den. Erstlich gab es prätorische Klagen, deren Fassung zwar wesentlich in factum war, aber doch einen Übergang zu der Fassung in jus in sich schloß; dieses waren manche der schon oben (§ 215) dargestellten utiles oder fictitiae actiones. Es wird dieses anschaulich werden durch das vollständigste Formular, das von einer solchen Klage, der publiciana actio, bekannt ist.
Gajus IV. § 36. Iudex esto. Si quem hominem A. Age- rius emit (et is) ei traditus est, anno possedisset, tum si eum hominem, de quo agitur, ejus ex jure Quiritium esse oporteret, et reliqua.
Das Wesen dieser Intentio ist die rein thatsächliche Behauptung: Agerius hat den streitigen Sklaven gekauft und tradirt bekommen. Diese hat aber folgenden beson- deren Zusatz: der Judex soll zugleich prüfen, ob der durch die Tradition erworbene Besitz so beschaffen war, daß er durch einjährige Fortdauer in Römisches Eigenthum über- gegangen seyn würde. Dadurch bekommt die an sich that- sächliche Intentio eine Färbung von jus, spielt also in die in jus concepta hinüber. Bedingung der Condemnation ist eine Thatsache, die jedoch so beschaffen seyn soll, daß sie unter gewissen, jetzt nicht vorhandenen, Voraussetz- ungen ein wirkliches Recht begründet haben würde.
Zweytens ist schon erwähnt worden, daß die Civilkla- gen auch einer thatsächlichen Fassung empfänglich waren (Note e). In der That gab es einige, wie es scheint nur wenige, Civilklagen, für welche im Edict zwey Formeln
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
den. Erſtlich gab es prätoriſche Klagen, deren Faſſung zwar weſentlich in factum war, aber doch einen Übergang zu der Faſſung in jus in ſich ſchloß; dieſes waren manche der ſchon oben (§ 215) dargeſtellten utiles oder fictitiae actiones. Es wird dieſes anſchaulich werden durch das vollſtändigſte Formular, das von einer ſolchen Klage, der publiciana actio, bekannt iſt.
Gajus IV. § 36. Iudex esto. Si quem hominem A. Age- rius emit (et is) ei traditus est, anno possedisset, tum si eum hominem, de quo agitur, ejus ex jure Quiritium esse oporteret, et reliqua.
Das Weſen dieſer Intentio iſt die rein thatſächliche Behauptung: Agerius hat den ſtreitigen Sklaven gekauft und tradirt bekommen. Dieſe hat aber folgenden beſon- deren Zuſatz: der Judex ſoll zugleich prüfen, ob der durch die Tradition erworbene Beſitz ſo beſchaffen war, daß er durch einjährige Fortdauer in Römiſches Eigenthum über- gegangen ſeyn würde. Dadurch bekommt die an ſich that- ſächliche Intentio eine Färbung von jus, ſpielt alſo in die in jus concepta hinüber. Bedingung der Condemnation iſt eine Thatſache, die jedoch ſo beſchaffen ſeyn ſoll, daß ſie unter gewiſſen, jetzt nicht vorhandenen, Vorausſetz- ungen ein wirkliches Recht begründet haben würde.
Zweytens iſt ſchon erwähnt worden, daß die Civilkla- gen auch einer thatſächlichen Faſſung empfänglich waren (Note e). In der That gab es einige, wie es ſcheint nur wenige, Civilklagen, für welche im Edict zwey Formeln
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
den. Erſtlich gab es prätoriſche Klagen, deren Faſſung
zwar weſentlich in factum war, aber doch einen Übergang
zu der Faſſung in jus in ſich ſchloß; dieſes waren manche
der ſchon oben (§ 215) dargeſtellten utiles oder fictitiae
actiones. Es wird dieſes anſchaulich werden durch das
vollſtändigſte Formular, das von einer ſolchen Klage, der
publiciana actio, bekannt iſt.
Gajus IV. § 36. Iudex esto. Si quem hominem A. Age-
rius emit (et is) ei traditus est, anno possedisset,
tum si eum hominem, de quo agitur, ejus ex jure
Quiritium esse oporteret, et reliqua.
Das Weſen dieſer Intentio iſt die rein thatſächliche
Behauptung: Agerius hat den ſtreitigen Sklaven gekauft
und tradirt bekommen. Dieſe hat aber folgenden beſon-
deren Zuſatz: der Judex ſoll zugleich prüfen, ob der durch
die Tradition erworbene Beſitz ſo beſchaffen war, daß er
durch einjährige Fortdauer in Römiſches Eigenthum über-
gegangen ſeyn würde. Dadurch bekommt die an ſich that-
ſächliche Intentio eine Färbung von jus, ſpielt alſo in die
in jus concepta hinüber. Bedingung der Condemnation
iſt eine Thatſache, die jedoch ſo beſchaffen ſeyn ſoll, daß
ſie unter gewiſſen, jetzt nicht vorhandenen, Vorausſetz-
ungen ein wirkliches Recht begründet haben würde.
Zweytens iſt ſchon erwähnt worden, daß die Civilkla-
gen auch einer thatſächlichen Faſſung empfänglich waren
(Note e). In der That gab es einige, wie es ſcheint nur
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 82. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/96>, abgerufen am 23.12.2024.
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