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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 213. Civiles, honorariae, Ordinariae, extraordinariae actiones.
extra ordinem nicht vor, denn die mulctae, die allerdings
von allen höheren Obrigkeiten (nicht blos den gerichtlichen)
verhängt werden durften, beruhten gar nicht auf Privat-
klagen, gehörten also nicht zur Verfolgung eines Privat-
rechts, zur Entscheidung eines Rechtsstreits, obgleich sie
bey Gelegenheit eines solchen eintreten konnten (g). -- End-
lich scheinen die extraordinariae cognitiones blos auf civil-
rechtliche Institute bezogen worden zu seyn, nicht auf prä-
torische (h); wo der Prätor einen neuen Rechtssatz geltend
zu machen nöthig fand, geschah es wohl immer in den
Formen des ordo judiciorum, also durch formula. Diese
Behauptung hängt zusammen mit der Streitfrage, ob die
sehr zahlreichen Interdicte, die insgesammt prätorischen
Ursprungs waren, unter die ordinaria oder extraordina-
ria judicia
gehörten; der richtigern Meynung nach sind
sie unter die ordinaria zu rechnen (i).




war aber ein ordinarium judi-
cium,
so wie jede andere heredi-
tatis petitio. Tit. Dig. de fid.
her. pet.
(5. 6.). -- Die mis-
sio in possessionem
gieng al-
lerdings in rem, diese aber war
niemals Entscheidung eines Rechts-
streits, sondern eine einseitige pro-
visorische Maasregel, und der
Rechtsstreit, der sich daraus ent-
wickeln konnte, war stets ein or-
dinarium judicium.
(g) Eben so geschah die Exse-
cution der Civilurtheile extra or-
dinem,
durch pignus in causa
judicati captum;
allein Dieses
war nicht mehr Entscheidung eines
Rechtsstreits, sondern ein Mittel
zur Überwindung des Ungehorsams
gegen die obrigkeitliche Macht, also
im Wesen gleichartig mit der
mulcta.
(h) Vgl. die in der Note f. ent-
haltene Zusammenstellung.
(i) Diese Frage ist ausführlich
behandelt in: Savigny Recht
des Besitzes § 34. -- Die Benen-
nung actio wird den Interdicten
bald beygelegt bald versagt. Vgl.
oben § 205, g. h.
V. 5

§. 213. Civiles, honorariae, Ordinariae, extraordinariae actiones.
extra ordinem nicht vor, denn die mulctae, die allerdings
von allen höheren Obrigkeiten (nicht blos den gerichtlichen)
verhängt werden durften, beruhten gar nicht auf Privat-
klagen, gehörten alſo nicht zur Verfolgung eines Privat-
rechts, zur Entſcheidung eines Rechtsſtreits, obgleich ſie
bey Gelegenheit eines ſolchen eintreten konnten (g). — End-
lich ſcheinen die extraordinariae cognitiones blos auf civil-
rechtliche Inſtitute bezogen worden zu ſeyn, nicht auf prä-
toriſche (h); wo der Prätor einen neuen Rechtsſatz geltend
zu machen nöthig fand, geſchah es wohl immer in den
Formen des ordo judiciorum, alſo durch formula. Dieſe
Behauptung hängt zuſammen mit der Streitfrage, ob die
ſehr zahlreichen Interdicte, die insgeſammt prätoriſchen
Urſprungs waren, unter die ordinaria oder extraordina-
ria judicia
gehörten; der richtigern Meynung nach ſind
ſie unter die ordinaria zu rechnen (i).




war aber ein ordinarium judi-
cium,
ſo wie jede andere heredi-
tatis petitio. Tit. Dig. de fid.
her. pet.
(5. 6.). — Die mis-
sio in possessionem
gieng al-
lerdings in rem, dieſe aber war
niemals Entſcheidung eines Rechts-
ſtreits, ſondern eine einſeitige pro-
viſoriſche Maasregel, und der
Rechtsſtreit, der ſich daraus ent-
wickeln konnte, war ſtets ein or-
dinarium judicium.
(g) Eben ſo geſchah die Exſe-
cution der Civilurtheile extra or-
dinem,
durch pignus in causa
judicati captum;
allein Dieſes
war nicht mehr Entſcheidung eines
Rechtsſtreits, ſondern ein Mittel
zur Überwindung des Ungehorſams
gegen die obrigkeitliche Macht, alſo
im Weſen gleichartig mit der
mulcta.
(h) Vgl. die in der Note f. ent-
haltene Zuſammenſtellung.
(i) Dieſe Frage iſt ausführlich
behandelt in: Savigny Recht
des Beſitzes § 34. — Die Benen-
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bald beygelegt bald verſagt. Vgl.
oben § 205, g. h.
V. 5
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[65/0079] §. 213. Civiles, honorariae, Ordinariae, extraordinariae actiones. extra ordinem nicht vor, denn die mulctae, die allerdings von allen höheren Obrigkeiten (nicht blos den gerichtlichen) verhängt werden durften, beruhten gar nicht auf Privat- klagen, gehörten alſo nicht zur Verfolgung eines Privat- rechts, zur Entſcheidung eines Rechtsſtreits, obgleich ſie bey Gelegenheit eines ſolchen eintreten konnten (g). — End- lich ſcheinen die extraordinariae cognitiones blos auf civil- rechtliche Inſtitute bezogen worden zu ſeyn, nicht auf prä- toriſche (h); wo der Prätor einen neuen Rechtsſatz geltend zu machen nöthig fand, geſchah es wohl immer in den Formen des ordo judiciorum, alſo durch formula. Dieſe Behauptung hängt zuſammen mit der Streitfrage, ob die ſehr zahlreichen Interdicte, die insgeſammt prätoriſchen Urſprungs waren, unter die ordinaria oder extraordina- ria judicia gehörten; der richtigern Meynung nach ſind ſie unter die ordinaria zu rechnen (i). (f) (g) Eben ſo geſchah die Exſe- cution der Civilurtheile extra or- dinem, durch pignus in causa judicati captum; allein Dieſes war nicht mehr Entſcheidung eines Rechtsſtreits, ſondern ein Mittel zur Überwindung des Ungehorſams gegen die obrigkeitliche Macht, alſo im Weſen gleichartig mit der mulcta. (h) Vgl. die in der Note f. ent- haltene Zuſammenſtellung. (i) Dieſe Frage iſt ausführlich behandelt in: Savigny Recht des Beſitzes § 34. — Die Benen- nung actio wird den Interdicten bald beygelegt bald verſagt. Vgl. oben § 205, g. h. (f) war aber ein ordinarium judi- cium, ſo wie jede andere heredi- tatis petitio. Tit. Dig. de fid. her. pet. (5. 6.). — Die mis- sio in possessionem gieng al- lerdings in rem, dieſe aber war niemals Entſcheidung eines Rechts- ſtreits, ſondern eine einſeitige pro- viſoriſche Maasregel, und der Rechtsſtreit, der ſich daraus ent- wickeln konnte, war ſtets ein or- dinarium judicium. V. 5

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 65. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/79>, abgerufen am 26.11.2024.