es dahin abgeändert worden, daß der Beklagte die Thatsache zu beweisen hat, wovon seine Befreiung ab- hängt (n).
Es gilt jedoch eine Ausnahme dieser Ausnahme, also die unbedingte Nothwendigkeit der Vergütung, wenn der unredliche Besitz des Beklagten durch eine strafbare Handlung erworben wurde (o), womit hauptsächlich der Diebstahl gemeint ist.
§. 275. Wirkung der L. C. -- II.Umfang der Verurtheilung. -- b. Verminderungen. Zeitpunkt der Schätzung.
In den Fällen, worin der Beklagte eine Verminderung in dem Gegenstande des Rechtsstreits zu vergüten hat (§ 272 -- 274), ist stets eine Schätzung in Gelde erforder- lich. Dieselbe ist nöthig bei jeder objectiven Verminderung, ohne Unterschied ob diese in einer totalen oder partiellen Zerstörung des Gegenstandes, oder in dem (der Zerstörung gleich wirkenden) Verlust des Besitzes besteht. Wie, auch ohne objective Verminderung, die bloße Veränderung des Preises zu behandeln ist (§ 272), wird am Schlusse unter- sucht werden. Ich beschränke mich zunächst noch auf den Fall der objectiven Verminderung, und will jetzt versuchen,
(n) A. L. R., Th. 1 Tit. 7 § 241. Vgl. Simon Zeitschrift B. 3 S. 328. 329.
(o) A. L. R., Th. 1 Tit. 7 § 242. Vgl. Simon S. 332 Num. 12 (Bemerkung von Suarez).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
es dahin abgeändert worden, daß der Beklagte die Thatſache zu beweiſen hat, wovon ſeine Befreiung ab- hängt (n).
Es gilt jedoch eine Ausnahme dieſer Ausnahme, alſo die unbedingte Nothwendigkeit der Vergütung, wenn der unredliche Beſitz des Beklagten durch eine ſtrafbare Handlung erworben wurde (o), womit hauptſächlich der Diebſtahl gemeint iſt.
§. 275. Wirkung der L. C. — II.Umfang der Verurtheilung. — b. Verminderungen. Zeitpunkt der Schätzung.
In den Fällen, worin der Beklagte eine Verminderung in dem Gegenſtande des Rechtsſtreits zu vergüten hat (§ 272 — 274), iſt ſtets eine Schätzung in Gelde erforder- lich. Dieſelbe iſt nöthig bei jeder objectiven Verminderung, ohne Unterſchied ob dieſe in einer totalen oder partiellen Zerſtörung des Gegenſtandes, oder in dem (der Zerſtörung gleich wirkenden) Verluſt des Beſitzes beſteht. Wie, auch ohne objective Verminderung, die bloße Veränderung des Preiſes zu behandeln iſt (§ 272), wird am Schluſſe unter- ſucht werden. Ich beſchränke mich zunächſt noch auf den Fall der objectiven Verminderung, und will jetzt verſuchen,
(n) A. L. R., Th. 1 Tit. 7 § 241. Vgl. Simon Zeitſchrift B. 3 S. 328. 329.
(o) A. L. R., Th. 1 Tit. 7 § 242. Vgl. Simon S. 332 Num. 12 (Bemerkung von Suarez).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
es dahin abgeändert worden, daß der Beklagte die
Thatſache zu beweiſen hat, wovon ſeine Befreiung ab-
hängt (n).
Es gilt jedoch eine Ausnahme dieſer Ausnahme, alſo
die unbedingte Nothwendigkeit der Vergütung, wenn der
unredliche Beſitz des Beklagten durch eine ſtrafbare
Handlung erworben wurde (o), womit hauptſächlich der
Diebſtahl gemeint iſt.
§. 275.
Wirkung der L. C. — II. Umfang der Verurtheilung. —
b. Verminderungen. Zeitpunkt der Schätzung.
In den Fällen, worin der Beklagte eine Verminderung
in dem Gegenſtande des Rechtsſtreits zu vergüten hat
(§ 272 — 274), iſt ſtets eine Schätzung in Gelde erforder-
lich. Dieſelbe iſt nöthig bei jeder objectiven Verminderung,
ohne Unterſchied ob dieſe in einer totalen oder partiellen
Zerſtörung des Gegenſtandes, oder in dem (der Zerſtörung
gleich wirkenden) Verluſt des Beſitzes beſteht. Wie, auch
ohne objective Verminderung, die bloße Veränderung des
Preiſes zu behandeln iſt (§ 272), wird am Schluſſe unter-
ſucht werden. Ich beſchränke mich zunächſt noch auf den
Fall der objectiven Verminderung, und will jetzt verſuchen,
(n) A. L. R., Th. 1 Tit. 7 § 241.
Vgl. Simon Zeitſchrift B. 3
S. 328. 329.
(o) A. L. R., Th. 1 Tit. 7 § 242.
Vgl. Simon S. 332 Num. 12
(Bemerkung von Suarez).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 198. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/216>, abgerufen am 26.11.2024.
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