grundsatz der Sabinianer: omnia judicia esse absolutoria(f), d. h. das freiwillige
(e)L. 40 pr. de her. pet. (5. 3). "Nec enim debet possessor ... indefensum jus suum relin- quere" (s. o. S. 180). Der sin- kende Preis ist analog dem zufäl- ligen Untergang der Sache.
(f)Gajus IV. § 114.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Richtung bei der Anwendung unſrer Regel feſt gehalten wird, oder welches der Grund einer Abweichung ſeyn mag.
Nehmen wir an, daß bei einer ſtrengen Klage die Preiſe von der Zeit der L. C. an ſtets ſinkend geweſen ſind, ſo wird jener Zweck unmittelbar erreicht; der Kläger erhält nun wirklich den höheren Preis, den er zur Zeit der L. C. erwarten konnte, und er wird gegen den Verluſt ge- ſchützt, den er durch die Dauer des Rechtsſtreits erlitten haben würde. Nehmen wir umgekehrt ſteigende Preiſe an, ſo entgeht allerdings dem Kläger der Gewinn, den er aus dem Steigen hätte ziehen können; allein der Zweck iſt auch überhaupt nicht die Zuwendung eines Gewinnes, ſondern nur die Abwendung des eben erwähnten Schadens.
Bei den freien Klagen wird im Fall ſinkender Preiſe der Verluſt des Klägers, der aus der Dauer des Rechts- ſtreits hervorgeht, nicht abgewendet. Man kann dieſe Abweichung von dem Grundſatz der ſtrengen Klagen und von deſſen Folgen aus der Rückſicht erklären, daß dem Be- klagten nicht die aus redlichem Bewußtſeyn hervorgehende Vertheidigung ſeiner Anſprüche durch eine Art von Straf- drohung erſchwert werden ſollte (e). Dieſe Auffaſſung wird unterſtützt durch den Grundſatz der Sabinianer: omnia judicia esse absolutoria(f), d. h. das freiwillige
(e)L. 40 pr. de her. pet. (5. 3). „Nec enim debet possessor … indefensum jus suum relin- quere“ (ſ. o. S. 180). Der ſin- kende Preis iſt analog dem zufäl- ligen Untergang der Sache.
(f)Gajus IV. § 114.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Richtung bei der Anwendung unſrer Regel feſt gehalten
wird, oder welches der Grund einer Abweichung ſeyn mag.
Nehmen wir an, daß bei einer ſtrengen Klage die
Preiſe von der Zeit der L. C. an ſtets ſinkend geweſen
ſind, ſo wird jener Zweck unmittelbar erreicht; der Kläger
erhält nun wirklich den höheren Preis, den er zur Zeit der
L. C. erwarten konnte, und er wird gegen den Verluſt ge-
ſchützt, den er durch die Dauer des Rechtsſtreits erlitten
haben würde. Nehmen wir umgekehrt ſteigende Preiſe an,
ſo entgeht allerdings dem Kläger der Gewinn, den er aus
dem Steigen hätte ziehen können; allein der Zweck iſt auch
überhaupt nicht die Zuwendung eines Gewinnes, ſondern
nur die Abwendung des eben erwähnten Schadens.
Bei den freien Klagen wird im Fall ſinkender Preiſe
der Verluſt des Klägers, der aus der Dauer des Rechts-
ſtreits hervorgeht, nicht abgewendet. Man kann dieſe
Abweichung von dem Grundſatz der ſtrengen Klagen und
von deſſen Folgen aus der Rückſicht erklären, daß dem Be-
klagten nicht die aus redlichem Bewußtſeyn hervorgehende
Vertheidigung ſeiner Anſprüche durch eine Art von Straf-
drohung erſchwert werden ſollte (e). Dieſe Auffaſſung
wird unterſtützt durch den Grundſatz der Sabinianer:
omnia judicia esse absolutoria (f), d. h. das freiwillige
(e) L. 40 pr. de her. pet. (5. 3).
„Nec enim debet possessor …
indefensum jus suum relin-
quere“ (ſ. o. S. 180). Der ſin-
kende Preis iſt analog dem zufäl-
ligen Untergang der Sache.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 202. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/220>, abgerufen am 25.11.2024.
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