Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. fassung zeigt sich auch darin, daß das Preußische Recht(so wie jene neuere Romanisten) aus dem Anfang des Rechtsstreits die Mora, eben so wie die Fiction der Unred- lichkeit, entspringen läßt, und an die Mora dieselben Wir- kungen knüpft, welche aus dem unredlichen Besitz ent- springen (gg). Die entschiedene Abweichung dieser ganzen Auffassung (gg) A. G. O., Th. 1 Tit. 7
§ 48. d, und A. L. R. Th. 1 Tit. 16 § 18. Ohne Zweifel aber soll hier in den Wirkungen die Mora nur dem unredlichen Besitz des § 222 (I. 7.) gleich gestellt werden, d. h. also der leichtesten Art des unredlichen Besitzes überhaupt (nach der Auffassung von Sua- rez s. o. Note cc). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. faſſung zeigt ſich auch darin, daß das Preußiſche Recht(ſo wie jene neuere Romaniſten) aus dem Anfang des Rechtsſtreits die Mora, eben ſo wie die Fiction der Unred- lichkeit, entſpringen läßt, und an die Mora dieſelben Wir- kungen knüpft, welche aus dem unredlichen Beſitz ent- ſpringen (gg). Die entſchiedene Abweichung dieſer ganzen Auffaſſung (gg) A. G. O., Th. 1 Tit. 7
§ 48. d, und A. L. R. Th. 1 Tit. 16 § 18. Ohne Zweifel aber ſoll hier in den Wirkungen die Mora nur dem unredlichen Beſitz des § 222 (I. 7.) gleich geſtellt werden, d. h. alſo der leichteſten Art des unredlichen Beſitzes überhaupt (nach der Auffaſſung von Sua- rez ſ. o. Note cc). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0118" n="100"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> faſſung zeigt ſich auch darin, daß das Preußiſche Recht<lb/> (ſo wie jene neuere Romaniſten) aus dem Anfang des<lb/> Rechtsſtreits die Mora, eben ſo wie die Fiction der Unred-<lb/> lichkeit, entſpringen läßt, und an die Mora dieſelben Wir-<lb/> kungen knüpft, welche aus dem unredlichen Beſitz ent-<lb/> ſpringen <note place="foot" n="(gg)">A. G. O., Th. 1 Tit. 7<lb/> § 48. <hi rendition="#aq">d,</hi> und A. L. R. Th. 1 Tit. 16<lb/> § 18. Ohne Zweifel aber ſoll<lb/> hier in den Wirkungen die Mora<lb/> nur dem unredlichen Beſitz des<lb/> § 222 (<hi rendition="#aq">I.</hi> 7.) gleich geſtellt werden,<lb/> d. h. alſo der leichteſten Art des<lb/> unredlichen Beſitzes überhaupt<lb/> (nach der Auffaſſung von <hi rendition="#g">Sua-<lb/> rez</hi> ſ. o. Note <hi rendition="#aq">cc</hi>).</note>.</p><lb/> <p>Die entſchiedene Abweichung dieſer ganzen Auffaſſung<lb/> von dem wahren R. R. beſteht aber darin, daß das R. R.<lb/> den Rechtsſtreit als ſolchen, den es in der L. C. gleichſam<lb/> perſonificirt, zum Entſtehungsgrund einer eigenthümlichen<lb/> Obligation macht, unabhängig von unredlichem Beſitz und<lb/> von Mora, die daneben vorhanden ſeyn können oder nicht.<lb/> Dieſe eigenthümliche Obligation des R. R. wird im A. L. R.<lb/> ignorirt. Die practiſche Folge, daß die <hi rendition="#aq">omnis causa</hi> geleiſtet<lb/> werden muß, iſt hier wie dort dieſelbe, und in ſofern hat<lb/> allerdings dieſe Abweichung eine mehr theoretiſche als prac-<lb/> tiſche Natur. Gerade daraus aber erhellt um ſo mehr,<lb/> daß dieſe Abweichung im A. L. R. nicht mit Bewußtſeyn,<lb/> in der Abſicht einer practiſchen Verbeſſerung, vorgenommen<lb/> worden iſt. Aus den oben angeführten Stellen der Mate-<lb/> rialien geht auch klar hervor, daß man ſich im Ganzen an<lb/> die damals herrſchende Lehre des gemeinen Rechts an-<lb/> ſchließen, und dieſe höchſtens etwas genauer beſtimmen wollte.</p> </div> </div><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [100/0118]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
faſſung zeigt ſich auch darin, daß das Preußiſche Recht
(ſo wie jene neuere Romaniſten) aus dem Anfang des
Rechtsſtreits die Mora, eben ſo wie die Fiction der Unred-
lichkeit, entſpringen läßt, und an die Mora dieſelben Wir-
kungen knüpft, welche aus dem unredlichen Beſitz ent-
ſpringen (gg).
Die entſchiedene Abweichung dieſer ganzen Auffaſſung
von dem wahren R. R. beſteht aber darin, daß das R. R.
den Rechtsſtreit als ſolchen, den es in der L. C. gleichſam
perſonificirt, zum Entſtehungsgrund einer eigenthümlichen
Obligation macht, unabhängig von unredlichem Beſitz und
von Mora, die daneben vorhanden ſeyn können oder nicht.
Dieſe eigenthümliche Obligation des R. R. wird im A. L. R.
ignorirt. Die practiſche Folge, daß die omnis causa geleiſtet
werden muß, iſt hier wie dort dieſelbe, und in ſofern hat
allerdings dieſe Abweichung eine mehr theoretiſche als prac-
tiſche Natur. Gerade daraus aber erhellt um ſo mehr,
daß dieſe Abweichung im A. L. R. nicht mit Bewußtſeyn,
in der Abſicht einer practiſchen Verbeſſerung, vorgenommen
worden iſt. Aus den oben angeführten Stellen der Mate-
rialien geht auch klar hervor, daß man ſich im Ganzen an
die damals herrſchende Lehre des gemeinen Rechts an-
ſchließen, und dieſe höchſtens etwas genauer beſtimmen wollte.
(gg) A. G. O., Th. 1 Tit. 7
§ 48. d, und A. L. R. Th. 1 Tit. 16
§ 18. Ohne Zweifel aber ſoll
hier in den Wirkungen die Mora
nur dem unredlichen Beſitz des
§ 222 (I. 7.) gleich geſtellt werden,
d. h. alſo der leichteſten Art des
unredlichen Beſitzes überhaupt
(nach der Auffaſſung von Sua-
rez ſ. o. Note cc).
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |