Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. B. Persönliche Klagen. Bei diesen kommt ein ganz anderes Verhältniß in Be- Die Grundlage der hier einschlagenden Regeln bildet (o) Die hier aufgestellte wich-
tige Unterscheidung wird von Pau- lus durchgeführt in den zwei wich- tigsten hier einschlagenden Stellen: 1. die L. 65 de cond. indeb. (12. 6) handelt blos von den Klagen auf repetitio. 2. L. 38 de usuris (22. 1) spricht von beiden Klassen von Klagen, stellt aber nicht den Gegensatz derselben an die Spitze, Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. B. Perſönliche Klagen. Bei dieſen kommt ein ganz anderes Verhältniß in Be- Die Grundlage der hier einſchlagenden Regeln bildet (o) Die hier aufgeſtellte wich-
tige Unterſcheidung wird von Pau- lus durchgeführt in den zwei wich- tigſten hier einſchlagenden Stellen: 1. die L. 65 de cond. indeb. (12. 6) handelt blos von den Klagen auf repetitio. 2. L. 38 de usuris (22. 1) ſpricht von beiden Klaſſen von Klagen, ſtellt aber nicht den Gegenſatz derſelben an die Spitze, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0128" n="110"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#aq">B.</hi><hi rendition="#g">Perſönliche Klagen</hi>.</head><lb/> <p>Bei dieſen kommt ein ganz anderes Verhältniß in Be-<lb/> tracht, als bei den Klagen <hi rendition="#aq">in rem.</hi> Da ſie nämlich ſtets<lb/> auf Obligationen beruhen, welche vor der L. C. vorhanden<lb/> geweſen ſeyn müſſen, ſo kommt es darauf an, welche Ver-<lb/> pflichtung aus dieſen Obligationen an ſich, unabhängig<lb/> von allem Rechtsſtreit, hervorgeht. Da wo dieſe Ver-<lb/> pflichtung ſchon vom Anfang der Obligation an auf Erſtat-<lb/> tung der Früchte führt, kann natürlich die L. C. nichts<lb/> Neues hinzuthun, ſo daß von einer Wirkung der L. C.<lb/> auf den Erſatz der Früchte nur bei denjenigen Obligationen<lb/> die Rede ſeyn kann, welche nicht ſchon an ſich einen<lb/> ſolchen Erſatz begründen.</p><lb/> <p>Die Grundlage der hier einſchlagenden Regeln bildet<lb/> nicht, wie in vielen andern Fällen, die Unterſcheidung der<lb/><hi rendition="#aq">stricti juris</hi> und <hi rendition="#aq">bonae fidei actiones,</hi> ſondern vielmehr<lb/> folgende ganz andere Unterſcheidung. Die perſönlichen<lb/> Klagen gehen entweder auf eine <hi rendition="#aq">repetitio,</hi> d. h. auf die<lb/> Wiedererlangung einer Sache oder eines Werthes die<lb/> ſchon früher zu unſerem Vermögen gehört haben, oder aber<lb/> ſie gehen auf einen unſerem Vermögen bisher fremden<lb/> Gegenſtand <hi rendition="#aq">(ad id consequendum quod meum non fuit,<lb/> veluti ex stipulatu)</hi> <note xml:id="seg2pn_17_1" next="#seg2pn_17_2" place="foot" n="(o)">Die hier aufgeſtellte wich-<lb/> tige Unterſcheidung wird von <hi rendition="#g">Pau-<lb/> lus</hi> durchgeführt in den zwei wich-<lb/> tigſten hier einſchlagenden Stellen:<lb/> 1. die <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 65 <hi rendition="#i">de cond. indeb.</hi></hi> (12. 6)<lb/> handelt blos von den Klagen auf<lb/><hi rendition="#aq">repetitio. 2. <hi rendition="#i">L.</hi> 38 <hi rendition="#i">de usuris</hi></hi><lb/> (22. 1) ſpricht von beiden Klaſſen<lb/> von Klagen, ſtellt aber nicht den<lb/> Gegenſatz derſelben an die Spitze,</note>.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [110/0128]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
B. Perſönliche Klagen.
Bei dieſen kommt ein ganz anderes Verhältniß in Be-
tracht, als bei den Klagen in rem. Da ſie nämlich ſtets
auf Obligationen beruhen, welche vor der L. C. vorhanden
geweſen ſeyn müſſen, ſo kommt es darauf an, welche Ver-
pflichtung aus dieſen Obligationen an ſich, unabhängig
von allem Rechtsſtreit, hervorgeht. Da wo dieſe Ver-
pflichtung ſchon vom Anfang der Obligation an auf Erſtat-
tung der Früchte führt, kann natürlich die L. C. nichts
Neues hinzuthun, ſo daß von einer Wirkung der L. C.
auf den Erſatz der Früchte nur bei denjenigen Obligationen
die Rede ſeyn kann, welche nicht ſchon an ſich einen
ſolchen Erſatz begründen.
Die Grundlage der hier einſchlagenden Regeln bildet
nicht, wie in vielen andern Fällen, die Unterſcheidung der
stricti juris und bonae fidei actiones, ſondern vielmehr
folgende ganz andere Unterſcheidung. Die perſönlichen
Klagen gehen entweder auf eine repetitio, d. h. auf die
Wiedererlangung einer Sache oder eines Werthes die
ſchon früher zu unſerem Vermögen gehört haben, oder aber
ſie gehen auf einen unſerem Vermögen bisher fremden
Gegenſtand (ad id consequendum quod meum non fuit,
veluti ex stipulatu) (o).
(o) Die hier aufgeſtellte wich-
tige Unterſcheidung wird von Pau-
lus durchgeführt in den zwei wich-
tigſten hier einſchlagenden Stellen:
1. die L. 65 de cond. indeb. (12. 6)
handelt blos von den Klagen auf
repetitio. 2. L. 38 de usuris
(22. 1) ſpricht von beiden Klaſſen
von Klagen, ſtellt aber nicht den
Gegenſatz derſelben an die Spitze,
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