Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 271. Wirkung der L. C. -- Prozeßzinsen. (Forts.) so daß jene Seltenheit an der Wahrheit des Principskeinen Zweifel erregen darf. 1. Bei der Eigenthumsklage auf bestimmte Geld- 2. Bei der Erbschaftsklage verhält es sich ganz (a) Diese Eigenthümlichkeit der
Vindication in Beziehung auf die Prozeßzinsen ist richtig bemerkt von Buchka Einfluß des Pro- zesses S. 265. -- Man möchte Dasselbe erwarten bei der (persön- lichen) actio depositi, da auch hier bestimmte Geldstücke gefordert werden, und deren Veräußerung gleichfalls rechtswidrig ist. Allein hier sind meist die Prozeßzinsen durch die Mora absorbirt, die oft schon vor dem Rechtsstreit ein- tritt, spätestens aber mit der In- sinnation der Klage, also in bei- den Fällen vor der L. C. (Vgl. unten Note h). §. 271. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen. (Fortſ.) ſo daß jene Seltenheit an der Wahrheit des Principskeinen Zweifel erregen darf. 1. Bei der Eigenthumsklage auf beſtimmte Geld- 2. Bei der Erbſchaftsklage verhält es ſich ganz (a) Dieſe Eigenthümlichkeit der
Vindication in Beziehung auf die Prozeßzinſen iſt richtig bemerkt von Buchka Einfluß des Pro- zeſſes S. 265. — Man möchte Daſſelbe erwarten bei der (perſön- lichen) actio depositi, da auch hier beſtimmte Geldſtücke gefordert werden, und deren Veräußerung gleichfalls rechtswidrig iſt. Allein hier ſind meiſt die Prozeßzinſen durch die Mora abſorbirt, die oft ſchon vor dem Rechtsſtreit ein- tritt, ſpäteſtens aber mit der In- ſinnation der Klage, alſo in bei- den Fällen vor der L. C. (Vgl. unten Note h). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0167" n="149"/><fw place="top" type="header">§. 271. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen. (Fortſ.)</fw><lb/> ſo daß jene Seltenheit an der Wahrheit des Princips<lb/> keinen Zweifel erregen darf.</p><lb/> <p>1. Bei der <hi rendition="#g">Eigenthumsklage</hi> auf beſtimmte Geld-<lb/> ſtücke kann das Princip gewiß nicht zur Anwendung<lb/> kommen. Sollte es angewendet werden, ſo müßte dabei<lb/> die Zumuthung an den Beklagten zum Grunde liegen, das<lb/> vindicirte Geld zu veräußern um es zinsbar zu benutzen;<lb/> aber gerade die Veräußerung und Verzehrung der vin-<lb/> dicirten Sache iſt dem Beklagten durchaus unterſagt<lb/> (§ 264. <hi rendition="#aq">p. q. r</hi>). Der Unterſchied von der perſönlichen<lb/> Schuldklage auf eine Geldſumme liegt alſo darin, daß<lb/> durch dieſe dem Beklagten ſein eigenes Geld abgefordert<lb/> wird, deſſen Veräußerung und zinsbare Benutzung ihm<lb/> nicht unterſagt iſt <note place="foot" n="(a)">Dieſe Eigenthümlichkeit der<lb/> Vindication in Beziehung auf die<lb/> Prozeßzinſen iſt richtig bemerkt<lb/> von <hi rendition="#g">Buchka</hi> Einfluß des Pro-<lb/> zeſſes S. 265. — Man möchte<lb/> Daſſelbe erwarten bei der (perſön-<lb/> lichen) <hi rendition="#aq">actio depositi,</hi> da auch<lb/> hier beſtimmte Geldſtücke gefordert<lb/> werden, und deren Veräußerung<lb/> gleichfalls rechtswidrig iſt. Allein<lb/> hier ſind meiſt die Prozeßzinſen<lb/> durch die Mora abſorbirt, die oft<lb/> ſchon vor dem Rechtsſtreit ein-<lb/> tritt, ſpäteſtens aber mit der In-<lb/> ſinnation der Klage, alſo in bei-<lb/> den Fällen vor der L. C. (Vgl.<lb/> unten Note <hi rendition="#aq">h</hi>).</note>.</p><lb/> <p>2. Bei der <hi rendition="#g">Erbſchaftsklage</hi> verhält es ſich ganz<lb/> anders, und gerade hier finden ſich die vollſtändigſten<lb/> Zeugniſſe für die Anwendung unſres Princips. Zwar iſt<lb/> auch dieſe Klage <hi rendition="#aq">in rem,</hi> ſo gut als die Eigenthums-<lb/> klage, allein ſie bezieht ſich nicht ſo wie dieſe auf eine<lb/> beſtimmte einzelne Sache, ſondern auf eine Vermögens-<lb/> maſſe, und umfaßt alſo nothwendig auch viele Gegen-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [149/0167]
§. 271. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen. (Fortſ.)
ſo daß jene Seltenheit an der Wahrheit des Princips
keinen Zweifel erregen darf.
1. Bei der Eigenthumsklage auf beſtimmte Geld-
ſtücke kann das Princip gewiß nicht zur Anwendung
kommen. Sollte es angewendet werden, ſo müßte dabei
die Zumuthung an den Beklagten zum Grunde liegen, das
vindicirte Geld zu veräußern um es zinsbar zu benutzen;
aber gerade die Veräußerung und Verzehrung der vin-
dicirten Sache iſt dem Beklagten durchaus unterſagt
(§ 264. p. q. r). Der Unterſchied von der perſönlichen
Schuldklage auf eine Geldſumme liegt alſo darin, daß
durch dieſe dem Beklagten ſein eigenes Geld abgefordert
wird, deſſen Veräußerung und zinsbare Benutzung ihm
nicht unterſagt iſt (a).
2. Bei der Erbſchaftsklage verhält es ſich ganz
anders, und gerade hier finden ſich die vollſtändigſten
Zeugniſſe für die Anwendung unſres Princips. Zwar iſt
auch dieſe Klage in rem, ſo gut als die Eigenthums-
klage, allein ſie bezieht ſich nicht ſo wie dieſe auf eine
beſtimmte einzelne Sache, ſondern auf eine Vermögens-
maſſe, und umfaßt alſo nothwendig auch viele Gegen-
(a) Dieſe Eigenthümlichkeit der
Vindication in Beziehung auf die
Prozeßzinſen iſt richtig bemerkt
von Buchka Einfluß des Pro-
zeſſes S. 265. — Man möchte
Daſſelbe erwarten bei der (perſön-
lichen) actio depositi, da auch
hier beſtimmte Geldſtücke gefordert
werden, und deren Veräußerung
gleichfalls rechtswidrig iſt. Allein
hier ſind meiſt die Prozeßzinſen
durch die Mora abſorbirt, die oft
ſchon vor dem Rechtsſtreit ein-
tritt, ſpäteſtens aber mit der In-
ſinnation der Klage, alſo in bei-
den Fällen vor der L. C. (Vgl.
unten Note h).
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