Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 265. Wirkung der L. C. -- Erweiterungen. Unter den zufälligen Erwerb aus schon vorhandenen Alle diese Gegenstände kommen für unsre gegenwärtige abgesonderten, selbst auf die un- reifen Früchte paßt, so daß das entscheidende Moment des Versäum- nisses oder der Unterlassung und des daraus entspringenden Verlustes, darin gar nicht angedeutet ist. (f) Allerdings stehen nach na-
türlicher Betrachtung die Sclaven- kinder zu der Mutter in demselben organischen Verhältniß, wie die Jungen der Thiere. Der Grund, weshalb sie nicht als Früchte an- gesehen wurden, lag darin: "quia non temere ancillae ejus rei causa comparantur, ut pa- riant." (L. 27 pr. de her. pet. 5. 3). Das war die Ansicht der Römer, als sie noch nichts von Christenthum wußten. Bekanntlich haben die christlichen Einwohner der Nordamerikanischen Sclaven- staaten andere Ansichten und Ge- wohnheiten. §. 265. Wirkung der L. C. — Erweiterungen. Unter den zufälligen Erwerb aus ſchon vorhandenen Alle dieſe Gegenſtände kommen für unſre gegenwärtige abgeſonderten, ſelbſt auf die un- reifen Früchte paßt, ſo daß das entſcheidende Moment des Verſäum- niſſes oder der Unterlaſſung und des daraus entſpringenden Verluſtes, darin gar nicht angedeutet iſt. (f) Allerdings ſtehen nach na-
türlicher Betrachtung die Sclaven- kinder zu der Mutter in demſelben organiſchen Verhältniß, wie die Jungen der Thiere. Der Grund, weshalb ſie nicht als Früchte an- geſehen wurden, lag darin: „quia non temere ancillae ejus rei causa comparantur, ut pa- riant.“ (L. 27 pr. de her. pet. 5. 3). Das war die Anſicht der Römer, als ſie noch nichts von Chriſtenthum wußten. Bekanntlich haben die chriſtlichen Einwohner der Nordamerikaniſchen Sclaven- ſtaaten andere Anſichten und Ge- wohnheiten. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0123" n="105"/> <fw place="top" type="header">§. 265. Wirkung der L. C. — Erweiterungen.</fw><lb/> <p>Unter den <hi rendition="#g">zufälligen Erwerb</hi> aus ſchon vorhandenen<lb/> anderen Vermögensſtücken werden wir alle diejenigen Fälle<lb/> zu rechnen haben, in welchen die oben angegebenen Eigen-<lb/> ſchaften der Früchte fehlen, ſo daß namentlich ihre regel-<lb/> mäßige Entſtehung nicht der Grund iſt, um deſſen Willen<lb/> wir die Hauptſache zu haben pflegen. Dahin gehören<lb/> folgende Fälle: Die Erweiterung eines Grundſtücks durch<lb/> Alluvion u. ſ. w. Die Bereicherung durch Poenalklagen,<lb/> in Folge der an unſren Sachen verübten Verletzungen.<lb/> Ferner bei den Römern der Erwerb eines Herrn aus den<lb/> Erbſchaften oder Legaten, welche ſeinen Sclaven hinterlaſſen<lb/> wurden, ſo wie der Eigenthums-Erwerb des Herrn an den<lb/> von ſeiner Sclavin gebornen Kindern <note place="foot" n="(f)">Allerdings ſtehen nach na-<lb/> türlicher Betrachtung die Sclaven-<lb/> kinder zu der Mutter in demſelben<lb/> organiſchen Verhältniß, wie die<lb/> Jungen der Thiere. Der Grund,<lb/> weshalb ſie nicht als Früchte an-<lb/> geſehen wurden, lag darin: <hi rendition="#aq">„quia<lb/> non temere ancillae ejus rei<lb/> causa comparantur, ut pa-<lb/> riant.“ (<hi rendition="#i">L.</hi> 27 <hi rendition="#i">pr. de her. pet.</hi></hi><lb/> 5. 3). Das war die Anſicht der<lb/> Römer, als ſie noch nichts von<lb/> Chriſtenthum wußten. Bekanntlich<lb/> haben die chriſtlichen Einwohner<lb/> der Nordamerikaniſchen Sclaven-<lb/> ſtaaten andere Anſichten und Ge-<lb/> wohnheiten.</note>.</p><lb/> <p>Alle dieſe Gegenſtände kommen für unſre gegenwärtige<lb/> Unterſuchung in ſofern in Betracht, als ſie wegen ihrer<lb/> Entſtehung während eines Rechtsſtreits auf den Umfang<lb/> der Verurtheilung in der Hauptſache Einfluß haben können.<lb/> Es darf aber dabei nicht überſehen werden, daß dabei auch<lb/> noch andere Rechtsverhältniſſe und ſelbſtſtändige Klagen in<lb/><note xml:id="seg2pn_16_2" prev="#seg2pn_16_1" place="foot" n="(e)">abgeſonderten, ſelbſt auf die un-<lb/> reifen Früchte paßt, ſo daß das<lb/> entſcheidende Moment des Verſäum-<lb/> niſſes oder der Unterlaſſung und des<lb/> daraus entſpringenden Verluſtes,<lb/> darin gar nicht angedeutet iſt.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [105/0123]
§. 265. Wirkung der L. C. — Erweiterungen.
Unter den zufälligen Erwerb aus ſchon vorhandenen
anderen Vermögensſtücken werden wir alle diejenigen Fälle
zu rechnen haben, in welchen die oben angegebenen Eigen-
ſchaften der Früchte fehlen, ſo daß namentlich ihre regel-
mäßige Entſtehung nicht der Grund iſt, um deſſen Willen
wir die Hauptſache zu haben pflegen. Dahin gehören
folgende Fälle: Die Erweiterung eines Grundſtücks durch
Alluvion u. ſ. w. Die Bereicherung durch Poenalklagen,
in Folge der an unſren Sachen verübten Verletzungen.
Ferner bei den Römern der Erwerb eines Herrn aus den
Erbſchaften oder Legaten, welche ſeinen Sclaven hinterlaſſen
wurden, ſo wie der Eigenthums-Erwerb des Herrn an den
von ſeiner Sclavin gebornen Kindern (f).
Alle dieſe Gegenſtände kommen für unſre gegenwärtige
Unterſuchung in ſofern in Betracht, als ſie wegen ihrer
Entſtehung während eines Rechtsſtreits auf den Umfang
der Verurtheilung in der Hauptſache Einfluß haben können.
Es darf aber dabei nicht überſehen werden, daß dabei auch
noch andere Rechtsverhältniſſe und ſelbſtſtändige Klagen in
(e)
(f) Allerdings ſtehen nach na-
türlicher Betrachtung die Sclaven-
kinder zu der Mutter in demſelben
organiſchen Verhältniß, wie die
Jungen der Thiere. Der Grund,
weshalb ſie nicht als Früchte an-
geſehen wurden, lag darin: „quia
non temere ancillae ejus rei
causa comparantur, ut pa-
riant.“ (L. 27 pr. de her. pet.
5. 3). Das war die Anſicht der
Römer, als ſie noch nichts von
Chriſtenthum wußten. Bekanntlich
haben die chriſtlichen Einwohner
der Nordamerikaniſchen Sclaven-
ſtaaten andere Anſichten und Ge-
wohnheiten.
(e) abgeſonderten, ſelbſt auf die un-
reifen Früchte paßt, ſo daß das
entſcheidende Moment des Verſäum-
niſſes oder der Unterlaſſung und des
daraus entſpringenden Verluſtes,
darin gar nicht angedeutet iſt.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |