gefaßten Formel bestand darin. Wenn die Klage in per- sonam, zugleich auch ein legitimum judicium, und zugleich in jus gefaßt war, dann war die Klage durch die bloße Anstellung ipso jure consumirt, so daß sie nie zum zwey- tenmal angestellt werden konnte; in allen anderen Fällen war eine wiederholte Anstellung derselben Klage zwar auch ausgeschlossen, aber nicht ipso jure, sondern durch excep- tio rei judicatae oder in judicium deductae(l). Von gro- ßer praktischer Erheblichkeit war dieser Unterschied freylich nicht.
Erheblicher schon war es, daß ein in väterlicher Ge- walt lebender Sohn, wenn er selbst zu klagen befugt und veranlaßt war, keine intentio in jus concepta aufstellen konnte, da er nie zu behaupten im Stande war, er selbst sey Eigenthümer oder Glaubiger. Es scheint, daß gerade dieser Umstand die Aufstellung von zwey Formularen zur Auswahl bey manchen Klagen veranlaßt hat. Gewöhnlich also klagte man wohl bey der depositi oder commodati actio mit einer formula in jus, wie es der Natur der Ci- vilklagen angemessen war, wollte aber ein Sohn in väter- licher Gewalt solche Klagen anstellen (wozu bey ihnen vorzugsweise Veranlassung für ihn seyn konnte), so mußte er die Formel in factum wählen (m).
(l)Gajus IV. § 107. Die an- deren Fälle also, worin jene Ex- ceptionen aushelfen mußten, wa- ren: a) alle in rem actiones b) alle judicia quae imperio con- tinebantur c) alle Prozesse mit ei- ner formula in factum concepta.
(m) Vgl. Band 2. § 67. § 71. Note o. und Note t. -- Auch zu einer Fictionsklage war ein Sol-
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
gefaßten Formel beſtand darin. Wenn die Klage in per- sonam, zugleich auch ein legitimum judicium, und zugleich in jus gefaßt war, dann war die Klage durch die bloße Anſtellung ipso jure conſumirt, ſo daß ſie nie zum zwey- tenmal angeſtellt werden konnte; in allen anderen Fällen war eine wiederholte Anſtellung derſelben Klage zwar auch ausgeſchloſſen, aber nicht ipso jure, ſondern durch excep- tio rei judicatae oder in judicium deductae(l). Von gro- ßer praktiſcher Erheblichkeit war dieſer Unterſchied freylich nicht.
Erheblicher ſchon war es, daß ein in väterlicher Ge- walt lebender Sohn, wenn er ſelbſt zu klagen befugt und veranlaßt war, keine intentio in jus concepta aufſtellen konnte, da er nie zu behaupten im Stande war, er ſelbſt ſey Eigenthümer oder Glaubiger. Es ſcheint, daß gerade dieſer Umſtand die Aufſtellung von zwey Formularen zur Auswahl bey manchen Klagen veranlaßt hat. Gewöhnlich alſo klagte man wohl bey der depositi oder commodati actio mit einer formula in jus, wie es der Natur der Ci- vilklagen angemeſſen war, wollte aber ein Sohn in väter- licher Gewalt ſolche Klagen anſtellen (wozu bey ihnen vorzugsweiſe Veranlaſſung für ihn ſeyn konnte), ſo mußte er die Formel in factum wählen (m).
(l)Gajus IV. § 107. Die an- deren Fälle alſo, worin jene Ex- ceptionen aushelfen mußten, wa- ren: a) alle in rem actiones b) alle judicia quae imperio con- tinebantur c) alle Prozeſſe mit ei- ner formula in factum concepta.
