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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Beylage XIV.
XXXIX.

Triticaria(a)condictio heißt jede, die nicht auf baares
Geld geht, also sowohl die auf bestimmte, als die auf
unbestimmte Gegenstände, so daß sie die zweyte und dritte
Klasse der Condictionen gemeinschaftlich bezeichnet, und
daß durch sie und die certi condictio der ganze Umkreis
der Condictionen erschöpft wird.

Dieses sagt ausdrücklich Ulpian in den Worten: Qui
autem alias res, per triticariam condictionem petet
(Num.
XXXVII.). Der einzige Zweifel gegen die Allgemeinheit
des Sinnes dieser Stelle könnte etwa noch aus dem Wort
res hergenommen werden, so daß der Name dennoch auf
Condictionen mit dare oportere (nur außer dem baaren
Geld) beschränkt wäre. Allein dieser Schein verschwindet
durch die von Ulpian hinzugefügten einzelnen Anwendun-
gen. Mit dieser Klage nämlich soll man einen fundus
einfordern können "etsi vectigalis sit" (b). Bey einer ge-
waltsamen Dejection aus einem Grundstück kann der vo-
rige Besitzer den fundus selbst condiciren, wenn er Eigen-

Schuldschein auf die über ein Grund-
stück geschlossene Stipulation ge-
richtet war (Num. XIV.). Allein
in diesem Fall war durchaus kein
Vortheil denkbar, der nicht eben
so durch die actio L. Aquiliae
erreicht werden konnte; umgekehrt
konnte Diese größeren Vortheil
bringen.
(a) Triticaria steht im Flo-
rentinischen Text der L. 1 de cond.
trit.
(13. 3.), triticiaria
in der
Rubrik (doch mit alter Correctur);
eben so bey Haloander im Text.
Triticaria ist ohne Zweifel vor-
zuziehen, da zu dem eingeschobenen
Vocal kein Grund vorhanden ist.
(b) L. 1 pr. de cond. trit.
(13. 3.).
Beylage XIV.
XXXIX.

Triticaria(a)condictio heißt jede, die nicht auf baares
Geld geht, alſo ſowohl die auf beſtimmte, als die auf
unbeſtimmte Gegenſtände, ſo daß ſie die zweyte und dritte
Klaſſe der Condictionen gemeinſchaftlich bezeichnet, und
daß durch ſie und die certi condictio der ganze Umkreis
der Condictionen erſchöpft wird.

Dieſes ſagt ausdrücklich Ulpian in den Worten: Qui
autem alias res, per triticariam condictionem petet
(Num.
XXXVII.). Der einzige Zweifel gegen die Allgemeinheit
des Sinnes dieſer Stelle könnte etwa noch aus dem Wort
res hergenommen werden, ſo daß der Name dennoch auf
Condictionen mit dare oportere (nur außer dem baaren
Geld) beſchränkt wäre. Allein dieſer Schein verſchwindet
durch die von Ulpian hinzugefügten einzelnen Anwendun-
gen. Mit dieſer Klage nämlich ſoll man einen fundus
einfordern können „etsi vectigalis sit” (b). Bey einer ge-
waltſamen Dejection aus einem Grundſtück kann der vo-
rige Beſitzer den fundus ſelbſt condiciren, wenn er Eigen-

Schuldſchein auf die über ein Grund-
ſtück geſchloſſene Stipulation ge-
richtet war (Num. XIV.). Allein
in dieſem Fall war durchaus kein
Vortheil denkbar, der nicht eben
ſo durch die actio L. Aquiliae
erreicht werden konnte; umgekehrt
konnte Dieſe größeren Vortheil
bringen.
(a) Triticaria ſteht im Flo-
rentiniſchen Text der L. 1 de cond.
trit.
(13. 3.), triticiaria
in der
Rubrik (doch mit alter Correctur);
eben ſo bey Haloander im Text.
Triticaria iſt ohne Zweifel vor-
zuziehen, da zu dem eingeſchobenen
Vocal kein Grund vorhanden iſt.
(b) L. 1 pr. de cond. trit.
(13. 3.).
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[626/0640] Beylage XIV. XXXIX. Triticaria (a)condictio heißt jede, die nicht auf baares Geld geht, alſo ſowohl die auf beſtimmte, als die auf unbeſtimmte Gegenſtände, ſo daß ſie die zweyte und dritte Klaſſe der Condictionen gemeinſchaftlich bezeichnet, und daß durch ſie und die certi condictio der ganze Umkreis der Condictionen erſchöpft wird. Dieſes ſagt ausdrücklich Ulpian in den Worten: Qui autem alias res, per triticariam condictionem petet (Num. XXXVII.). Der einzige Zweifel gegen die Allgemeinheit des Sinnes dieſer Stelle könnte etwa noch aus dem Wort res hergenommen werden, ſo daß der Name dennoch auf Condictionen mit dare oportere (nur außer dem baaren Geld) beſchränkt wäre. Allein dieſer Schein verſchwindet durch die von Ulpian hinzugefügten einzelnen Anwendun- gen. Mit dieſer Klage nämlich ſoll man einen fundus einfordern können „etsi vectigalis sit” (b). Bey einer ge- waltſamen Dejection aus einem Grundſtück kann der vo- rige Beſitzer den fundus ſelbſt condiciren, wenn er Eigen- (b) (a) Triticaria ſteht im Flo- rentiniſchen Text der L. 1 de cond. trit. (13. 3.), triticiaria in der Rubrik (doch mit alter Correctur); eben ſo bey Haloander im Text. Triticaria iſt ohne Zweifel vor- zuziehen, da zu dem eingeſchobenen Vocal kein Grund vorhanden iſt. (b) L. 1 pr. de cond. trit. (13. 3.). (b) Schuldſchein auf die über ein Grund- ſtück geſchloſſene Stipulation ge- richtet war (Num. XIV.). Allein in dieſem Fall war durchaus kein Vortheil denkbar, der nicht eben ſo durch die actio L. Aquiliae erreicht werden konnte; umgekehrt konnte Dieſe größeren Vortheil bringen.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 626. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/640>, abgerufen am 04.12.2024.