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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 265. Wirkung der L. C. -- Erweiterungen.

Unter den zufälligen Erwerb aus schon vorhandenen
anderen Vermögensstücken werden wir alle diejenigen Fälle
zu rechnen haben, in welchen die oben angegebenen Eigen-
schaften der Früchte fehlen, so daß namentlich ihre regel-
mäßige Entstehung nicht der Grund ist, um dessen Willen
wir die Hauptsache zu haben pflegen. Dahin gehören
folgende Fälle: Die Erweiterung eines Grundstücks durch
Alluvion u. s. w. Die Bereicherung durch Poenalklagen,
in Folge der an unsren Sachen verübten Verletzungen.
Ferner bei den Römern der Erwerb eines Herrn aus den
Erbschaften oder Legaten, welche seinen Sclaven hinterlassen
wurden, so wie der Eigenthums-Erwerb des Herrn an den
von seiner Sclavin gebornen Kindern (f).

Alle diese Gegenstände kommen für unsre gegenwärtige
Untersuchung in sofern in Betracht, als sie wegen ihrer
Entstehung während eines Rechtsstreits auf den Umfang
der Verurtheilung in der Hauptsache Einfluß haben können.
Es darf aber dabei nicht übersehen werden, daß dabei auch
noch andere Rechtsverhältnisse und selbstständige Klagen in

abgesonderten, selbst auf die un-
reifen Früchte paßt, so daß das
entscheidende Moment des Versäum-
nisses oder der Unterlassung und des
daraus entspringenden Verlustes,
darin gar nicht angedeutet ist.
(f) Allerdings stehen nach na-
türlicher Betrachtung die Sclaven-
kinder zu der Mutter in demselben
organischen Verhältniß, wie die
Jungen der Thiere. Der Grund,
weshalb sie nicht als Früchte an-
gesehen wurden, lag darin: "quia
non temere ancillae ejus rei
causa comparantur, ut pa-
riant." (L. 27 pr. de her. pet.

5. 3). Das war die Ansicht der
Römer, als sie noch nichts von
Christenthum wußten. Bekanntlich
haben die christlichen Einwohner
der Nordamerikanischen Sclaven-
staaten andere Ansichten und Ge-
wohnheiten.
§. 265. Wirkung der L. C. — Erweiterungen.

Unter den zufälligen Erwerb aus ſchon vorhandenen
anderen Vermögensſtücken werden wir alle diejenigen Fälle
zu rechnen haben, in welchen die oben angegebenen Eigen-
ſchaften der Früchte fehlen, ſo daß namentlich ihre regel-
mäßige Entſtehung nicht der Grund iſt, um deſſen Willen
wir die Hauptſache zu haben pflegen. Dahin gehören
folgende Fälle: Die Erweiterung eines Grundſtücks durch
Alluvion u. ſ. w. Die Bereicherung durch Poenalklagen,
in Folge der an unſren Sachen verübten Verletzungen.
Ferner bei den Römern der Erwerb eines Herrn aus den
Erbſchaften oder Legaten, welche ſeinen Sclaven hinterlaſſen
wurden, ſo wie der Eigenthums-Erwerb des Herrn an den
von ſeiner Sclavin gebornen Kindern (f).

Alle dieſe Gegenſtände kommen für unſre gegenwärtige
Unterſuchung in ſofern in Betracht, als ſie wegen ihrer
Entſtehung während eines Rechtsſtreits auf den Umfang
der Verurtheilung in der Hauptſache Einfluß haben können.
Es darf aber dabei nicht überſehen werden, daß dabei auch
noch andere Rechtsverhältniſſe und ſelbſtſtändige Klagen in

abgeſonderten, ſelbſt auf die un-
reifen Früchte paßt, ſo daß das
entſcheidende Moment des Verſäum-
niſſes oder der Unterlaſſung und des
daraus entſpringenden Verluſtes,
darin gar nicht angedeutet iſt.
(f) Allerdings ſtehen nach na-
türlicher Betrachtung die Sclaven-
kinder zu der Mutter in demſelben
organiſchen Verhältniß, wie die
Jungen der Thiere. Der Grund,
weshalb ſie nicht als Früchte an-
geſehen wurden, lag darin: „quia
non temere ancillae ejus rei
causa comparantur, ut pa-
riant.“ (L. 27 pr. de her. pet.

5. 3). Das war die Anſicht der
Römer, als ſie noch nichts von
Chriſtenthum wußten. Bekanntlich
haben die chriſtlichen Einwohner
der Nordamerikaniſchen Sclaven-
ſtaaten andere Anſichten und Ge-
wohnheiten.
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[105/0123] §. 265. Wirkung der L. C. — Erweiterungen. Unter den zufälligen Erwerb aus ſchon vorhandenen anderen Vermögensſtücken werden wir alle diejenigen Fälle zu rechnen haben, in welchen die oben angegebenen Eigen- ſchaften der Früchte fehlen, ſo daß namentlich ihre regel- mäßige Entſtehung nicht der Grund iſt, um deſſen Willen wir die Hauptſache zu haben pflegen. Dahin gehören folgende Fälle: Die Erweiterung eines Grundſtücks durch Alluvion u. ſ. w. Die Bereicherung durch Poenalklagen, in Folge der an unſren Sachen verübten Verletzungen. Ferner bei den Römern der Erwerb eines Herrn aus den Erbſchaften oder Legaten, welche ſeinen Sclaven hinterlaſſen wurden, ſo wie der Eigenthums-Erwerb des Herrn an den von ſeiner Sclavin gebornen Kindern (f). Alle dieſe Gegenſtände kommen für unſre gegenwärtige Unterſuchung in ſofern in Betracht, als ſie wegen ihrer Entſtehung während eines Rechtsſtreits auf den Umfang der Verurtheilung in der Hauptſache Einfluß haben können. Es darf aber dabei nicht überſehen werden, daß dabei auch noch andere Rechtsverhältniſſe und ſelbſtſtändige Klagen in (e) (f) Allerdings ſtehen nach na- türlicher Betrachtung die Sclaven- kinder zu der Mutter in demſelben organiſchen Verhältniß, wie die Jungen der Thiere. Der Grund, weshalb ſie nicht als Früchte an- geſehen wurden, lag darin: „quia non temere ancillae ejus rei causa comparantur, ut pa- riant.“ (L. 27 pr. de her. pet. 5. 3). Das war die Anſicht der Römer, als ſie noch nichts von Chriſtenthum wußten. Bekanntlich haben die chriſtlichen Einwohner der Nordamerikaniſchen Sclaven- ſtaaten andere Anſichten und Ge- wohnheiten. (e) abgeſonderten, ſelbſt auf die un- reifen Früchte paßt, ſo daß das entſcheidende Moment des Verſäum- niſſes oder der Unterlaſſung und des daraus entſpringenden Verluſtes, darin gar nicht angedeutet iſt.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 105. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/123>, abgerufen am 27.11.2024.