Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 268. Wirkung der L. C. -- Prozeßzinsen. lich verschwunden sind) diese Regel dennoch beizubehalten;sie hätte schon hier gänzlich aufgegeben werden müssen (m). Daß diese Auffassung richtig ist, geht unwidersprechlich 1. "Frumenti vel hordei mutuo dati accessio ex nudo pacto praestanda est" (n). Hier ist ausdrücklich anerkannt, daß bei einem Dar- lehn von Getreide, Zinsen aus einem bloßen Pactum eingeklagt werden konnten, nur ist die Klage nicht genannt. 2. "Oleo quidem vel quibuscunque fructibus mutuo datis, incerti pretii ratio, additamentum usurarum ejusdem materiae suasit admitti" (o). Diese Stelle ist zu allen Zeiten Gegenstand großer (m) Zweifelhaft ist die Behand- lung des nauticum foenus, wobei die Klage nicht angegeben wird (L. 5 § 1, L. 7 de naut. foen. 22. 2). Vielleicht wurde dabei stets eine Stipulation angewendet; es ließ sich aber auch ohne Stipula- tion eine Klage nach den Grund- sätzen der Innominatcontracte wohl denken. Denn die Form des Dar- lehns war dabei nur ein äußerer Schein, in der That war es das Geben einer Summe auf die Ge- fahr des Verlustes, mit dem gegen- seitigen Versprechen einer höheren Summe für den Fall wenn der Verlust nicht eintrat, also ein Ge- schäft nach der Form do ut des. (n) L. 12 C. de usur. (4. 32). (o) L. 23 C. de usur. (4. 32). 9*
§. 268. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen. lich verſchwunden ſind) dieſe Regel dennoch beizubehalten;ſie hätte ſchon hier gänzlich aufgegeben werden müſſen (m). Daß dieſe Auffaſſung richtig iſt, geht unwiderſprechlich 1. „Frumenti vel hordei mutuo dati accessio ex nudo pacto praestanda est“ (n). Hier iſt ausdrücklich anerkannt, daß bei einem Dar- lehn von Getreide, Zinſen aus einem bloßen Pactum eingeklagt werden konnten, nur iſt die Klage nicht genannt. 2. „Oleo quidem vel quibuscunque fructibus mutuo datis, incerti pretii ratio, additamentum usurarum ejusdem materiae suasit admitti“ (o). Dieſe Stelle iſt zu allen Zeiten Gegenſtand großer (m) Zweifelhaft iſt die Behand- lung des nauticum foenus, wobei die Klage nicht angegeben wird (L. 5 § 1, L. 7 de naut. foen. 22. 2). Vielleicht wurde dabei ſtets eine Stipulation angewendet; es ließ ſich aber auch ohne Stipula- tion eine Klage nach den Grund- ſätzen der Innominatcontracte wohl denken. Denn die Form des Dar- lehns war dabei nur ein äußerer Schein, in der That war es das Geben einer Summe auf die Ge- fahr des Verluſtes, mit dem gegen- ſeitigen Verſprechen einer höheren Summe für den Fall wenn der Verluſt nicht eintrat, alſo ein Ge- ſchäft nach der Form do ut des. (n) L. 12 C. de usur. (4. 32). (o) L. 23 C. de usur. (4. 32). 9*
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§. 268. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen.
lich verſchwunden ſind) dieſe Regel dennoch beizubehalten;
ſie hätte ſchon hier gänzlich aufgegeben werden müſſen (m).
Daß dieſe Auffaſſung richtig iſt, geht unwiderſprechlich
hervor aus der Art, wie das R. R. das Darlehn an Ge-
treide und anderen Quantitäten, wenn dabei Zinſen durch
bloßes Pactum verſprochen waren, unzweifelhaft behandelt,
obgleich dieſes Darlehn ein völlig eben ſo ſtrenger Con-
tract war und durchaus keine andere Contractsnatur hatte,
als das Gelddarlehn. Hierüber ſind folgende Stellen
ganz entſcheidend.
1. „Frumenti vel hordei mutuo dati accessio ex nudo
pacto praestanda est“ (n).
Hier iſt ausdrücklich anerkannt, daß bei einem Dar-
lehn von Getreide, Zinſen aus einem bloßen Pactum
eingeklagt werden konnten, nur iſt die Klage nicht
genannt.
2. „Oleo quidem vel quibuscunque fructibus mutuo
datis, incerti pretii ratio, additamentum usurarum
ejusdem materiae suasit admitti“ (o).
Dieſe Stelle iſt zu allen Zeiten Gegenſtand großer
(m) Zweifelhaft iſt die Behand-
lung des nauticum foenus, wobei
die Klage nicht angegeben wird
(L. 5 § 1, L. 7 de naut. foen.
22. 2). Vielleicht wurde dabei ſtets
eine Stipulation angewendet; es
ließ ſich aber auch ohne Stipula-
tion eine Klage nach den Grund-
ſätzen der Innominatcontracte wohl
denken. Denn die Form des Dar-
lehns war dabei nur ein äußerer
Schein, in der That war es das
Geben einer Summe auf die Ge-
fahr des Verluſtes, mit dem gegen-
ſeitigen Verſprechen einer höheren
Summe für den Fall wenn der
Verluſt nicht eintrat, alſo ein Ge-
ſchäft nach der Form do ut des.
(n) L. 12 C. de usur. (4. 32).
(o) L. 23 C. de usur. (4. 32).
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