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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§ 271. Wirkung der L. C. -- Prozeßzinsen. (Forts.)
Einrechnung der möglichen Früchte derselben, fordern
will (e). Das will sagen, er kann den geschlossenen Ver-
kauf mit seinen Folgen anerkennen oder nicht, je nachdem
ihm das Eine oder das Andere vortheilhafter dünkt.

(b) Das Geld, wovon der Beklagte nach der eben auf-
gestellten Regel Zinsen zahlen soll, war von ihm selbst in
die Erbschaftsmasse gebracht worden. Es fragt sich aber,
ob er auch von dem in der Erbschaft vorgefundenen baaren
Geld Zinsen zu zahlen hat. Nach allgemeiner Betrach-
tung müssen wir geneigt seyn, dieses ganz nach derselben
Regel, wie das vorher erwähnte, zu behandeln. Er ist
Verwalter eines möglicherweise fremden Vermögens, und
hat daher dessen Bestandtheile, je nach ihrer Art, als guter
Hausvater zu behandeln. Ein solcher aber wird nicht
Geldsummen müßig liegen lassen. Wenn also z. B. der
Verstorbene kurz vor seinem Tode ein zinsbares Capital
eincassirt, und nicht Zeit genug gehabt hat, es wieder
auszuleihen, so dürfte der Besitzer schwerlich zu rechtfertigen
seyn, der es während des ganzen Rechtsstreits unbenutzt
liegen lassen wollte.

Dennoch scheint ganz unerwartet Papinian in fol-
gender von Ulpian angeführten Stelle sagen zu wollen,
daß der Besitzer der Erbschaft von allem vorgefundenen
baaren Geld niemals Zinsen zu zahlen habe:
"Papinianus autem libro tertio quaestionum, si pos-
sessor hereditatis pecuniam inventam in hereditate

(e) L. 20 § 12. 16, L. 36 § 3 de her. pet. (5. 3).

§ 271. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen. (Fortſ.)
Einrechnung der möglichen Früchte derſelben, fordern
will (e). Das will ſagen, er kann den geſchloſſenen Ver-
kauf mit ſeinen Folgen anerkennen oder nicht, je nachdem
ihm das Eine oder das Andere vortheilhafter dünkt.

(b) Das Geld, wovon der Beklagte nach der eben auf-
geſtellten Regel Zinſen zahlen ſoll, war von ihm ſelbſt in
die Erbſchaftsmaſſe gebracht worden. Es fragt ſich aber,
ob er auch von dem in der Erbſchaft vorgefundenen baaren
Geld Zinſen zu zahlen hat. Nach allgemeiner Betrach-
tung müſſen wir geneigt ſeyn, dieſes ganz nach derſelben
Regel, wie das vorher erwähnte, zu behandeln. Er iſt
Verwalter eines möglicherweiſe fremden Vermögens, und
hat daher deſſen Beſtandtheile, je nach ihrer Art, als guter
Hausvater zu behandeln. Ein ſolcher aber wird nicht
Geldſummen müßig liegen laſſen. Wenn alſo z. B. der
Verſtorbene kurz vor ſeinem Tode ein zinsbares Capital
eincaſſirt, und nicht Zeit genug gehabt hat, es wieder
auszuleihen, ſo dürfte der Beſitzer ſchwerlich zu rechtfertigen
ſeyn, der es während des ganzen Rechtsſtreits unbenutzt
liegen laſſen wollte.

Dennoch ſcheint ganz unerwartet Papinian in fol-
gender von Ulpian angeführten Stelle ſagen zu wollen,
daß der Beſitzer der Erbſchaft von allem vorgefundenen
baaren Geld niemals Zinſen zu zahlen habe:
„Papinianus autem libro tertio quaestionum, si pos-
sessor hereditatis pecuniam inventam in hereditate

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[151/0169] § 271. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen. (Fortſ.) Einrechnung der möglichen Früchte derſelben, fordern will (e). Das will ſagen, er kann den geſchloſſenen Ver- kauf mit ſeinen Folgen anerkennen oder nicht, je nachdem ihm das Eine oder das Andere vortheilhafter dünkt. (b) Das Geld, wovon der Beklagte nach der eben auf- geſtellten Regel Zinſen zahlen ſoll, war von ihm ſelbſt in die Erbſchaftsmaſſe gebracht worden. Es fragt ſich aber, ob er auch von dem in der Erbſchaft vorgefundenen baaren Geld Zinſen zu zahlen hat. Nach allgemeiner Betrach- tung müſſen wir geneigt ſeyn, dieſes ganz nach derſelben Regel, wie das vorher erwähnte, zu behandeln. Er iſt Verwalter eines möglicherweiſe fremden Vermögens, und hat daher deſſen Beſtandtheile, je nach ihrer Art, als guter Hausvater zu behandeln. Ein ſolcher aber wird nicht Geldſummen müßig liegen laſſen. Wenn alſo z. B. der Verſtorbene kurz vor ſeinem Tode ein zinsbares Capital eincaſſirt, und nicht Zeit genug gehabt hat, es wieder auszuleihen, ſo dürfte der Beſitzer ſchwerlich zu rechtfertigen ſeyn, der es während des ganzen Rechtsſtreits unbenutzt liegen laſſen wollte. Dennoch ſcheint ganz unerwartet Papinian in fol- gender von Ulpian angeführten Stelle ſagen zu wollen, daß der Beſitzer der Erbſchaft von allem vorgefundenen baaren Geld niemals Zinſen zu zahlen habe: „Papinianus autem libro tertio quaestionum, si pos- sessor hereditatis pecuniam inventam in hereditate (e) L. 20 § 12. 16, L. 36 § 3 de her. pet. (5. 3).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/169>, abgerufen am 24.11.2024.