kommt, um deren Willen wir sie zu erwerben und zu haben pflegen. -- Die wichtigsten Fälle der Anwendung dieses Begriffs sind: Pflanzen jeder Art, so wie die einzelnen Bestandtheile der Pflanzen, als Früchte des Bodens. Eben so bei Thieren: die Jungen (als Früchte der Mutter), die Wolle, die Milch.
Nun findet sich aber unter denjenigen Erwerbungen, welche sich lediglich auf Rechtsgeschäfte gründen, also mit den Gesetzen der organischen Natur nichts gemein haben, manche Fälle, in welchen die eben erwähnten juristischen Eigenschaften der Früchte gleichfalls wahrgenommen werden: namentlich die Abhängigkeit des Erwerbs von einem schon vorhandenen anderen Vermögensstück, die periodische Repro- duction, die Wahrscheinlichkeit, mit der auf sie gerechnet werden kann, sowie der Werth den durch sie das zum Grund liegende Vermögensstück erhält. Wegen dieser ähnlichen Eigenschaften werden solche Erwerbungen den Früchten gleich geachtet, oder nach der Analogie der Früchte behandelt (a). -- Die wichtigsten Fälle derselben sind: Pacht- und Miethgeld von Grundstücken und beweglichen
(a)L. 34. de usuris (22. 1) "vicem fructuum obtinent," L. 36. eod. "pro fructibus acci- piuntur," L. 121 de V.S. (50. 16) "Usura pecuniae, quam perci- pimus, in fructu non est: quia non ex ipso corpore, sed ex alia causa est, id est, nova obligatione." Das: in fructu non est ist nach dieser Zusammen- stellung gleichbedeutend mit dem: pro fructibus und vicem obti- nent der vorhergehenden Stellen; der hinzugefügte Grund läßt über die Richtigkeit dieser Erklärung keinen Zweifel.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung
kommt, um deren Willen wir ſie zu erwerben und zu haben pflegen. — Die wichtigſten Fälle der Anwendung dieſes Begriffs ſind: Pflanzen jeder Art, ſo wie die einzelnen Beſtandtheile der Pflanzen, als Früchte des Bodens. Eben ſo bei Thieren: die Jungen (als Früchte der Mutter), die Wolle, die Milch.
Nun findet ſich aber unter denjenigen Erwerbungen, welche ſich lediglich auf Rechtsgeſchäfte gründen, alſo mit den Geſetzen der organiſchen Natur nichts gemein haben, manche Fälle, in welchen die eben erwähnten juriſtiſchen Eigenſchaften der Früchte gleichfalls wahrgenommen werden: namentlich die Abhängigkeit des Erwerbs von einem ſchon vorhandenen anderen Vermögensſtück, die periodiſche Repro- duction, die Wahrſcheinlichkeit, mit der auf ſie gerechnet werden kann, ſowie der Werth den durch ſie das zum Grund liegende Vermögensſtück erhält. Wegen dieſer ähnlichen Eigenſchaften werden ſolche Erwerbungen den Früchten gleich geachtet, oder nach der Analogie der Früchte behandelt (a). — Die wichtigſten Fälle derſelben ſind: Pacht- und Miethgeld von Grundſtücken und beweglichen
(a)L. 34. de usuris (22. 1) „vicem fructuum obtinent,“ L. 36. eod. „pro fructibus acci- piuntur,“ L. 121 de V.S. (50. 16) „Usura pecuniae, quam perci- pimus, in fructu non est: quia non ex ipso corpore, sed ex alia causa est, id est, nova obligatione.“ Das: in fructu non est iſt nach dieſer Zuſammen- ſtellung gleichbedeutend mit dem: pro fructibus und vicem obti- nent der vorhergehenden Stellen; der hinzugefügte Grund läßt über die Richtigkeit dieſer Erklärung keinen Zweifel.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung
kommt, um deren Willen wir ſie zu erwerben und zu haben
pflegen. — Die wichtigſten Fälle der Anwendung dieſes
Begriffs ſind: Pflanzen jeder Art, ſo wie die einzelnen
Beſtandtheile der Pflanzen, als Früchte des Bodens. Eben
ſo bei Thieren: die Jungen (als Früchte der Mutter), die
Wolle, die Milch.
Nun findet ſich aber unter denjenigen Erwerbungen,
welche ſich lediglich auf Rechtsgeſchäfte gründen, alſo mit
den Geſetzen der organiſchen Natur nichts gemein haben,
manche Fälle, in welchen die eben erwähnten juriſtiſchen
Eigenſchaften der Früchte gleichfalls wahrgenommen werden:
namentlich die Abhängigkeit des Erwerbs von einem ſchon
vorhandenen anderen Vermögensſtück, die periodiſche Repro-
duction, die Wahrſcheinlichkeit, mit der auf ſie gerechnet
werden kann, ſowie der Werth den durch ſie das zum
Grund liegende Vermögensſtück erhält. Wegen dieſer
ähnlichen Eigenſchaften werden ſolche Erwerbungen den
Früchten gleich geachtet, oder nach der Analogie der Früchte
behandelt (a). — Die wichtigſten Fälle derſelben ſind:
Pacht- und Miethgeld von Grundſtücken und beweglichen
(a) L. 34. de usuris (22. 1)
„vicem fructuum obtinent,“
L. 36. eod. „pro fructibus acci-
piuntur,“ L. 121 de V.S. (50. 16)
„Usura pecuniae, quam perci-
pimus, in fructu non est: quia
non ex ipso corpore, sed ex
alia causa est, id est, nova
obligatione.“ Das: in fructu
non est iſt nach dieſer Zuſammen-
ſtellung gleichbedeutend mit dem:
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nent der vorhergehenden Stellen;
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 102. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/120>, abgerufen am 22.07.2024.
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