Eine auf ähnliche Weise zweydeutige Natur hat die durch die zwölf Tafeln eingeführte Klage auf den doppel- ten Sachwerth gegen den Vormund, welcher Sachen des Mündels unterschlagen hat. Auf den ersten Blick möchte man sie, wegen der Verdopplung, für eine mixta actio, also für eine zweyseitige Strafklage, halten. Dennoch er- scheint sie, wenn mehrere Vormünder concurriren, sogar noch beschränkter, als die actio Legis Aquiliae, indem die Zahlung des einen die übrigen befreyt (k). Um so mehr steht sie mit der condictio furtiva in einem blos electiven Verhältniß, so daß durch die Wahl der einen dieser Kla- gen die andere ausgeschlossen wird (l); und dasselbe elec- tive Verhältniß besteht auch zwischen ihr und der tutelae actio(m). Dieses Alles erklärt sich daraus, daß der ver- doppelte bloße Sachwerth eigentlich nur an die Stelle ei- nes möglichen, den Sachwerth weit übersteigenden, höheren Interesse, tritt (n), so daß also der bestohlene Mündel die Wahl haben soll, sein höheres Interesse entweder unmit- telbar zu erweisen, wozu ihm die tutelae actio oder auch
(i) S. u. § 234. d1.
(k)L. 55 § 1 de administ. (26. 7.) Die Worte: "et quam- vis unus duplum praestiterit, nihilominus etiam alii tenean- tur?" müssen mit in die vorher- gehende Frage gezogen werden, da die verneinende Antwort in der ganzen folgenden Argumentation deutlich enthalten ist.
(l)L. 55 § 1 cit. (in den Schlußworten), L. 2 § 1 de tu- telae (27. 3.).
(m)L. 1 § 21 de tutelae (27. 3.) "In tutela ex una obliga- tione duas esse actiones con- stat" etc.
(n)L. 1 § 20 L. 2 § 2 de tu- telae (27.3.).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
anderen Theilnehmers befreyt zu werden (i).
Eine auf ähnliche Weiſe zweydeutige Natur hat die durch die zwölf Tafeln eingeführte Klage auf den doppel- ten Sachwerth gegen den Vormund, welcher Sachen des Mündels unterſchlagen hat. Auf den erſten Blick möchte man ſie, wegen der Verdopplung, für eine mixta actio, alſo für eine zweyſeitige Strafklage, halten. Dennoch er- ſcheint ſie, wenn mehrere Vormünder concurriren, ſogar noch beſchränkter, als die actio Legis Aquiliae, indem die Zahlung des einen die übrigen befreyt (k). Um ſo mehr ſteht ſie mit der condictio furtiva in einem blos electiven Verhältniß, ſo daß durch die Wahl der einen dieſer Kla- gen die andere ausgeſchloſſen wird (l); und daſſelbe elec- tive Verhältniß beſteht auch zwiſchen ihr und der tutelae actio(m). Dieſes Alles erklärt ſich daraus, daß der ver- doppelte bloße Sachwerth eigentlich nur an die Stelle ei- nes möglichen, den Sachwerth weit überſteigenden, höheren Intereſſe, tritt (n), ſo daß alſo der beſtohlene Mündel die Wahl haben ſoll, ſein höheres Intereſſe entweder unmit- telbar zu erweiſen, wozu ihm die tutelae actio oder auch
(i) S. u. § 234. d1.
(k)L. 55 § 1 de administ. (26. 7.) Die Worte: „et quam- vis unus duplum praestiterit, nihilominus etiam alii tenean- tur?” müſſen mit in die vorher- gehende Frage gezogen werden, da die verneinende Antwort in der ganzen folgenden Argumentation deutlich enthalten iſt.
(l)L. 55 § 1 cit. (in den Schlußworten), L. 2 § 1 de tu- telae (27. 3.).
(m)L. 1 § 21 de tutelae (27. 3.) „In tutela ex una obliga- tione duas esse actiones con- stat” etc.
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[58/0072]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
anderen Theilnehmers befreyt zu werden (i).
Eine auf ähnliche Weiſe zweydeutige Natur hat die
durch die zwölf Tafeln eingeführte Klage auf den doppel-
ten Sachwerth gegen den Vormund, welcher Sachen des
Mündels unterſchlagen hat. Auf den erſten Blick möchte
man ſie, wegen der Verdopplung, für eine mixta actio,
alſo für eine zweyſeitige Strafklage, halten. Dennoch er-
ſcheint ſie, wenn mehrere Vormünder concurriren, ſogar
noch beſchränkter, als die actio Legis Aquiliae, indem die
Zahlung des einen die übrigen befreyt (k). Um ſo mehr
ſteht ſie mit der condictio furtiva in einem blos electiven
Verhältniß, ſo daß durch die Wahl der einen dieſer Kla-
gen die andere ausgeſchloſſen wird (l); und daſſelbe elec-
tive Verhältniß beſteht auch zwiſchen ihr und der tutelae
actio (m). Dieſes Alles erklärt ſich daraus, daß der ver-
doppelte bloße Sachwerth eigentlich nur an die Stelle ei-
nes möglichen, den Sachwerth weit überſteigenden, höheren
Intereſſe, tritt (n), ſo daß alſo der beſtohlene Mündel die
Wahl haben ſoll, ſein höheres Intereſſe entweder unmit-
telbar zu erweiſen, wozu ihm die tutelae actio oder auch
(i) S. u. § 234. d1.
(k) L. 55 § 1 de administ.
(26. 7.) Die Worte: „et quam-
vis unus duplum praestiterit,
nihilominus etiam alii tenean-
tur?” müſſen mit in die vorher-
gehende Frage gezogen werden, da
die verneinende Antwort in der
ganzen folgenden Argumentation
deutlich enthalten iſt.
(l) L. 55 § 1 cit. (in den
Schlußworten), L. 2 § 1 de tu-
telae (27. 3.).
(m) L. 1 § 21 de tutelae (27.
3.) „In tutela ex una obliga-
tione duas esse actiones con-
stat” etc.
(n) L. 1 § 20 L. 2 § 2 de tu-
telae (27.3.).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 58. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/72>, abgerufen am 27.07.2024.
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