In dieser spitzfindig durchgeführten Anspielung auf den Civilprozeß sind augenscheinlich folgende Sätze enthalten. Bey der Condiction wird der judex durch das Loos be- stimmt (sortiatur), er kann aber von jeder Partey ver- worfen werden (rejectio). Geloost wird übrigens nur aus denjenigen Personen, deren Namen im Album stehen, und damit verhält es sich auf folgende Weise.
Seit Cäsar sollten nur Senatoren und Ritter in das Album aufgenommen werden, welche unter August in Drey Decurien vertheilt waren. Dieser setzte eine vierte Decurie hinzu, die Ducenarii, welche einen geringeren als den Rit- tercensus hatten, und nur in geringen Sachen (de levio- ribus summis) als judices dienen sollten; Caligula fügte in gleicher Weise eine fünfte hinzu, wobey es dann blieb (a). Plinius nun will sagen: mein Buch ist eine so geringe Sache, daß zu ihrer Beurtheilung ein Mann wie der Kai- ser, der durch seinen Geist in den drey höheren Decurien der Richter steht, nicht berufen seyn kann; sie gehört viel- mehr vor die Richter der vierten oder fünften Decurien. Das drückt er so aus: Non eras in hoc albo (dein Name stand nicht in dem Album der vierten oder fünften De- curie, vor welche mein Buch gehört). Majorem te scie-
(a)Sueton. Julius 41. Oc- tav. 32. Calig. 16: Gabba 14. Vgl. Puchta Cursus der Insti- tutionen B. 1 S. 270. 381. 382. -- Wenn daher Seneka de benef. III. 7 sagt: judex ex turba se- lectorum, quem census in al- bum, et equestris hereditas misit, so meynt er damit die drey höheren Decurien, die ein min- destens rittermäßiges Vermögen haben mußten, und deren Mitglie- der allein fähig waren, in größe- ren Rechtssachen zu richten.
Nachtrag zu § 218.
In dieſer ſpitzfindig durchgeführten Anſpielung auf den Civilprozeß ſind augenſcheinlich folgende Sätze enthalten. Bey der Condiction wird der judex durch das Loos be- ſtimmt (sortiatur), er kann aber von jeder Partey ver- worfen werden (rejectio). Gelooſt wird übrigens nur aus denjenigen Perſonen, deren Namen im Album ſtehen, und damit verhält es ſich auf folgende Weiſe.
Seit Cäſar ſollten nur Senatoren und Ritter in das Album aufgenommen werden, welche unter Auguſt in Drey Decurien vertheilt waren. Dieſer ſetzte eine vierte Decurie hinzu, die Ducenarii, welche einen geringeren als den Rit- tercenſus hatten, und nur in geringen Sachen (de levio- ribus summis) als judices dienen ſollten; Caligula fügte in gleicher Weiſe eine fünfte hinzu, wobey es dann blieb (a). Plinius nun will ſagen: mein Buch iſt eine ſo geringe Sache, daß zu ihrer Beurtheilung ein Mann wie der Kai- ſer, der durch ſeinen Geiſt in den drey höheren Decurien der Richter ſteht, nicht berufen ſeyn kann; ſie gehört viel- mehr vor die Richter der vierten oder fünften Decurien. Das drückt er ſo aus: Non eras in hoc albo (dein Name ſtand nicht in dem Album der vierten oder fünften De- curie, vor welche mein Buch gehört). Majorem te scie-
(a)Sueton. Julius 41. Oc- tav. 32. Calig. 16: Gabba 14. Vgl. Puchta Curſus der Inſti- tutionen B. 1 S. 270. 381. 382. — Wenn daher Seneka de benef. III. 7 ſagt: judex ex turba se- lectorum, quem census in al- bum, et equestris hereditas misit, ſo meynt er damit die drey höheren Decurien, die ein min- deſtens rittermäßiges Vermögen haben mußten, und deren Mitglie- der allein fähig waren, in größe- ren Rechtsſachen zu richten.
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Nachtrag zu § 218.
In dieſer ſpitzfindig durchgeführten Anſpielung auf den
Civilprozeß ſind augenſcheinlich folgende Sätze enthalten.
Bey der Condiction wird der judex durch das Loos be-
ſtimmt (sortiatur), er kann aber von jeder Partey ver-
worfen werden (rejectio). Gelooſt wird übrigens nur
aus denjenigen Perſonen, deren Namen im Album ſtehen,
und damit verhält es ſich auf folgende Weiſe.
Seit Cäſar ſollten nur Senatoren und Ritter in das
Album aufgenommen werden, welche unter Auguſt in Drey
Decurien vertheilt waren. Dieſer ſetzte eine vierte Decurie
hinzu, die Ducenarii, welche einen geringeren als den Rit-
tercenſus hatten, und nur in geringen Sachen (de levio-
ribus summis) als judices dienen ſollten; Caligula fügte
in gleicher Weiſe eine fünfte hinzu, wobey es dann blieb (a).
Plinius nun will ſagen: mein Buch iſt eine ſo geringe
Sache, daß zu ihrer Beurtheilung ein Mann wie der Kai-
ſer, der durch ſeinen Geiſt in den drey höheren Decurien
der Richter ſteht, nicht berufen ſeyn kann; ſie gehört viel-
mehr vor die Richter der vierten oder fünften Decurien.
Das drückt er ſo aus: Non eras in hoc albo (dein Name
ſtand nicht in dem Album der vierten oder fünften De-
curie, vor welche mein Buch gehört). Majorem te scie-
(a) Sueton. Julius 41. Oc-
tav. 32. Calig. 16: Gabba 14.
Vgl. Puchta Curſus der Inſti-
tutionen B. 1 S. 270. 381. 382. —
Wenn daher Seneka de benef.
III. 7 ſagt: judex ex turba se-
lectorum, quem census in al-
bum, et equestris hereditas
misit, ſo meynt er damit die drey
höheren Decurien, die ein min-
deſtens rittermäßiges Vermögen
haben mußten, und deren Mitglie-
der allein fähig waren, in größe-
ren Rechtsſachen zu richten.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 645. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/659>, abgerufen am 23.11.2024.
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