§. 214. Arten der Klagen. Bestandtheile der formula.
Die wichtigsten und schwierigsten Fragen des Römi- schen Actionenrechts können nur durch die genauere Einsicht in das Wesen der formulae entschieden werden, und diese Einsicht ist erst durch die Entdeckung des Gajus möglich geworden. Nach ihm kommen überhaupt vier Bestand- theile in den Formeln vor, jedoch so daß nur einer der- selben ganz allgemein und wesentlich ist: Demonstratio, Intentio, Adjudicatio, Condemnatio(a). Die Adjudicatio können wir für die allgemeine Betrachtung sogleich besei- tigen, da sie nur in drey einzelnen Klagen vorkommt (b), und zur Kenntniß des Wesens der Formeln überhaupt wenig beyträgt.
Demonstratio ist ein erzählender, einleitender Theil der formula, worin die Veranlassung des Rechtsstreits erwähnt wurde. Er war besonders dazu bestimmt, für die bekanntesten und häufigsten Klagen den eigenthümlichen Namen dersel- ben auszudrücken, da dieser in den folgenden Theilen nicht vorkommen konnte, deren Inhalt vielmehr mit den aller- verschiedensten Klagen vereinbar war. Beyspiele für die
(a)Gajus IV. § 39--44. Die stets vorangehende Benennung des Judex (z. B. L. Octavius judex esto. Cicero Verr. II. 12) rech- net er nicht als pars formulae mit.
(b)Familiae erciscundae, Communi dividundo, Finium regundorum. Gajus IV. § 42. Es sind die drey sogenannten Thei- lungsklagen, welcher Name eigent- lich nur den beiden ersten zukommt.
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§. 214. Beſtandtheile der formula.
§. 214. Arten der Klagen. Beſtandtheile der formula.
Die wichtigſten und ſchwierigſten Fragen des Römi- ſchen Actionenrechts können nur durch die genauere Einſicht in das Weſen der formulae entſchieden werden, und dieſe Einſicht iſt erſt durch die Entdeckung des Gajus möglich geworden. Nach ihm kommen überhaupt vier Beſtand- theile in den Formeln vor, jedoch ſo daß nur einer der- ſelben ganz allgemein und weſentlich iſt: Demonstratio, Intentio, Adjudicatio, Condemnatio(a). Die Adjudicatio können wir für die allgemeine Betrachtung ſogleich beſei- tigen, da ſie nur in drey einzelnen Klagen vorkommt (b), und zur Kenntniß des Weſens der Formeln überhaupt wenig beyträgt.
Demonstratio iſt ein erzählender, einleitender Theil der formula, worin die Veranlaſſung des Rechtsſtreits erwähnt wurde. Er war beſonders dazu beſtimmt, für die bekannteſten und häufigſten Klagen den eigenthümlichen Namen derſel- ben auszudrücken, da dieſer in den folgenden Theilen nicht vorkommen konnte, deren Inhalt vielmehr mit den aller- verſchiedenſten Klagen vereinbar war. Beyſpiele für die
(a)Gajus IV. § 39—44. Die ſtets vorangehende Benennung des Judex (z. B. L. Octavius judex esto. Cicero Verr. II. 12) rech- net er nicht als pars formulae mit.
(b)Familiae erciscundae, Communi dividundo, Finium regundorum. Gajus IV. § 42. Es ſind die drey ſogenannten Thei- lungsklagen, welcher Name eigent- lich nur den beiden erſten zukommt.
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§. 214. Beſtandtheile der formula.
§. 214.
Arten der Klagen. Beſtandtheile der formula.
Die wichtigſten und ſchwierigſten Fragen des Römi-
ſchen Actionenrechts können nur durch die genauere Einſicht
in das Weſen der formulae entſchieden werden, und dieſe
Einſicht iſt erſt durch die Entdeckung des Gajus möglich
geworden. Nach ihm kommen überhaupt vier Beſtand-
theile in den Formeln vor, jedoch ſo daß nur einer der-
ſelben ganz allgemein und weſentlich iſt: Demonstratio,
Intentio, Adjudicatio, Condemnatio (a). Die Adjudicatio
können wir für die allgemeine Betrachtung ſogleich beſei-
tigen, da ſie nur in drey einzelnen Klagen vorkommt (b),
und zur Kenntniß des Weſens der Formeln überhaupt
wenig beyträgt.
Demonstratio iſt ein erzählender, einleitender Theil der
formula, worin die Veranlaſſung des Rechtsſtreits erwähnt
wurde. Er war beſonders dazu beſtimmt, für die bekannteſten
und häufigſten Klagen den eigenthümlichen Namen derſel-
ben auszudrücken, da dieſer in den folgenden Theilen nicht
vorkommen konnte, deren Inhalt vielmehr mit den aller-
verſchiedenſten Klagen vereinbar war. Beyſpiele für die
(a) Gajus IV. § 39—44. Die
ſtets vorangehende Benennung des
Judex (z. B. L. Octavius judex
esto. Cicero Verr. II. 12) rech-
net er nicht als pars formulae
mit.
(b) Familiae erciscundae,
Communi dividundo, Finium
regundorum. Gajus IV. § 42.
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lich nur den beiden erſten zukommt.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 67. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/81>, abgerufen am 26.11.2024.
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