(m) Vgl. Band 2. § 67. § 71. Note o. und Note t. — Auch zu einer Fictionsklage war ein Sol-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0098"n="84"/><fwplace="top"type="header">Buch <hirendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hirendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/>
gefaßten Formel beſtand darin. Wenn die Klage <hirendition="#aq">in per-<lb/>
sonam,</hi> zugleich auch ein <hirendition="#aq">legitimum judicium,</hi> und zugleich<lb/><hirendition="#aq">in jus</hi> gefaßt war, dann war die Klage durch die bloße<lb/>
Anſtellung <hirendition="#aq">ipso jure</hi> conſumirt, ſo daß ſie nie zum zwey-<lb/>
tenmal angeſtellt werden konnte; in allen anderen Fällen<lb/>
war eine wiederholte Anſtellung derſelben Klage zwar auch<lb/>
ausgeſchloſſen, aber nicht <hirendition="#aq">ipso jure,</hi>ſondern durch <hirendition="#aq">excep-<lb/>
tio rei judicatae</hi> oder <hirendition="#aq">in judicium deductae</hi><noteplace="foot"n="(l)"><hirendition="#aq"><hirendition="#k">Gajus</hi> IV.</hi> § 107. Die an-<lb/>
deren Fälle alſo, worin jene Ex-<lb/>
ceptionen aushelfen mußten, wa-<lb/>
ren: <hirendition="#aq">a</hi>) alle <hirendition="#aq">in rem actiones b</hi>)<lb/>
alle <hirendition="#aq">judicia quae imperio con-<lb/>
tinebantur c</hi>) alle Prozeſſe mit ei-<lb/>
ner <hirendition="#aq">formula in factum concepta.</hi></note>. Von gro-<lb/>
ßer praktiſcher Erheblichkeit war dieſer Unterſchied freylich<lb/>
nicht.</p><lb/><p>Erheblicher ſchon war es, daß ein in väterlicher Ge-<lb/>
walt lebender Sohn, wenn er ſelbſt zu klagen befugt und<lb/>
veranlaßt war, keine <hirendition="#aq">intentio in jus concepta</hi> aufſtellen<lb/>
konnte, da er nie zu behaupten im Stande war, er ſelbſt<lb/>ſey Eigenthümer oder Glaubiger. Es ſcheint, daß gerade<lb/>
dieſer Umſtand die Aufſtellung von zwey Formularen zur<lb/>
Auswahl bey manchen Klagen veranlaßt hat. Gewöhnlich<lb/>
alſo klagte man wohl bey der <hirendition="#aq">depositi</hi> oder <hirendition="#aq">commodati<lb/>
actio</hi> mit einer <hirendition="#aq">formula in jus,</hi> wie es der Natur der Ci-<lb/>
vilklagen angemeſſen war, wollte aber ein Sohn in väter-<lb/>
licher Gewalt ſolche Klagen anſtellen (wozu bey ihnen<lb/>
vorzugsweiſe Veranlaſſung für ihn ſeyn konnte), ſo mußte<lb/>
er die Formel <hirendition="#aq">in factum</hi> wählen <notexml:id="seg2pn_13_1"next="#seg2pn_13_2"place="foot"n="(m)">Vgl. Band 2. § 67. § 71.<lb/>
Note <hirendition="#aq">o.</hi> und Note <hirendition="#aq">t.</hi>— Auch zu<lb/>
einer Fictionsklage war ein Sol-</note>.</p><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[84/0098]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
gefaßten Formel beſtand darin. Wenn die Klage in per-
sonam, zugleich auch ein legitimum judicium, und zugleich
in jus gefaßt war, dann war die Klage durch die bloße
Anſtellung ipso jure conſumirt, ſo daß ſie nie zum zwey-
tenmal angeſtellt werden konnte; in allen anderen Fällen
war eine wiederholte Anſtellung derſelben Klage zwar auch
ausgeſchloſſen, aber nicht ipso jure, ſondern durch excep-
tio rei judicatae oder in judicium deductae (l). Von gro-
ßer praktiſcher Erheblichkeit war dieſer Unterſchied freylich
nicht.
Erheblicher ſchon war es, daß ein in väterlicher Ge-
walt lebender Sohn, wenn er ſelbſt zu klagen befugt und
veranlaßt war, keine intentio in jus concepta aufſtellen
konnte, da er nie zu behaupten im Stande war, er ſelbſt
ſey Eigenthümer oder Glaubiger. Es ſcheint, daß gerade
dieſer Umſtand die Aufſtellung von zwey Formularen zur
Auswahl bey manchen Klagen veranlaßt hat. Gewöhnlich
alſo klagte man wohl bey der depositi oder commodati
actio mit einer formula in jus, wie es der Natur der Ci-
vilklagen angemeſſen war, wollte aber ein Sohn in väter-
licher Gewalt ſolche Klagen anſtellen (wozu bey ihnen
vorzugsweiſe Veranlaſſung für ihn ſeyn konnte), ſo mußte
er die Formel in factum wählen (m).
(l) Gajus IV. § 107. Die an-
deren Fälle alſo, worin jene Ex-
ceptionen aushelfen mußten, wa-
ren: a) alle in rem actiones b)
alle judicia quae imperio con-
tinebantur c) alle Prozeſſe mit ei-
ner formula in factum concepta.
(m) Vgl. Band 2. § 67. § 71.
Note o. und Note t. — Auch zu
einer Fictionsklage war ein Sol-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 84. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/98>, abgerufen am 27.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.