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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
non attingat, negat eum omnino in usuras conve-
niendum.
"
(f).

Glücklicherweise haben wir aber aus demselben Werke
des Papinian, welches hier von Ulpian angeführt
wird, eine Stelle, welche dazu dient, den aufgestellten
Grundsatz nicht nur gegen diesen scheinbaren Widerspruch
des Papinian zu retten, sondern zugleich durch eine
nothwendige nähere Bestimmung vollständiger auszubilden:
"de pecunia deposita, quam heres non attingit, usu-
ras praestare non cogitur"
(g).

In beiden Stellen ist die Rede von einer pecunia
quam non attingit,
nur wird in der ersten, als der nicht
Berührende, der possessor hereditatis genannt, in der
zweiten der heres, und dieser Ausdruck, verbunden mit
der Erwähnung der pecunia deposita, führt zunächst dahin,
die Stelle von einer actio depositi gegen den wahren Er-
ben des Depositars zu erklären. Dennoch glaube ich diese
Erklärung schlechthin verwerfen zu müssen. Die ganze
Stelle, woraus dieses kleine Stück genommen ist, spricht
von dem Beklagten in einer Vindication, und mit diesem
kann wohl der Beklagte in einer Erbschaftsklage, aber nicht
der Beklagte in einer actio depositi, zusammen gestellt
werden. Daher halte ich folgende Erklärung für richtiger (h).

(f) L. 20 § 14 de her. pet.
(5. 3).
(g) L. 62 pr. de rei vind.
(6. 1) aus Papinianus lib. VI.
Quaestionum.
(h) Ich will jedoch nicht ver-
schweigen, daß auch noch eine
andere Erklärung der Stelle ju-
ristisch möglich ist. Es kann
allerdings die Rede seyn von dem

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
non attingat, negat eum omnino in usuras conve-
niendum.
(f).

Glücklicherweiſe haben wir aber aus demſelben Werke
des Papinian, welches hier von Ulpian angeführt
wird, eine Stelle, welche dazu dient, den aufgeſtellten
Grundſatz nicht nur gegen dieſen ſcheinbaren Widerſpruch
des Papinian zu retten, ſondern zugleich durch eine
nothwendige nähere Beſtimmung vollſtändiger auszubilden:
„de pecunia deposita, quam heres non attingit, usu-
ras praestare non cogitur“
(g).

In beiden Stellen iſt die Rede von einer pecunia
quam non attingit,
nur wird in der erſten, als der nicht
Berührende, der possessor hereditatis genannt, in der
zweiten der heres, und dieſer Ausdruck, verbunden mit
der Erwähnung der pecunia deposita, führt zunächſt dahin,
die Stelle von einer actio depositi gegen den wahren Er-
ben des Depoſitars zu erklären. Dennoch glaube ich dieſe
Erklärung ſchlechthin verwerfen zu müſſen. Die ganze
Stelle, woraus dieſes kleine Stück genommen iſt, ſpricht
von dem Beklagten in einer Vindication, und mit dieſem
kann wohl der Beklagte in einer Erbſchaftsklage, aber nicht
der Beklagte in einer actio depositi, zuſammen geſtellt
werden. Daher halte ich folgende Erklärung für richtiger (h).

(f) L. 20 § 14 de her. pet.
(5. 3).
(g) L. 62 pr. de rei vind.
(6. 1) aus Papinianus lib. VI.
Quaestionum.
(h) Ich will jedoch nicht ver-
ſchweigen, daß auch noch eine
andere Erklärung der Stelle ju-
riſtiſch möglich iſt. Es kann
allerdings die Rede ſeyn von dem
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[152/0170] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. non attingat, negat eum omnino in usuras conve- niendum.“ (f). Glücklicherweiſe haben wir aber aus demſelben Werke des Papinian, welches hier von Ulpian angeführt wird, eine Stelle, welche dazu dient, den aufgeſtellten Grundſatz nicht nur gegen dieſen ſcheinbaren Widerſpruch des Papinian zu retten, ſondern zugleich durch eine nothwendige nähere Beſtimmung vollſtändiger auszubilden: „de pecunia deposita, quam heres non attingit, usu- ras praestare non cogitur“ (g). In beiden Stellen iſt die Rede von einer pecunia quam non attingit, nur wird in der erſten, als der nicht Berührende, der possessor hereditatis genannt, in der zweiten der heres, und dieſer Ausdruck, verbunden mit der Erwähnung der pecunia deposita, führt zunächſt dahin, die Stelle von einer actio depositi gegen den wahren Er- ben des Depoſitars zu erklären. Dennoch glaube ich dieſe Erklärung ſchlechthin verwerfen zu müſſen. Die ganze Stelle, woraus dieſes kleine Stück genommen iſt, ſpricht von dem Beklagten in einer Vindication, und mit dieſem kann wohl der Beklagte in einer Erbſchaftsklage, aber nicht der Beklagte in einer actio depositi, zuſammen geſtellt werden. Daher halte ich folgende Erklärung für richtiger (h). (f) L. 20 § 14 de her. pet. (5. 3). (g) L. 62 pr. de rei vind. (6. 1) aus Papinianus lib. VI. Quaestionum. (h) Ich will jedoch nicht ver- ſchweigen, daß auch noch eine andere Erklärung der Stelle ju- riſtiſch möglich iſt. Es kann allerdings die Rede ſeyn von dem

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/170>, abgerufen am 28.11.2024.