§. 270. Wirkung der L. C. -- Prozeßzinsen. (Forts.)
Bevor eine Antwort auf diese Frage versucht werden kann, ist für den Fall, daß in der That Prozeßzinsen an- zunehmen seyn möchten (also hypothetisch), das Verhältniß derselben zu den Verzugszinsen festzustellen. Wenn nämlich vor dem Anfang eines Rechtsstreits ein Anspruch auf Ver- zugszinsen entstanden ist, so gehen diese während des ganzen Rechtsstreits fort, und es kann daneben von Prozeß- zinsen nicht die Rede seyn, indem diese von den früher entstandenen Verzugszinsen absorbirt werden. Daher kann von Prozeßzinsen überhaupt nur in solchen Fällen die Frage entstehen, in welchen entweder eine Mora für die eingeklagte Geldschuld (als Bedingung der Verzugszinsen) gar nicht vorhanden ist, oder bei vorhandener Mora dennoch keine Verzugszinsen gefordert werden können.
Der letzte Fall trat entschieden ein bei den strengen Klagen des R. R. Da hier Verzugszinsen auch bei vor- handener Mora nicht gefordert werden konnten (§ 269), so war für die Entstehung von Prozeßzinsen allerdings die Möglichkeit vorhanden. -- Der erste Fall (der Mangel der Mora selbst) kann verschiedene Gründe haben. Er kann darin gegründet seyn, daß die Forderung an sich zweifelhaft, oder in ihrem Umfang ungewiß (illiquid) ist (a). Ferner darin, daß eine Mahnung an den Schuldner über- haupt nicht ergangen ist, oder nicht für einen bestimmten Zeitpunkt bewiesen werden kann. Oft ist auch die Zwischen-
(a)L. 24 pr., L. 21. 47. 3 pr. de us. (22. 1), L. 42. 63 de R. J. (50. 17).
§. 270. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen. (Fortſ.)
Bevor eine Antwort auf dieſe Frage verſucht werden kann, iſt für den Fall, daß in der That Prozeßzinſen an- zunehmen ſeyn möchten (alſo hypothetiſch), das Verhältniß derſelben zu den Verzugszinſen feſtzuſtellen. Wenn nämlich vor dem Anfang eines Rechtsſtreits ein Anſpruch auf Ver- zugszinſen entſtanden iſt, ſo gehen dieſe während des ganzen Rechtsſtreits fort, und es kann daneben von Prozeß- zinſen nicht die Rede ſeyn, indem dieſe von den früher entſtandenen Verzugszinſen abſorbirt werden. Daher kann von Prozeßzinſen überhaupt nur in ſolchen Fällen die Frage entſtehen, in welchen entweder eine Mora für die eingeklagte Geldſchuld (als Bedingung der Verzugszinſen) gar nicht vorhanden iſt, oder bei vorhandener Mora dennoch keine Verzugszinſen gefordert werden können.
Der letzte Fall trat entſchieden ein bei den ſtrengen Klagen des R. R. Da hier Verzugszinſen auch bei vor- handener Mora nicht gefordert werden konnten (§ 269), ſo war für die Entſtehung von Prozeßzinſen allerdings die Möglichkeit vorhanden. — Der erſte Fall (der Mangel der Mora ſelbſt) kann verſchiedene Gründe haben. Er kann darin gegründet ſeyn, daß die Forderung an ſich zweifelhaft, oder in ihrem Umfang ungewiß (illiquid) iſt (a). Ferner darin, daß eine Mahnung an den Schuldner über- haupt nicht ergangen iſt, oder nicht für einen beſtimmten Zeitpunkt bewieſen werden kann. Oft iſt auch die Zwiſchen-
(a)L. 24 pr., L. 21. 47. 3 pr. de us. (22. 1), L. 42. 63 de R. J. (50. 17).
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§. 270. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen. (Fortſ.)
Bevor eine Antwort auf dieſe Frage verſucht werden
kann, iſt für den Fall, daß in der That Prozeßzinſen an-
zunehmen ſeyn möchten (alſo hypothetiſch), das Verhältniß
derſelben zu den Verzugszinſen feſtzuſtellen. Wenn nämlich
vor dem Anfang eines Rechtsſtreits ein Anſpruch auf Ver-
zugszinſen entſtanden iſt, ſo gehen dieſe während des
ganzen Rechtsſtreits fort, und es kann daneben von Prozeß-
zinſen nicht die Rede ſeyn, indem dieſe von den früher
entſtandenen Verzugszinſen abſorbirt werden. Daher kann
von Prozeßzinſen überhaupt nur in ſolchen Fällen die
Frage entſtehen, in welchen entweder eine Mora für die
eingeklagte Geldſchuld (als Bedingung der Verzugszinſen)
gar nicht vorhanden iſt, oder bei vorhandener Mora dennoch
keine Verzugszinſen gefordert werden können.
Der letzte Fall trat entſchieden ein bei den ſtrengen
Klagen des R. R. Da hier Verzugszinſen auch bei vor-
handener Mora nicht gefordert werden konnten (§ 269), ſo
war für die Entſtehung von Prozeßzinſen allerdings die
Möglichkeit vorhanden. — Der erſte Fall (der Mangel
der Mora ſelbſt) kann verſchiedene Gründe haben. Er
kann darin gegründet ſeyn, daß die Forderung an ſich
zweifelhaft, oder in ihrem Umfang ungewiß (illiquid) iſt (a).
Ferner darin, daß eine Mahnung an den Schuldner über-
haupt nicht ergangen iſt, oder nicht für einen beſtimmten
Zeitpunkt bewieſen werden kann. Oft iſt auch die Zwiſchen-
(a) L. 24 pr., L. 21. 47. 3 pr. de us. (22. 1), L. 42. 63 de R. J.
(50. 17).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 139. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/157>, abgerufen am 24.11.2024.
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