Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 271. Wirkung der L. C. -- Prozeßzinsen. (Forts.) Prozeßzinsen ganz allgemein angenommen, und zwar vonder Insinuation der Klage an. In diesem Gerichtssprengel findet sich ein Fall, in welchem die eigenthümliche Natur der Prozeßzinsen, verschieden von den Verzugszinsen, beson- ders scharf hervortritt. In Hamburg werden (wenigstens nach der Meinung mancher Schriftsteller) Verzugszinsen zu Fünf, Prozeßzinsen zu Sechs Procent berechnet, so daß bei einer vor dem Anfang des Rechtsstreits wirklich vorhande- nen Mora die Zinsen durch die Insinuation um Ein Pro- cent steigen (u). Der Revisions- und Cassationshof zu Berlin, welcher Genau dieselbe Praxis findet sich auch bei der Juristen- (u) Ich verdanke diese Notiz einer schriftlichen Mittheilung mei- nes Freundes Blume. (v) Die Bezeichnung des An- fangs des Zinsenlaufs lautet ver- schieden: von der Insinuation, von der Zustellung der Klage, von der Klage an. Es ist überall die In- sinuation gemeint. (w) Auch hier kommen dieselben 11*
§. 271. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen. (Fortſ.) Prozeßzinſen ganz allgemein angenommen, und zwar vonder Inſinuation der Klage an. In dieſem Gerichtsſprengel findet ſich ein Fall, in welchem die eigenthümliche Natur der Prozeßzinſen, verſchieden von den Verzugszinſen, beſon- ders ſcharf hervortritt. In Hamburg werden (wenigſtens nach der Meinung mancher Schriftſteller) Verzugszinſen zu Fünf, Prozeßzinſen zu Sechs Procent berechnet, ſo daß bei einer vor dem Anfang des Rechtsſtreits wirklich vorhande- nen Mora die Zinſen durch die Inſinuation um Ein Pro- cent ſteigen (u). Der Reviſions- und Caſſationshof zu Berlin, welcher Genau dieſelbe Praxis findet ſich auch bei der Juriſten- (u) Ich verdanke dieſe Notiz einer ſchriftlichen Mittheilung mei- nes Freundes Blume. (v) Die Bezeichnung des An- fangs des Zinſenlaufs lautet ver- ſchieden: von der Inſinuation, von der Zuſtellung der Klage, von der Klage an. Es iſt überall die In- ſinuation gemeint. (w) Auch hier kommen dieſelben 11*
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§. 271. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen. (Fortſ.)
Prozeßzinſen ganz allgemein angenommen, und zwar von
der Inſinuation der Klage an. In dieſem Gerichtsſprengel
findet ſich ein Fall, in welchem die eigenthümliche Natur
der Prozeßzinſen, verſchieden von den Verzugszinſen, beſon-
ders ſcharf hervortritt. In Hamburg werden (wenigſtens
nach der Meinung mancher Schriftſteller) Verzugszinſen zu
Fünf, Prozeßzinſen zu Sechs Procent berechnet, ſo daß bei
einer vor dem Anfang des Rechtsſtreits wirklich vorhande-
nen Mora die Zinſen durch die Inſinuation um Ein Pro-
cent ſteigen (u).
Der Reviſions- und Caſſationshof zu Berlin, welcher
als Oberappellationsgericht für die vormals Naſſauiſchen
Landestheile nach gemeinem Recht und gemeinem Prozeß
entſcheidet, erkennt regelmäßig auf Prozeßzinſen von der
Inſinuation an (v). In den Gründen eines Urtheils vom
J. 1832 wurde hier die eigenthümliche Natur der Prozeß-
zinſen, als verſchieden von den etwa ſchon vorhergegangenen
Verzugszinſen, bei einer beſonderen Veranlaſſung ausdrück-
lich anerkannt.
Genau dieſelbe Praxis findet ſich auch bei der Juriſten-
facultät zu Berlin, die in ihrer Eigenſchaft als Spruch-
collegium gleichfalls für Länder, worin das gemeine Recht
gilt, Recht zu ſprechen hat (w).
(u) Ich verdanke dieſe Notiz
einer ſchriftlichen Mittheilung mei-
nes Freundes Blume.
(v) Die Bezeichnung des An-
fangs des Zinſenlaufs lautet ver-
ſchieden: von der Inſinuation, von
der Zuſtellung der Klage, von der
Klage an. Es iſt überall die In-
ſinuation gemeint.
(w) Auch hier kommen dieſelben
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