Die Preußische Gesetzgebung schließt sich ganz an die hier aufgestellten Regeln des gemeinen Rechts an, nur werden die Prozeßzinsen nicht wörtlich von den Verzugs- zinsen unterschieden, sondern bloß als ein einzelner Fall derselben behandelt, der jedoch bei jeder Geldforderung stets eintreten soll, wenn nicht schon vorher zufällig Verzugs- zinsen laufend waren. Außergerichtlich nämlich entsteht der Verzug, und durch ihn eine Zinsenforderung, durch den Eintritt eines vorbestimmten Zahlungstages, oder wo ein solcher fehlt durch Interpellation (x). War nun ein solcher Verzug vor dem Rechtsstreit nicht vorhanden, so entsteht derselbe mindestens mit der Insinuation der Klage, und von dieser Zeit fängt dann auch der Zinsenlauf an (y).
§. 272. Wirkung der Litis Contestation. -- II.Umfang der Ver- urtheilung. -- b.Verminderungen.
Die Veränderungen in dem Gegenstand eines Rechts- streits, durch deren Eintritt eine Einwirkung der L. C. auf das materielle Rechtsverhältniß nöthig werden kann, sind theils Erweiterungen, theils Verminderungen (§ 264). Von diesen letzten soll nunmehr gehandelt werden.
Varietäten vor, welche in der Note v erwähnt werden, jedoch mit überwiegender wörtlicher Erwäh- nung der Insinuation, die oh- nehin dem Sinn nach allgemein gedacht ist.
(x) A. L. R. Th. 1 Tit. 16 § 15. 16. 20. 64. 67. 68, und Tit. 11 § 827--829.
(y) A. G. O. Th. 1 Tit. 7 § 48. d.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Die Preußiſche Geſetzgebung ſchließt ſich ganz an die hier aufgeſtellten Regeln des gemeinen Rechts an, nur werden die Prozeßzinſen nicht wörtlich von den Verzugs- zinſen unterſchieden, ſondern bloß als ein einzelner Fall derſelben behandelt, der jedoch bei jeder Geldforderung ſtets eintreten ſoll, wenn nicht ſchon vorher zufällig Verzugs- zinſen laufend waren. Außergerichtlich nämlich entſteht der Verzug, und durch ihn eine Zinſenforderung, durch den Eintritt eines vorbeſtimmten Zahlungstages, oder wo ein ſolcher fehlt durch Interpellation (x). War nun ein ſolcher Verzug vor dem Rechtsſtreit nicht vorhanden, ſo entſteht derſelbe mindeſtens mit der Inſinuation der Klage, und von dieſer Zeit fängt dann auch der Zinſenlauf an (y).
§. 272. Wirkung der Litis Conteſtation. — II.Umfang der Ver- urtheilung. — b.Verminderungen.
Die Veränderungen in dem Gegenſtand eines Rechts- ſtreits, durch deren Eintritt eine Einwirkung der L. C. auf das materielle Rechtsverhältniß nöthig werden kann, ſind theils Erweiterungen, theils Verminderungen (§ 264). Von dieſen letzten ſoll nunmehr gehandelt werden.
Varietäten vor, welche in der Note v erwähnt werden, jedoch mit überwiegender wörtlicher Erwäh- nung der Inſinuation, die oh- nehin dem Sinn nach allgemein gedacht iſt.
(x) A. L. R. Th. 1 Tit. 16 § 15. 16. 20. 64. 67. 68, und Tit. 11 § 827—829.
