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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
dem Beklagten eben so unmöglich gemacht wird wie durch
den Untergang.

Alle diese Veränderungen sind Gegenstände sinnlicher
Wahrnehmung, indem sie theils den körperlichen Zustand
einer Sache, theils deren räumliches Verhältniß zu dem
Besitzer betreffen. Daß diese durch die jetzt anzustellende
Untersuchung betroffen werden, kann keinem Zweifel unter-
worfen seyn.

Allein es giebt noch andere, und zwar unsichtbare, Fälle
der Verminderung, welche darin bestehen, daß der Geld-
werth einer Sache abnimmt, während ihre Integrität und
das bisherige Besitzverhältniß unverändert bleibt; ein Fall,
der besonders bei schwankenden Waarenpreisen im Handels-
verkehr Statt findet. Diese Veränderlichkeit des Geld-
werthes kommt auch bei dem Untergang einer Sache in
Betracht, indem dabei, wenn überhaupt eine Entschädigung
zu leisten ist, die Frage entsteht, nach welcher Zeit der
Geldwerth bestimmt werden soll, welche Frage weiter unten
beantwortet werden wird. Von dieser Frage nun ist aller-
dings die eben berührte verschieden, welche dahin geht, ob,
auch bei unveränderter objectiven Beschaffenheit der Sache,
die bloße Verminderung des Geldwerthes Grund einer
Entschädigung werden kann. Indessen stehen doch diese
beiden Fragen in einem so nahen Zusammenhang, daß eine
gemeinsame Untersuchung durchaus räthlich erscheint. Für-
jetzt also werden wir uns ganz auf die Folgen derjenigen

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
dem Beklagten eben ſo unmöglich gemacht wird wie durch
den Untergang.

Alle dieſe Veränderungen ſind Gegenſtände ſinnlicher
Wahrnehmung, indem ſie theils den körperlichen Zuſtand
einer Sache, theils deren räumliches Verhältniß zu dem
Beſitzer betreffen. Daß dieſe durch die jetzt anzuſtellende
Unterſuchung betroffen werden, kann keinem Zweifel unter-
worfen ſeyn.

Allein es giebt noch andere, und zwar unſichtbare, Fälle
der Verminderung, welche darin beſtehen, daß der Geld-
werth einer Sache abnimmt, während ihre Integrität und
das bisherige Beſitzverhältniß unverändert bleibt; ein Fall,
der beſonders bei ſchwankenden Waarenpreiſen im Handels-
verkehr Statt findet. Dieſe Veränderlichkeit des Geld-
werthes kommt auch bei dem Untergang einer Sache in
Betracht, indem dabei, wenn überhaupt eine Entſchädigung
zu leiſten iſt, die Frage entſteht, nach welcher Zeit der
Geldwerth beſtimmt werden ſoll, welche Frage weiter unten
beantwortet werden wird. Von dieſer Frage nun iſt aller-
dings die eben berührte verſchieden, welche dahin geht, ob,
auch bei unveränderter objectiven Beſchaffenheit der Sache,
die bloße Verminderung des Geldwerthes Grund einer
Entſchädigung werden kann. Indeſſen ſtehen doch dieſe
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jetzt alſo werden wir uns ganz auf die Folgen derjenigen

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[166/0184] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. dem Beklagten eben ſo unmöglich gemacht wird wie durch den Untergang. Alle dieſe Veränderungen ſind Gegenſtände ſinnlicher Wahrnehmung, indem ſie theils den körperlichen Zuſtand einer Sache, theils deren räumliches Verhältniß zu dem Beſitzer betreffen. Daß dieſe durch die jetzt anzuſtellende Unterſuchung betroffen werden, kann keinem Zweifel unter- worfen ſeyn. Allein es giebt noch andere, und zwar unſichtbare, Fälle der Verminderung, welche darin beſtehen, daß der Geld- werth einer Sache abnimmt, während ihre Integrität und das bisherige Beſitzverhältniß unverändert bleibt; ein Fall, der beſonders bei ſchwankenden Waarenpreiſen im Handels- verkehr Statt findet. Dieſe Veränderlichkeit des Geld- werthes kommt auch bei dem Untergang einer Sache in Betracht, indem dabei, wenn überhaupt eine Entſchädigung zu leiſten iſt, die Frage entſteht, nach welcher Zeit der Geldwerth beſtimmt werden ſoll, welche Frage weiter unten beantwortet werden wird. Von dieſer Frage nun iſt aller- dings die eben berührte verſchieden, welche dahin geht, ob, auch bei unveränderter objectiven Beſchaffenheit der Sache, die bloße Verminderung des Geldwerthes Grund einer Entſchädigung werden kann. Indeſſen ſtehen doch dieſe beiden Fragen in einem ſo nahen Zuſammenhang, daß eine gemeinſame Unterſuchung durchaus räthlich erſcheint. Für- jetzt alſo werden wir uns ganz auf die Folgen derjenigen

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 166. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/184>, abgerufen am 24.11.2024.