Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite
§. 213. Civiles, honorariae. Ordinariae, extraordinariae actiones.

Diese Eintheilung der Klagen durchkreuzt sich mit den
vorher dargestellten. Es giebt daher sowohl unter den
Civilklagen, als unter den prätorischen, in personam und
in rem actiones; Strafklagen, wie erhaltende Klagen.



Nach der älteren Gerichtsverfassung beruhte der ganze
Prozeß auf dem ordo judiciorum, dessen Wesen darin be-
stand, daß die gerichtliche Obrigkeit, in Rom die Präto-
ren, nur die Einleitung der Sache besorgte, das weitere
Verfahren aber an Eine oder mehrere Privatpersonen
überließ, und diese mit einer Anweisung (formula) versah,
auf deren Grund, je nach dem Ausfall der Verhandlun-
gen und Beweise, das Urtheil gesprochen werden sollte;
die allgemeinste Benennung dieses commissarischen Urtheil-
sprechers war Judex, von den dabey vorkommenden Va-
rietäten aber wird noch ferner die Rede seyn.

Allmälig fand man es räthlich, bey einzelnen streitigen
Rechtsverhältnissen von dieser Art des Verfahrens abzu-
gehen, so daß die gerichtliche Obrigkeit das ganze Ver-
fahren besorgte und das Urtheil sprach, ohne einen Judex
zuzuziehen. Die Benennungen dieses abweichenden Verfah-
rens waren diese: extraordinaria cognitio oder actio, ex-
traordinarium judicium, persecutio.
Daß die Klagen die-
ser Art bald mit dem Namen actiones belegt, bald davon
ausgeschlossen wurden, ist schon oben erwähnt worden
(§ 205).

Zur Zeit der großen juristischen Schriftsteller konnte

§. 213. Civiles, honorariae. Ordinariae, extraordinariae actiones.

Dieſe Eintheilung der Klagen durchkreuzt ſich mit den
vorher dargeſtellten. Es giebt daher ſowohl unter den
Civilklagen, als unter den prätoriſchen, in personam und
in rem actiones; Strafklagen, wie erhaltende Klagen.



Nach der älteren Gerichtsverfaſſung beruhte der ganze
Prozeß auf dem ordo judiciorum, deſſen Weſen darin be-
ſtand, daß die gerichtliche Obrigkeit, in Rom die Präto-
ren, nur die Einleitung der Sache beſorgte, das weitere
Verfahren aber an Eine oder mehrere Privatperſonen
überließ, und dieſe mit einer Anweiſung (formula) verſah,
auf deren Grund, je nach dem Ausfall der Verhandlun-
gen und Beweiſe, das Urtheil geſprochen werden ſollte;
die allgemeinſte Benennung dieſes commiſſariſchen Urtheil-
ſprechers war Judex, von den dabey vorkommenden Va-
rietäten aber wird noch ferner die Rede ſeyn.

Allmälig fand man es räthlich, bey einzelnen ſtreitigen
Rechtsverhältniſſen von dieſer Art des Verfahrens abzu-
gehen, ſo daß die gerichtliche Obrigkeit das ganze Ver-
fahren beſorgte und das Urtheil ſprach, ohne einen Judex
zuzuziehen. Die Benennungen dieſes abweichenden Verfah-
rens waren dieſe: extraordinaria cognitio oder actio, ex-
traordinarium judicium, persecutio.
Daß die Klagen die-
ſer Art bald mit dem Namen actiones belegt, bald davon
ausgeſchloſſen wurden, iſt ſchon oben erwähnt worden
(§ 205).