(y) A. G. O. Th. 1 Tit. 7 § 48. d.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><pbfacs="#f0182"n="164"/><fwplace="top"type="header">Buch <hirendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hirendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/><p>Die Preußiſche Geſetzgebung ſchließt ſich ganz an die<lb/>
hier aufgeſtellten Regeln des gemeinen Rechts an, nur<lb/>
werden die Prozeßzinſen nicht wörtlich von den Verzugs-<lb/>
zinſen unterſchieden, ſondern bloß als ein einzelner Fall<lb/>
derſelben behandelt, der jedoch bei jeder Geldforderung ſtets<lb/>
eintreten ſoll, wenn nicht ſchon vorher zufällig Verzugs-<lb/>
zinſen laufend waren. Außergerichtlich nämlich entſteht der<lb/>
Verzug, und durch ihn eine Zinſenforderung, durch den<lb/>
Eintritt eines vorbeſtimmten Zahlungstages, oder wo ein<lb/>ſolcher fehlt durch Interpellation <noteplace="foot"n="(x)">A. L. R. Th. 1 Tit. 16 § 15.<lb/>
16. 20. 64. 67. 68, und Tit. 11<lb/>
§ 827—829.</note>. War nun ein ſolcher<lb/>
Verzug vor dem Rechtsſtreit nicht vorhanden, ſo entſteht<lb/>
derſelbe mindeſtens mit der Inſinuation der Klage, und von<lb/>
dieſer Zeit fängt dann auch der Zinſenlauf an <noteplace="foot"n="(y)">A. G. O. Th. 1 Tit. 7<lb/>
§ 48. <hirendition="#aq">d.</hi></note>.</p></div></div><lb/><divn="3"><head>§. 272.<lb/><hirendition="#g">Wirkung der Litis Conteſtation</hi>. —<hirendition="#aq">II.</hi><hirendition="#g">Umfang der Ver-<lb/>
urtheilung</hi>. —<hirendition="#aq">b.</hi><hirendition="#g">Verminderungen</hi>.</head><lb/><p>Die Veränderungen in dem Gegenſtand eines Rechts-<lb/>ſtreits, durch deren Eintritt eine Einwirkung der L. C. auf<lb/>
das materielle Rechtsverhältniß nöthig werden kann, ſind<lb/>
theils Erweiterungen, theils Verminderungen (§ 264). Von<lb/>
dieſen letzten ſoll nunmehr gehandelt werden.</p><lb/><p><notexml:id="seg2pn_30_2"prev="#seg2pn_30_1"place="foot"n="(w)">Varietäten vor, welche in der<lb/>
Note <hirendition="#aq">v</hi> erwähnt werden, jedoch mit<lb/>
überwiegender wörtlicher Erwäh-<lb/>
nung der <hirendition="#g">Inſinuation</hi>, die oh-<lb/>
nehin dem Sinn nach allgemein<lb/>
gedacht iſt.</note></p><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[164/0182]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Die Preußiſche Geſetzgebung ſchließt ſich ganz an die
hier aufgeſtellten Regeln des gemeinen Rechts an, nur
werden die Prozeßzinſen nicht wörtlich von den Verzugs-
zinſen unterſchieden, ſondern bloß als ein einzelner Fall
derſelben behandelt, der jedoch bei jeder Geldforderung ſtets
eintreten ſoll, wenn nicht ſchon vorher zufällig Verzugs-
zinſen laufend waren. Außergerichtlich nämlich entſteht der
Verzug, und durch ihn eine Zinſenforderung, durch den
Eintritt eines vorbeſtimmten Zahlungstages, oder wo ein
ſolcher fehlt durch Interpellation (x). War nun ein ſolcher
Verzug vor dem Rechtsſtreit nicht vorhanden, ſo entſteht
derſelbe mindeſtens mit der Inſinuation der Klage, und von
dieſer Zeit fängt dann auch der Zinſenlauf an (y).
§. 272.
Wirkung der Litis Conteſtation. — II. Umfang der Ver-
urtheilung. — b. Verminderungen.
Die Veränderungen in dem Gegenſtand eines Rechts-
ſtreits, durch deren Eintritt eine Einwirkung der L. C. auf
das materielle Rechtsverhältniß nöthig werden kann, ſind
theils Erweiterungen, theils Verminderungen (§ 264). Von
dieſen letzten ſoll nunmehr gehandelt werden.
(w)
(x) A. L. R. Th. 1 Tit. 16 § 15.
16. 20. 64. 67. 68, und Tit. 11
§ 827—829.
(y) A. G. O. Th. 1 Tit. 7
§ 48. d.
(w) Varietäten vor, welche in der
Note v erwähnt werden, jedoch mit
überwiegender wörtlicher Erwäh-
nung der Inſinuation, die oh-
nehin dem Sinn nach allgemein
gedacht iſt.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 164. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/182>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.