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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 274. Wirkung der L. C. -- Verminderungen. (Forts)
kräftigung des Ausspruchs für den hier bezeichneten Fall:
es liegt aber darin keinesweges die Erklärung, daß das
Gegentheil gelten solle, wenn der Untergang auf andere
Weise erfolgt sey. Eine Einschränkung der strengen Ver-
pflichtung liegt in diesen Worten durchaus nicht.

B. Bei der actio depositi war von Sabinus und
Cassius jede Verpflichtung des Depositars zum Ersatz
des zufälligen Untergangs schlechthin verneint worden,
welche Meinung von Gajus blos historisch, ohne Billi-
gung, erwähnt wird, und auch von den späteren Juristen,
so wie späterhin in der Compilation, verworfen worden ist
(§ 273. n). Diese verworfene ältere Meinung bekommt
am Schluß der Stelle noch folgenden Zusatz (i):
"utique, cum interitura esset ea res, etsi restituta
esset actori."

Diese Worte lassen eine doppelte Auslegung zu. Sie
können heißen: die Verneinung sey besonders außer Zwei-
fel in diesem Fall (obgleich sie auch außerdem wahr und
richtig sey). Sie können aber auch so verstanden werden:
die Verneinung sey nur in diesem Fall schlechthin wahr
(anstatt daß in anderen Fällen etwa noch Ausnahmen zu-
gelassen werden könnten). Für das in der Compilation
anerkannte, geltende Recht sind diese Worte in jedem Fall
ganz gleichgültig, da sie sich blos auf eine verworfene
ältere Meinung beziehen: nach der einen Erklärung als

(i) L. 12 § 4 depos. (16. 3).
VI. 13

§. 274. Wirkung der L. C. — Verminderungen. (Fortſ)
kräftigung des Ausſpruchs für den hier bezeichneten Fall:
es liegt aber darin keinesweges die Erklärung, daß das
Gegentheil gelten ſolle, wenn der Untergang auf andere
Weiſe erfolgt ſey. Eine Einſchränkung der ſtrengen Ver-
pflichtung liegt in dieſen Worten durchaus nicht.

B. Bei der actio depositi war von Sabinus und
Caſſius jede Verpflichtung des Depoſitars zum Erſatz
des zufälligen Untergangs ſchlechthin verneint worden,
welche Meinung von Gajus blos hiſtoriſch, ohne Billi-
gung, erwähnt wird, und auch von den ſpäteren Juriſten,
ſo wie ſpäterhin in der Compilation, verworfen worden iſt
(§ 273. n). Dieſe verworfene ältere Meinung bekommt
am Schluß der Stelle noch folgenden Zuſatz (i):
„utique, cum interitura esset ea res, etsi restituta
esset actori.“

Dieſe Worte laſſen eine doppelte Auslegung zu. Sie
können heißen: die Verneinung ſey beſonders außer Zwei-
fel in dieſem Fall (obgleich ſie auch außerdem wahr und
richtig ſey). Sie können aber auch ſo verſtanden werden:
die Verneinung ſey nur in dieſem Fall ſchlechthin wahr
(anſtatt daß in anderen Fällen etwa noch Ausnahmen zu-
gelaſſen werden könnten). Für das in der Compilation
anerkannte, geltende Recht ſind dieſe Worte in jedem Fall
ganz gleichgültig, da ſie ſich blos auf eine verworfene
ältere Meinung beziehen: nach der einen Erklärung als

(i) L. 12 § 4 depos. (16. 3).
VI. 13
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[193/0211] §. 274. Wirkung der L. C. — Verminderungen. (Fortſ) kräftigung des Ausſpruchs für den hier bezeichneten Fall: es liegt aber darin keinesweges die Erklärung, daß das Gegentheil gelten ſolle, wenn der Untergang auf andere Weiſe erfolgt ſey. Eine Einſchränkung der ſtrengen Ver- pflichtung liegt in dieſen Worten durchaus nicht. B. Bei der actio depositi war von Sabinus und Caſſius jede Verpflichtung des Depoſitars zum Erſatz des zufälligen Untergangs ſchlechthin verneint worden, welche Meinung von Gajus blos hiſtoriſch, ohne Billi- gung, erwähnt wird, und auch von den ſpäteren Juriſten, ſo wie ſpäterhin in der Compilation, verworfen worden iſt (§ 273. n). Dieſe verworfene ältere Meinung bekommt am Schluß der Stelle noch folgenden Zuſatz (i): „utique, cum interitura esset ea res, etsi restituta esset actori.“ Dieſe Worte laſſen eine doppelte Auslegung zu. Sie können heißen: die Verneinung ſey beſonders außer Zwei- fel in dieſem Fall (obgleich ſie auch außerdem wahr und richtig ſey). Sie können aber auch ſo verſtanden werden: die Verneinung ſey nur in dieſem Fall ſchlechthin wahr (anſtatt daß in anderen Fällen etwa noch Ausnahmen zu- gelaſſen werden könnten). Für das in der Compilation anerkannte, geltende Recht ſind dieſe Worte in jedem Fall ganz gleichgültig, da ſie ſich blos auf eine verworfene ältere Meinung beziehen: nach der einen Erklärung als (i) L. 12 § 4 depos. (16. 3). VI. 13

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 193. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/211>, abgerufen am 25.11.2024.