Zur Zeit der großen juriſtiſchen Schriftſteller konnte

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0077" n="63"/>
            <fw place="top" type="header">§. 213. <hi rendition="#aq">Civiles, honorariae. Ordinariae, extraordinariae actiones.</hi></fw><lb/>
            <p>Die&#x017F;e Eintheilung der Klagen durchkreuzt &#x017F;ich mit den<lb/>
vorher darge&#x017F;tellten. Es giebt daher &#x017F;owohl unter den<lb/>
Civilklagen, als unter den prätori&#x017F;chen, <hi rendition="#aq">in personam</hi> und<lb/><hi rendition="#aq">in rem actiones;</hi> Strafklagen, wie erhaltende Klagen.</p><lb/>
            <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
            <p>Nach der älteren Gerichtsverfa&#x017F;&#x017F;ung beruhte der ganze<lb/>
Prozeß auf dem <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">ordo</hi> judiciorum,</hi> de&#x017F;&#x017F;en We&#x017F;en darin be-<lb/>
&#x017F;tand, daß die gerichtliche Obrigkeit, in Rom die Präto-<lb/>
ren, nur die Einleitung der Sache be&#x017F;orgte, das weitere<lb/>
Verfahren aber an Eine oder mehrere Privatper&#x017F;onen<lb/>
überließ, und die&#x017F;e mit einer Anwei&#x017F;ung <hi rendition="#aq">(formula)</hi> ver&#x017F;ah,<lb/>
auf deren Grund, je nach dem Ausfall der Verhandlun-<lb/>
gen und Bewei&#x017F;e, das Urtheil ge&#x017F;prochen werden &#x017F;ollte;<lb/>
die allgemein&#x017F;te Benennung die&#x017F;es commi&#x017F;&#x017F;ari&#x017F;chen Urtheil-<lb/>
&#x017F;prechers war <hi rendition="#g">Judex</hi>, von den dabey vorkommenden Va-<lb/>
rietäten aber wird noch ferner die Rede &#x017F;eyn.</p><lb/>
            <p>Allmälig fand man es räthlich, bey einzelnen &#x017F;treitigen<lb/>
Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;en von die&#x017F;er Art des Verfahrens abzu-<lb/>
gehen, &#x017F;o daß die gerichtliche Obrigkeit das ganze Ver-<lb/>
fahren be&#x017F;orgte und das Urtheil &#x017F;prach, ohne einen Judex<lb/>
zuzuziehen. Die Benennungen die&#x017F;es abweichenden Verfah-<lb/>
rens waren die&#x017F;e: <hi rendition="#aq">extraordinaria cognitio</hi> oder <hi rendition="#aq">actio, ex-<lb/>
traordinarium judicium, persecutio.</hi> Daß die Klagen die-<lb/>
&#x017F;er Art bald mit dem Namen <hi rendition="#aq">actiones</hi> belegt, bald davon<lb/>
ausge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en wurden, i&#x017F;t &#x017F;chon oben erwähnt worden<lb/>
(§ 205).</p><lb/>
            <p>Zur Zeit der großen juri&#x017F;ti&#x017F;chen Schrift&#x017F;teller konnte<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[63/0077] §. 213. Civiles, honorariae. Ordinariae, extraordinariae actiones. Dieſe Eintheilung der Klagen durchkreuzt ſich mit den vorher dargeſtellten. Es giebt daher ſowohl unter den Civilklagen, als unter den prätoriſchen, in personam und in rem actiones; Strafklagen, wie erhaltende Klagen. Nach der älteren Gerichtsverfaſſung beruhte der ganze Prozeß auf dem ordo judiciorum, deſſen Weſen darin be- ſtand, daß die gerichtliche Obrigkeit, in Rom die Präto- ren, nur die Einleitung der Sache beſorgte, das weitere Verfahren aber an Eine oder mehrere Privatperſonen überließ, und dieſe mit einer Anweiſung (formula) verſah, auf deren Grund, je nach dem Ausfall der Verhandlun- gen und Beweiſe, das Urtheil geſprochen werden ſollte; die allgemeinſte Benennung dieſes commiſſariſchen Urtheil- ſprechers war Judex, von den dabey vorkommenden Va- rietäten aber wird noch ferner die Rede ſeyn. Allmälig fand man es räthlich, bey einzelnen ſtreitigen Rechtsverhältniſſen von dieſer Art des Verfahrens abzu- gehen, ſo daß die gerichtliche Obrigkeit das ganze Ver- fahren beſorgte und das Urtheil ſprach, ohne einen Judex zuzuziehen. Die Benennungen dieſes abweichenden Verfah- rens waren dieſe: extraordinaria cognitio oder actio, ex- traordinarium judicium, persecutio. Daß die Klagen die- ſer Art bald mit dem Namen actiones belegt, bald davon ausgeſchloſſen wurden, iſt ſchon oben erwähnt worden (§ 205). Zur Zeit der großen juriſtiſchen Schriftſteller konnte

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/77
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 63. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/77>, abgerufen am 26.11.2024.