Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 268. Wirkung der L. C. -- Prozeßzinsen. Ausdruck durch seine Weitläufigkeit zum gewöhnlichenGebrauch unbequem ist. Die neueren Schriftsteller nennen sie seit Jahrhunderten mit einem barbarisch gebildeten Aus- druck res fungibiles (a). Ich werde dafür den Ausdruck: Quantitäten gebrauchen, der die entschiedene Autorität der Römischen Juristen für sich hat. Denn obgleich in vielen, ja den meisten, Stellen der Ausdruck quantitas so viel bedeutet als: Größe oder Umfang, also eine allgemeine Eigenschaft die den verschiedensten Sachen zukommt, so wird er doch auch in mehreren unzweifelhaften Stellen geradezu gebraucht um die hier erwähnte besondere Art von Sachen zu bezeichnen, also Sachen die nach Zahl, Maaß oder Gewicht einer bestimmten Gattung, nicht nach ihrer Indi- vidualität, als Gegenstände von Rechtsverhältnissen be- handelt zu werden pflegen. Eine Sache solcher Art heißt quantitas, im Gegensatz von corpus oder species, d. h. einer Sache, die den individuellen Gegenstand eines Rechts- geschäfts bildet (b). (a) Die Veranlassung zu diesem Ausdruck liegt in L. 2 § 1 de reb. cred. (12. 1) "quia in genere suo functionem recipiunt per solutionem." Es scheint, daß der Ausdruck res fungibiles ein- geführt worden ist von Zasius in § 30 J. de actionibus N. 17. 18, wenigstens thut er sich etwas darauf zu gut, die anderen Schriftsteller zu- recht zu weisen, die dafür quanti- tas sagen "sed male et barbare: sola enim pecunia quantitas dicitur, quia per eam quanta quaeque res sit aestimatur." (b) L. 34 § 3--6 de leg. 1. (30),
L. 15 § 4 de usufr. (7. 1), L. 94 § 1 de solut. (46. 3). Allerdings ist in diesen Stellen zunächst von Geldsummen die Rede, die ohnehin die häufigste und wichtigste quan- titas bilden. Allein in der ersten Stelle wird damit auch alles Übrige quod pondere, numero, men- §. 268. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen. Ausdruck durch ſeine Weitläufigkeit zum gewöhnlichenGebrauch unbequem iſt. Die neueren Schriftſteller nennen ſie ſeit Jahrhunderten mit einem barbariſch gebildeten Aus- druck res fungibiles (a). Ich werde dafür den Ausdruck: Quantitäten gebrauchen, der die entſchiedene Autorität der Römiſchen Juriſten für ſich hat. Denn obgleich in vielen, ja den meiſten, Stellen der Ausdruck quantitas ſo viel bedeutet als: Größe oder Umfang, alſo eine allgemeine Eigenſchaft die den verſchiedenſten Sachen zukommt, ſo wird er doch auch in mehreren unzweifelhaften Stellen geradezu gebraucht um die hier erwähnte beſondere Art von Sachen zu bezeichnen, alſo Sachen die nach Zahl, Maaß oder Gewicht einer beſtimmten Gattung, nicht nach ihrer Indi- vidualität, als Gegenſtände von Rechtsverhältniſſen be- handelt zu werden pflegen. Eine Sache ſolcher Art heißt quantitas, im Gegenſatz von corpus oder species, d. h. einer Sache, die den individuellen Gegenſtand eines Rechts- geſchäfts bildet (b). (a) Die Veranlaſſung zu dieſem Ausdruck liegt in L. 2 § 1 de reb. cred. (12. 1) „quia in genere suo functionem recipiunt per solutionem.“ Es ſcheint, daß der Ausdruck res fungibiles ein- geführt worden iſt von Zasius in § 30 J. de actionibus N. 17. 18, wenigſtens thut er ſich etwas darauf zu gut, die anderen Schriftſteller zu- recht zu weiſen, die dafür quanti- tas ſagen „sed male et barbare: sola enim pecunia quantitas dicitur, quia per eam quanta quaeque res sit aestimatur.“ (b) L. 34 § 3—6 de leg. 1. (30),
L. 15 § 4 de usufr. (7. 1), L. 94 § 1 de solut. (46. 3). Allerdings iſt in dieſen Stellen zunächſt von Geldſummen die Rede, die ohnehin die häufigſte und wichtigſte quan- titas bilden. Allein in der erſten Stelle wird damit auch alles Übrige quod pondere, numero, men- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0141" n="123"/><fw place="top" type="header">§. 268. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen.</fw><lb/> Ausdruck durch ſeine Weitläufigkeit zum gewöhnlichen<lb/> Gebrauch unbequem iſt. Die neueren Schriftſteller nennen<lb/> ſie ſeit Jahrhunderten mit einem barbariſch gebildeten Aus-<lb/> druck <hi rendition="#aq">res fungibiles</hi> <note place="foot" n="(a)">Die Veranlaſſung zu dieſem<lb/> Ausdruck liegt in <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 2 § 1 <hi rendition="#i">de reb.<lb/> cred.</hi> (12. 1) „quia in genere<lb/> suo <hi rendition="#i">functionem recipiunt</hi> per<lb/> solutionem.“</hi> Es ſcheint, daß<lb/> der Ausdruck <hi rendition="#aq">res fungibiles</hi> ein-<lb/> geführt worden iſt von <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Zasius</hi> in<lb/> § 30 J. de actionibus N. 17. 18,</hi><lb/> wenigſtens thut er ſich etwas darauf<lb/> zu gut, die anderen Schriftſteller zu-<lb/> recht zu weiſen, die dafür <hi rendition="#aq">quanti-<lb/> tas</hi> ſagen <hi rendition="#aq">„sed male et barbare:<lb/> sola enim pecunia quantitas<lb/> dicitur, quia per eam quanta<lb/> quaeque res sit aestimatur.“</hi></note>. Ich werde dafür den Ausdruck:<lb/><hi rendition="#g">Quantitäten</hi> gebrauchen, der die entſchiedene Autorität<lb/> der Römiſchen Juriſten für ſich hat. Denn obgleich in<lb/> vielen, ja den meiſten, Stellen der Ausdruck <hi rendition="#aq">quantitas</hi> ſo<lb/> viel bedeutet als: Größe oder Umfang, alſo eine allgemeine<lb/><hi rendition="#g">Eigenſchaft</hi> die den verſchiedenſten Sachen zukommt, ſo<lb/> wird er doch auch in mehreren unzweifelhaften Stellen geradezu<lb/> gebraucht um die hier erwähnte beſondere <hi rendition="#g">Art von Sachen</hi><lb/> zu bezeichnen, alſo Sachen die nach Zahl, Maaß oder<lb/> Gewicht einer beſtimmten Gattung, nicht nach ihrer Indi-<lb/> vidualität, als Gegenſtände von Rechtsverhältniſſen be-<lb/> handelt zu werden pflegen. Eine Sache ſolcher Art heißt<lb/><hi rendition="#aq">quantitas,</hi> im Gegenſatz von <hi rendition="#aq">corpus</hi> oder <hi rendition="#aq">species,</hi> d. h. einer<lb/> Sache, die den individuellen Gegenſtand eines Rechts-<lb/> geſchäfts bildet <note xml:id="seg2pn_21_1" next="#seg2pn_21_2" place="foot" n="(b)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 34 § 3—6 <hi rendition="#i">de leg.</hi> 1. (30),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 15 § 4 <hi rendition="#i">de usufr.</hi> (7. 1), <hi rendition="#i">L.</hi> 94<lb/> § 1 <hi rendition="#i">de solut.</hi></hi> (46. 3). Allerdings<lb/> iſt in dieſen Stellen zunächſt von<lb/> Geldſummen die Rede, die ohnehin<lb/> die häufigſte und wichtigſte <hi rendition="#aq">quan-<lb/> titas</hi> bilden. Allein in der erſten<lb/> Stelle wird damit auch alles Übrige<lb/><hi rendition="#aq">quod pondere, numero, men-</hi></note>.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [123/0141]
§. 268. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen.
Ausdruck durch ſeine Weitläufigkeit zum gewöhnlichen
Gebrauch unbequem iſt. Die neueren Schriftſteller nennen
ſie ſeit Jahrhunderten mit einem barbariſch gebildeten Aus-
druck res fungibiles (a). Ich werde dafür den Ausdruck:
Quantitäten gebrauchen, der die entſchiedene Autorität
der Römiſchen Juriſten für ſich hat. Denn obgleich in
vielen, ja den meiſten, Stellen der Ausdruck quantitas ſo
viel bedeutet als: Größe oder Umfang, alſo eine allgemeine
Eigenſchaft die den verſchiedenſten Sachen zukommt, ſo
wird er doch auch in mehreren unzweifelhaften Stellen geradezu
gebraucht um die hier erwähnte beſondere Art von Sachen
zu bezeichnen, alſo Sachen die nach Zahl, Maaß oder
Gewicht einer beſtimmten Gattung, nicht nach ihrer Indi-
vidualität, als Gegenſtände von Rechtsverhältniſſen be-
handelt zu werden pflegen. Eine Sache ſolcher Art heißt
quantitas, im Gegenſatz von corpus oder species, d. h. einer
Sache, die den individuellen Gegenſtand eines Rechts-
geſchäfts bildet (b).
(a) Die Veranlaſſung zu dieſem
Ausdruck liegt in L. 2 § 1 de reb.
cred. (12. 1) „quia in genere
suo functionem recipiunt per
solutionem.“ Es ſcheint, daß
der Ausdruck res fungibiles ein-
geführt worden iſt von Zasius in
§ 30 J. de actionibus N. 17. 18,
wenigſtens thut er ſich etwas darauf
zu gut, die anderen Schriftſteller zu-
recht zu weiſen, die dafür quanti-
tas ſagen „sed male et barbare:
sola enim pecunia quantitas
dicitur, quia per eam quanta
quaeque res sit aestimatur.“
(b) L. 34 § 3—6 de leg. 1. (30),
L. 15 § 4 de usufr. (7. 1), L. 94
§ 1 de solut. (46. 3). Allerdings
iſt in dieſen Stellen zunächſt von
Geldſummen die Rede, die ohnehin
die häufigſte und wichtigſte quan-
titas bilden. Allein in der erſten
Stelle wird damit auch alles Übrige
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