similiter in litem jurabitur: et rei judicandae(c) tempus quanti res sit, observatur: quamvis in stricti juris judiciis(d)litis contestatae tempus spectetur."
Ehe ich andere, bestätigende Stellen hinzu füge, will ich an diese Hauptstelle noch einige allgemeine Bemerkungen anknüpfen.
a) Die für die bonae fidei judicia aufgestellte Regel wird hier offenbar als die billigere, der neueren Rechts- entwicklung angemessene, betrachtet. Daher würde es ganz unrichtig seyn, sie als ein Privilegium der diesen besonderen Namen (bonae fidei) führenden Klagen anzu- sehen. Sie ist vielmehr unbedenklich auch anzuwenden auf die Klagen in rem, so wie auf die prätorischen und die extraordinären Klagen, also auf die freien Klagen überhaupt. Dieses ist besonders einleuchtend für diejenigen freien Klagen, welche zugleich arbitrariae sind, weil bei diesen durch eine besondere Anstalt auf die freiwillige Erfüllung vor dem Urtheil hingewirkt wird; diese Einrichtung würde mit einer Schätzung nach der Zeit der L. C. ganz im Widerspruch stehen.
b) Das ganze Rechtsinstitut der L. C. dient im Allgemeinen dazu, den Vortheil des Klägers zu befördern (§ 260. No. II.): Sehen wir zu, inwiefern diese allgemeine
(c) Die Vulgata liest judica- tae; beide Lesearten sind gleich annehmbar.
(d) Über diese Leseart vgl. oben B. 5 S. 462. Dieselbe gehört der Vulgata an; die Florentina liest blos: in stricti mit allzu har- ter Auslassung der Worte: juris judiciis. Der Sinn ist in beiden Lesearten nicht verschieden.
§. 275. Wirkung der L. C. — Schätzungszeit.
similiter in litem jurabitur: et rei judicandae(c) tempus quanti res sit, observatur: quamvis in stricti juris judiciis(d)litis contestatae tempus spectetur.“
Ehe ich andere, beſtätigende Stellen hinzu füge, will ich an dieſe Hauptſtelle noch einige allgemeine Bemerkungen anknüpfen.
a) Die für die bonae fidei judicia aufgeſtellte Regel wird hier offenbar als die billigere, der neueren Rechts- entwicklung angemeſſene, betrachtet. Daher würde es ganz unrichtig ſeyn, ſie als ein Privilegium der dieſen beſonderen Namen (bonae fidei) führenden Klagen anzu- ſehen. Sie iſt vielmehr unbedenklich auch anzuwenden auf die Klagen in rem, ſo wie auf die prätoriſchen und die extraordinären Klagen, alſo auf die freien Klagen überhaupt. Dieſes iſt beſonders einleuchtend für diejenigen freien Klagen, welche zugleich arbitrariae ſind, weil bei dieſen durch eine beſondere Anſtalt auf die freiwillige Erfüllung vor dem Urtheil hingewirkt wird; dieſe Einrichtung würde mit einer Schätzung nach der Zeit der L. C. ganz im Widerſpruch ſtehen.
b) Das ganze Rechtsinſtitut der L. C. dient im Allgemeinen dazu, den Vortheil des Klägers zu befördern (§ 260. No. II.): Sehen wir zu, inwiefern dieſe allgemeine
(c) Die Vulgata lieſt judica- tae; beide Leſearten ſind gleich annehmbar.
(d) Über dieſe Leſeart vgl. oben B. 5 S. 462. Dieſelbe gehört der Vulgata an; die Florentina lieſt blos: in stricti mit allzu har- ter Auslaſſung der Worte: juris judiciis. Der Sinn iſt in beiden Leſearten nicht verſchieden.
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§. 275. Wirkung der L. C. — Schätzungszeit.
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juris judiciis (d)litis contestatae tempus spectetur.“
Ehe ich andere, beſtätigende Stellen hinzu füge, will
ich an dieſe Hauptſtelle noch einige allgemeine Bemerkungen
anknüpfen.
a) Die für die bonae fidei judicia aufgeſtellte Regel
wird hier offenbar als die billigere, der neueren Rechts-
entwicklung angemeſſene, betrachtet. Daher würde es
ganz unrichtig ſeyn, ſie als ein Privilegium der dieſen
beſonderen Namen (bonae fidei) führenden Klagen anzu-
ſehen. Sie iſt vielmehr unbedenklich auch anzuwenden auf
die Klagen in rem, ſo wie auf die prätoriſchen und die
extraordinären Klagen, alſo auf die freien Klagen überhaupt.
Dieſes iſt beſonders einleuchtend für diejenigen freien
Klagen, welche zugleich arbitrariae ſind, weil bei dieſen
durch eine beſondere Anſtalt auf die freiwillige Erfüllung
vor dem Urtheil hingewirkt wird; dieſe Einrichtung würde
mit einer Schätzung nach der Zeit der L. C. ganz im
Widerſpruch ſtehen.
b) Das ganze Rechtsinſtitut der L. C. dient im
Allgemeinen dazu, den Vortheil des Klägers zu befördern
(§ 260. No. II.): Sehen wir zu, inwiefern dieſe allgemeine
(c) Die Vulgata lieſt judica-
tae; beide Leſearten ſind gleich
annehmbar.
(d) Über dieſe Leſeart vgl. oben
B. 5 S. 462. Dieſelbe gehört
der Vulgata an; die Florentina
lieſt blos: in stricti mit allzu har-
ter Auslaſſung der Worte: juris
judiciis. Der Sinn iſt in beiden
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 201. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/219>, abgerufen am 17.02.2025.
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