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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

Sind nun nach diesem Zeugniß die Zinsen eine Art von
Früchten, und steht es nach anderen, oben angeführten
Stellen, fest, daß der Beklagte von der L. C. an alle
Früchte
ersetzen muß, ohne Unterschied der freien und
strengen Klagen (d), so folgt aus dieser Combination un-
widersprechlich, daß der Beklagte von der L. C. an bei
allen Arten von Klagen Zinsen zahlen muß. -- Damit
sind also die Prozeßzinsen als solche erwiesen, ver-
schieden von den Verzugszinsen, indem die L. C. eine
Mora in der That nicht erzeugt (§ 264), aber mit den
Verzugszinsen gleichartig und auf demselben Boden ruhend,
nämlich eben so wie sie aus der allgemeinen Rechtsregel
entspringend, nach welcher die Entschädigung für jede
widerrechtlich entbehrte Geldsumme in der Zahlung land-
üblicher Zinsen für diese Summe besteht (§ 269).

Auch noch folgende Stelle ist häufig als eine Aner-
kennung unsres Princips behandelt worden:
"Lite contestata usurae currunt"(e).

Diese Stelle läßt jedoch zwei verschiedene gleich be-
rechtigte Auslegungen zu, und kann wegen dieser Zweideu-
tigkeit nicht als Beweis benutzt werden. Das currunt
kann nämlich erstens heißen: currere incipiunt (f); dann
enthält die Stelle in der That den Ausspruch unsres

(d) S. o. § 266 die Noten o bis s.
(e) L. 35 de usur. (22. 1).
(f) Für diese Bedeutung sind
Parallelstellen L. 40 de reb. cred.
(12. 1), L. 7 § 7 de administr.

(26. 7). Beide Bedeutungen sind
richtig nachgewiesen von Huber
praelect. in Pand. XXII.
1. § 17.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

Sind nun nach dieſem Zeugniß die Zinſen eine Art von
Früchten, und ſteht es nach anderen, oben angeführten
Stellen, feſt, daß der Beklagte von der L. C. an alle
Früchte
erſetzen muß, ohne Unterſchied der freien und
ſtrengen Klagen (d), ſo folgt aus dieſer Combination un-
widerſprechlich, daß der Beklagte von der L. C. an bei
allen Arten von Klagen Zinſen zahlen muß. — Damit
ſind alſo die Prozeßzinſen als ſolche erwieſen, ver-
ſchieden von den Verzugszinſen, indem die L. C. eine
Mora in der That nicht erzeugt (§ 264), aber mit den
Verzugszinſen gleichartig und auf demſelben Boden ruhend,
nämlich eben ſo wie ſie aus der allgemeinen Rechtsregel
entſpringend, nach welcher die Entſchädigung für jede
widerrechtlich entbehrte Geldſumme in der Zahlung land-
üblicher Zinſen für dieſe Summe beſteht (§ 269).

Auch noch folgende Stelle iſt häufig als eine Aner-
kennung unſres Princips behandelt worden:
„Lite contestata usurae currunt(e).

Dieſe Stelle läßt jedoch zwei verſchiedene gleich be-
rechtigte Auslegungen zu, und kann wegen dieſer Zweideu-
tigkeit nicht als Beweis benutzt werden. Das currunt
kann nämlich erſtens heißen: currere incipiunt (f); dann
enthält die Stelle in der That den Ausſpruch unſres

(d) S. o. § 266 die Noten o bis s.
(e) L. 35 de usur. (22. 1).
(f) Für dieſe Bedeutung ſind
Parallelſtellen L. 40 de reb. cred.
(12. 1), L. 7 § 7 de administr.

(26. 7). Beide Bedeutungen ſind
richtig nachgewieſen von Huber
praelect. in Pand. XXII.
1. § 17.
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[142/0160] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Sind nun nach dieſem Zeugniß die Zinſen eine Art von Früchten, und ſteht es nach anderen, oben angeführten Stellen, feſt, daß der Beklagte von der L. C. an alle Früchte erſetzen muß, ohne Unterſchied der freien und ſtrengen Klagen (d), ſo folgt aus dieſer Combination un- widerſprechlich, daß der Beklagte von der L. C. an bei allen Arten von Klagen Zinſen zahlen muß. — Damit ſind alſo die Prozeßzinſen als ſolche erwieſen, ver- ſchieden von den Verzugszinſen, indem die L. C. eine Mora in der That nicht erzeugt (§ 264), aber mit den Verzugszinſen gleichartig und auf demſelben Boden ruhend, nämlich eben ſo wie ſie aus der allgemeinen Rechtsregel entſpringend, nach welcher die Entſchädigung für jede widerrechtlich entbehrte Geldſumme in der Zahlung land- üblicher Zinſen für dieſe Summe beſteht (§ 269). Auch noch folgende Stelle iſt häufig als eine Aner- kennung unſres Princips behandelt worden: „Lite contestata usurae currunt“ (e). Dieſe Stelle läßt jedoch zwei verſchiedene gleich be- rechtigte Auslegungen zu, und kann wegen dieſer Zweideu- tigkeit nicht als Beweis benutzt werden. Das currunt kann nämlich erſtens heißen: currere incipiunt (f); dann enthält die Stelle in der That den Ausſpruch unſres (d) S. o. § 266 die Noten o bis s. (e) L. 35 de usur. (22. 1). (f) Für dieſe Bedeutung ſind Parallelſtellen L. 40 de reb. cred. (12. 1), L. 7 § 7 de administr. (26. 7). Beide Bedeutungen ſind richtig nachgewieſen von Huber praelect. in Pand. XXII. 1. § 17.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 142. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/160>, abgerufen am 22.11.2024.