Rechtsverhältnissen vorzüglich darauf an, das Daseyn einer condictio überhaupt, im Gegensatz anderer Klagen, festzustellen; dann auch wohl die certi condictio, oder die incerti condictio, wo die eine oder die andere begründet war; endlich nicht selten den Entstehungsgrund. Dagegen machte sich nur selten das Bedürfniß fühlbar, das spe- cielle Daseyn der triticaria, das heißt eigentlich, die bloße Negation der certi condictio, allgemein auszusprechen; denn triticaria heißt nur: eine Condiction, die nicht certi ist, übrigens aber von der verschiedensten Beschaffenheit seyn kann.
Dabey müssen noch zwey, von neueren Schriftstellern aufgestellte, Behauptungen abgewehrt werden.
Erstlich ist gesagt worden, actio ex stipulatu werde in einem uneigentlichen Sinn auch wohl für jede Stipu- lationsklage, mit Einschluß der certi condictio, gebraucht (b). Ich glaube im Gegentheil, daß dieser Ausdruck meist ganz bestimmt und erweislich eine Sache außer dem baaren Geld bezeichnet, oder, wo das Object unbestimmt gelas- sen wird, eben so gut eine solche Sache, als baares Geld, bezeichnen kann (c). Anders ist es mit dem verbalen Aus- druck: agere, consequi, petere ex stipulatu; dieser hat gar keine technisch bestimmte Natur, und wird daher öfter
(b)Schrader p. 495 ed. Inst. in 4°.
(c)L. 51 de V. O. (45. 1.), L. 7 C. de pactis (2. 3.), L. 6 C. de transact. (2. 4.), L. un. pr. C. de r. ux. act. (5. 13.).
Beylage XIV.
Rechtsverhältniſſen vorzüglich darauf an, das Daſeyn einer condictio überhaupt, im Gegenſatz anderer Klagen, feſtzuſtellen; dann auch wohl die certi condictio, oder die incerti condictio, wo die eine oder die andere begründet war; endlich nicht ſelten den Entſtehungsgrund. Dagegen machte ſich nur ſelten das Bedürfniß fühlbar, das ſpe- cielle Daſeyn der triticaria, das heißt eigentlich, die bloße Negation der certi condictio, allgemein auszuſprechen; denn triticaria heißt nur: eine Condiction, die nicht certi iſt, übrigens aber von der verſchiedenſten Beſchaffenheit ſeyn kann.
Dabey müſſen noch zwey, von neueren Schriftſtellern aufgeſtellte, Behauptungen abgewehrt werden.
Erſtlich iſt geſagt worden, actio ex stipulatu werde in einem uneigentlichen Sinn auch wohl für jede Stipu- lationsklage, mit Einſchluß der certi condictio, gebraucht (b). Ich glaube im Gegentheil, daß dieſer Ausdruck meiſt ganz beſtimmt und erweislich eine Sache außer dem baaren Geld bezeichnet, oder, wo das Object unbeſtimmt gelaſ- ſen wird, eben ſo gut eine ſolche Sache, als baares Geld, bezeichnen kann (c). Anders iſt es mit dem verbalen Aus- druck: agere, consequi, petere ex stipulatu; dieſer hat gar keine techniſch beſtimmte Natur, und wird daher öfter
(b)Schrader p. 495 ed. Inst. in 4°.
(c)L. 51 de V. O. (45. 1.), L. 7 C. de pactis (2. 3.), L. 6 C. de transact. (2. 4.), L. un. pr. C. de r. ux. act. (5. 13.).
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Beylage XIV.
Rechtsverhältniſſen vorzüglich darauf an, das Daſeyn
einer condictio überhaupt, im Gegenſatz anderer Klagen,
feſtzuſtellen; dann auch wohl die certi condictio, oder die
incerti condictio, wo die eine oder die andere begründet
war; endlich nicht ſelten den Entſtehungsgrund. Dagegen
machte ſich nur ſelten das Bedürfniß fühlbar, das ſpe-
cielle Daſeyn der triticaria, das heißt eigentlich, die bloße
Negation der certi condictio, allgemein auszuſprechen;
denn triticaria heißt nur: eine Condiction, die nicht certi
iſt, übrigens aber von der verſchiedenſten Beſchaffenheit
ſeyn kann.
Dabey müſſen noch zwey, von neueren Schriftſtellern
aufgeſtellte, Behauptungen abgewehrt werden.
Erſtlich iſt geſagt worden, actio ex stipulatu werde
in einem uneigentlichen Sinn auch wohl für jede Stipu-
lationsklage, mit Einſchluß der certi condictio, gebraucht (b).
Ich glaube im Gegentheil, daß dieſer Ausdruck meiſt ganz
beſtimmt und erweislich eine Sache außer dem baaren
Geld bezeichnet, oder, wo das Object unbeſtimmt gelaſ-
ſen wird, eben ſo gut eine ſolche Sache, als baares Geld,
bezeichnen kann (c). Anders iſt es mit dem verbalen Aus-
druck: agere, consequi, petere ex stipulatu; dieſer hat
gar keine techniſch beſtimmte Natur, und wird daher öfter
(b) Schrader p. 495 ed. Inst.
in 4°.
(c) L. 51 de V. O. (45. 1.),
L. 7 C. de pactis (2. 3.), L. 6
C. de transact. (2. 4.), L. un.
pr. C. de r. ux. act. (5. 13.).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 632. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/646>, abgerufen am 23.12.2024.
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