punkt, worin der Beklagte von dem Anspruch Nachricht bekommt.
Diese wichtige Aenderung wird in folgenden ganz deut- lichen Worten des Senatsschlusses von Hadrian aufge- stellt, worauf sich die Erklärungen des Ulpian beziehen (w): Petitam autem fisco hereditatem ex eo tempore exi- stimandum esse, quo primum scierit quisque eam a se peti, id est cum primum aut denunciatum esset ei, aut litteris vel edicto evocatus esset, censuerunt.
Diese Abweichung von so vielen anderen Aussprüchen des R. R. ist aus folgenden zwei, von einander ganz un- abhängigen, Umständen zu erklären.
Erstlich, aus der ganz eigenthümlichen Lage des eben erwähnten, nur bei der hereditatis petitio vorkommenden praedo, dessen entschiedene mala fides allerdings schon von der ihm bekannt gewordenen Anstellung der Klage ange- nommen werden mußte. Von diesem Umstand ist so eben schon ausführlich geredet worden.
Zweitens daraus, daß der Senatsschluß von Hadrian nur von Fiscalklagen auf verfallene Erbschaften handelte. Diese Fiscalklagen wurden aber nicht im ordentlichen Pro- zeß vor den gewöhnlichen Obrigkeiten, in welchem allein eine wahre L. C. vorkommen konnte, sondern extra ordi- nem vor den Fiscalbeamten verhandelt, und es bedurfte also dabei eines Surrogates für die L. C. (§ 257). Dieses
(w)L. 20 § 6 de her. pet. (5. 3), verglichen mit § 11 eod. und L. 25 § 7 eod.
§. 264. Wirkung der L. C. — Umfang. Einleitung.
punkt, worin der Beklagte von dem Anſpruch Nachricht bekommt.
Dieſe wichtige Aenderung wird in folgenden ganz deut- lichen Worten des Senatsſchluſſes von Hadrian aufge- ſtellt, worauf ſich die Erklärungen des Ulpian beziehen (w): Petitam autem fisco hereditatem ex eo tempore exi- stimandum esse, quo primum scierit quisque eam a se peti, id est cum primum aut denunciatum esset ei, aut litteris vel edicto evocatus esset, censuerunt.
Dieſe Abweichung von ſo vielen anderen Ausſprüchen des R. R. iſt aus folgenden zwei, von einander ganz un- abhängigen, Umſtänden zu erklären.
Erſtlich, aus der ganz eigenthümlichen Lage des eben erwähnten, nur bei der hereditatis petitio vorkommenden praedo, deſſen entſchiedene mala fides allerdings ſchon von der ihm bekannt gewordenen Anſtellung der Klage ange- nommen werden mußte. Von dieſem Umſtand iſt ſo eben ſchon ausführlich geredet worden.
Zweitens daraus, daß der Senatsſchluß von Hadrian nur von Fiscalklagen auf verfallene Erbſchaften handelte. Dieſe Fiscalklagen wurden aber nicht im ordentlichen Pro- zeß vor den gewöhnlichen Obrigkeiten, in welchem allein eine wahre L. C. vorkommen konnte, ſondern extra ordi- nem vor den Fiscalbeamten verhandelt, und es bedurfte alſo dabei eines Surrogates für die L. C. (§ 257). Dieſes
(w)L. 20 § 6 de her. pet. (5. 3), verglichen mit § 11 eod. und L. 25 § 7 eod.
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§. 264. Wirkung der L. C. — Umfang. Einleitung.
punkt, worin der Beklagte von dem Anſpruch Nachricht
bekommt.
Dieſe wichtige Aenderung wird in folgenden ganz deut-
lichen Worten des Senatsſchluſſes von Hadrian aufge-
ſtellt, worauf ſich die Erklärungen des Ulpian beziehen (w):
Petitam autem fisco hereditatem ex eo tempore exi-
stimandum esse, quo primum scierit quisque eam a
se peti, id est cum primum aut denunciatum esset ei,
aut litteris vel edicto evocatus esset, censuerunt.
Dieſe Abweichung von ſo vielen anderen Ausſprüchen
des R. R. iſt aus folgenden zwei, von einander ganz un-
abhängigen, Umſtänden zu erklären.
Erſtlich, aus der ganz eigenthümlichen Lage des eben
erwähnten, nur bei der hereditatis petitio vorkommenden
praedo, deſſen entſchiedene mala fides allerdings ſchon von
der ihm bekannt gewordenen Anſtellung der Klage ange-
nommen werden mußte. Von dieſem Umſtand iſt ſo eben
ſchon ausführlich geredet worden.
Zweitens daraus, daß der Senatsſchluß von Hadrian
nur von Fiscalklagen auf verfallene Erbſchaften handelte.
Dieſe Fiscalklagen wurden aber nicht im ordentlichen Pro-
zeß vor den gewöhnlichen Obrigkeiten, in welchem allein
eine wahre L. C. vorkommen konnte, ſondern extra ordi-
nem vor den Fiscalbeamten verhandelt, und es bedurfte
alſo dabei eines Surrogates für die L. C. (§ 257). Dieſes
(w) L. 20 § 6 de her. pet. (5. 3), verglichen mit § 11 eod. und
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 93. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/111>, abgerufen am 28.11.2024.
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