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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 268. Wirkung der L. C. -- Prozeßzinsen.
dem eine besondere Sorgfalt obliegt. Wenn er also in
dieser Lage aus Trägheit unterläßt, den streitigen Acker zu
bestellen, oder die Früchte einzusammeln, so trifft ihn, bei
der Verurtheilung in der Hauptsache, auch die Entschädigung
für diese versäumten Früchte mit allem Recht. Ich glaube,
daß diese unrichtige Bestimmung lediglich aus dem falschen
Standpunkte hervorgegangen ist, welcher überhaupt im
A. L. R. bei der Feststellung der eigenthümlichen Prozeß-
verpflichtungen gewählt worden ist (§ 264). Man wollte
Alles auf das unredliche Bewußtseyn des Besitzers zurück
führen, und glaubte nun, in diesem stets verschiedene
Grade unterscheiden, und mit verschiedenen Wirkungen
versehen zu müssen.

§. 268.
Wirkung der L. C. -- II. Umfang der Verurtheilung. --
a) Erweiterungen. (Fortsetzung. Prozeßzinsen.)

Unter den Erweiterungen, von deren Ersatz in Folge
der L. C. bisher die Rede gewesen ist, befindet sich eine,
deren Behandlung vorzugsweise zweifelhaft und bestritten,
und zugleich practisch sehr wichtig ist; dieses sind die
Prozeßzinsen. Zu einer erschöpfenden Behandlung der-
selben ist es unumgänglich nöthig, eine zusammenhängende
Übersicht des Zinsensystems überhaupt vorauszuschicken.
Ohne eine solche Übersicht ist es nicht möglich, eine falsche
Auffassung und Benutzung mancher der wichtigsten Quellen-
zeugnisse mit Sicherheit abzuwehren.


§. 268. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen.
dem eine beſondere Sorgfalt obliegt. Wenn er alſo in
dieſer Lage aus Trägheit unterläßt, den ſtreitigen Acker zu
beſtellen, oder die Früchte einzuſammeln, ſo trifft ihn, bei
der Verurtheilung in der Hauptſache, auch die Entſchädigung
für dieſe verſäumten Früchte mit allem Recht. Ich glaube,
daß dieſe unrichtige Beſtimmung lediglich aus dem falſchen
Standpunkte hervorgegangen iſt, welcher überhaupt im
A. L. R. bei der Feſtſtellung der eigenthümlichen Prozeß-
verpflichtungen gewählt worden iſt (§ 264). Man wollte
Alles auf das unredliche Bewußtſeyn des Beſitzers zurück
führen, und glaubte nun, in dieſem ſtets verſchiedene
Grade unterſcheiden, und mit verſchiedenen Wirkungen
verſehen zu müſſen.

§. 268.
Wirkung der L. C. — II. Umfang der Verurtheilung. —
a) Erweiterungen. (Fortſetzung. Prozeßzinſen.)

Unter den Erweiterungen, von deren Erſatz in Folge
der L. C. bisher die Rede geweſen iſt, befindet ſich eine,
deren Behandlung vorzugsweiſe zweifelhaft und beſtritten,
und zugleich practiſch ſehr wichtig iſt; dieſes ſind die
Prozeßzinſen. Zu einer erſchöpfenden Behandlung der-
ſelben iſt es unumgänglich nöthig, eine zuſammenhängende
Überſicht des Zinſenſyſtems überhaupt vorauszuſchicken.
Ohne eine ſolche Überſicht iſt es nicht möglich, eine falſche
Auffaſſung und Benutzung mancher der wichtigſten Quellen-
zeugniſſe mit Sicherheit abzuwehren.


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[121/0139] §. 268. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen. dem eine beſondere Sorgfalt obliegt. Wenn er alſo in dieſer Lage aus Trägheit unterläßt, den ſtreitigen Acker zu beſtellen, oder die Früchte einzuſammeln, ſo trifft ihn, bei der Verurtheilung in der Hauptſache, auch die Entſchädigung für dieſe verſäumten Früchte mit allem Recht. Ich glaube, daß dieſe unrichtige Beſtimmung lediglich aus dem falſchen Standpunkte hervorgegangen iſt, welcher überhaupt im A. L. R. bei der Feſtſtellung der eigenthümlichen Prozeß- verpflichtungen gewählt worden iſt (§ 264). Man wollte Alles auf das unredliche Bewußtſeyn des Beſitzers zurück führen, und glaubte nun, in dieſem ſtets verſchiedene Grade unterſcheiden, und mit verſchiedenen Wirkungen verſehen zu müſſen. §. 268. Wirkung der L. C. — II. Umfang der Verurtheilung. — a) Erweiterungen. (Fortſetzung. Prozeßzinſen.) Unter den Erweiterungen, von deren Erſatz in Folge der L. C. bisher die Rede geweſen iſt, befindet ſich eine, deren Behandlung vorzugsweiſe zweifelhaft und beſtritten, und zugleich practiſch ſehr wichtig iſt; dieſes ſind die Prozeßzinſen. Zu einer erſchöpfenden Behandlung der- ſelben iſt es unumgänglich nöthig, eine zuſammenhängende Überſicht des Zinſenſyſtems überhaupt vorauszuſchicken. Ohne eine ſolche Überſicht iſt es nicht möglich, eine falſche Auffaſſung und Benutzung mancher der wichtigſten Quellen- zeugniſſe mit Sicherheit abzuwehren.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/139>, abgerufen am 24.11.2024.