stimmtesten und unzweydeutigsten unter allen hier ein- schlagenden Stellen.
L. 1 pr. de cond. tritic. (13. 1.). Qui certam pecuniam numeratam petit, illa actione utitur, si certum petetur(a). Qui autem alias res, per triticariam condictionem petet.
Diese Stelle ist deswegen entscheidender als alle übrigen, weil sie geradezu eine erschöpfende Eintheilung aller Con- dictionen aufstellt, und diese mit Kunstausdrücken belegt.
Ganz derselbe Ausdruck findet sich in den Rubriken der hier einschlagenden Titel der Digesten (XII. 1.) und des Codex (IV. 2.); auch handelt der erste fast blos, der zweyte ganz ausschließend, von Forderungen bestimmter Geldsummen.
Anderwärts kommt derselbe Ausdruck mit geringen wörtlichen Varietäten vor. In zwey Stellen des Ulpian, als: condicticia actio per quam certum petitur(b), und causa, obligatio ex qua certum petitur(c). Bey Gajus IV. § 50 als formula qua certam pecuniam petimus.
In diesem Ausdruck heißt also certum so viel als certa pecunia, im Gegensatz aller anderen bestimmten oder un- bestimmten Gegenstände einer Forderung; es wird aber
(a) Die Vulgata liest hier pe- tatur, und eben so steht in der Rubrik von Cod. IV. 2. In den weiter unten angeführten Stellen steht petitur und petimus. Pe- tetur steht in den Rubriken der Digesten XII. 1, und möchte wohl der unmittelbare Ausdruck des Edicts seyn.
(b)L. 24 de R. C. (12. 1.).
(c)L. 9 pr. de R. C. (12. 1.).
Die Condictionen. XXXVII.
ſtimmteſten und unzweydeutigſten unter allen hier ein- ſchlagenden Stellen.
L. 1 pr. de cond. tritic. (13. 1.). Qui certam pecuniam numeratam petit, illa actione utitur, si certum petetur(a). Qui autem alias res, per triticariam condictionem petet.
Dieſe Stelle iſt deswegen entſcheidender als alle übrigen, weil ſie geradezu eine erſchöpfende Eintheilung aller Con- dictionen aufſtellt, und dieſe mit Kunſtausdrücken belegt.
Ganz derſelbe Ausdruck findet ſich in den Rubriken der hier einſchlagenden Titel der Digeſten (XII. 1.) und des Codex (IV. 2.); auch handelt der erſte faſt blos, der zweyte ganz ausſchließend, von Forderungen beſtimmter Geldſummen.
Anderwärts kommt derſelbe Ausdruck mit geringen wörtlichen Varietäten vor. In zwey Stellen des Ulpian, als: condicticia actio per quam certum petitur(b), und causa, obligatio ex qua certum petitur(c). Bey Gajus IV. § 50 als formula qua certam pecuniam petimus.
In dieſem Ausdruck heißt alſo certum ſo viel als certa pecunia, im Gegenſatz aller anderen beſtimmten oder un- beſtimmten Gegenſtände einer Forderung; es wird aber
(a) Die Vulgata lieſt hier pe- tatur, und eben ſo ſteht in der Rubrik von Cod. IV. 2. In den weiter unten angeführten Stellen ſteht petitur und petimus. Pe- tetur ſteht in den Rubriken der Digeſten XII. 1, und möchte wohl der unmittelbare Ausdruck des Edicts ſeyn.
(b)L. 24 de R. C. (12. 1.).
(c)L. 9 pr. de R. C. (12. 1.).
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Die Condictionen. XXXVII.
ſtimmteſten und unzweydeutigſten unter allen hier ein-
ſchlagenden Stellen.
L. 1 pr. de cond. tritic. (13. 1.).
Qui certam pecuniam numeratam petit, illa actione
utitur, si certum petetur (a). Qui autem alias res,
per triticariam condictionem petet.
Dieſe Stelle iſt deswegen entſcheidender als alle übrigen,
weil ſie geradezu eine erſchöpfende Eintheilung aller Con-
dictionen aufſtellt, und dieſe mit Kunſtausdrücken belegt.
Ganz derſelbe Ausdruck findet ſich in den Rubriken
der hier einſchlagenden Titel der Digeſten (XII. 1.) und
des Codex (IV. 2.); auch handelt der erſte faſt blos, der
zweyte ganz ausſchließend, von Forderungen beſtimmter
Geldſummen.
Anderwärts kommt derſelbe Ausdruck mit geringen
wörtlichen Varietäten vor. In zwey Stellen des Ulpian,
als: condicticia actio per quam certum petitur (b), und
causa, obligatio ex qua certum petitur (c). Bey Gajus
IV. § 50 als formula qua certam pecuniam petimus.
In dieſem Ausdruck heißt alſo certum ſo viel als certa
pecunia, im Gegenſatz aller anderen beſtimmten oder un-
beſtimmten Gegenſtände einer Forderung; es wird aber
(a) Die Vulgata lieſt hier pe-
tatur, und eben ſo ſteht in der
Rubrik von Cod. IV. 2. In den
weiter unten angeführten Stellen
ſteht petitur und petimus. Pe-
tetur ſteht in den Rubriken der
Digeſten XII. 1, und möchte wohl
der unmittelbare Ausdruck des
Edicts ſeyn.
(b) L. 24 de R. C. (12. 1.).
(c) L. 9 pr. de R. C. (12. 1.).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 623. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/637>, abgerufen am 02.03.2025.
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