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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Die Condictionen. XXXV.
aber steht eine noch hinzutretende Wirkung, die mit einem
einzigen Fall der ersten Klasse der Condictionen verbunden
ist, die strenge Exsecution nämlich, die durch die Zwölf
Tafeln eingeführt war, und wodurch der Schuldner ur-
sprünglich Leben oder Freyheit verlieren, späterhin in
Schuldknechtschaft gerathen sollte. Diese sollte ursprüng-
lich nur bey dem wahren Gelddarlehen Statt finden,
später wurde sie auf das in der nexi obligatio enthaltene
symbolische Gelddarlehen ausgedehnt, und nahm also, wie-
wohl nur beschränkt und theilweise, einen ähnlichen Ent-
wicklungsgang, wie er hier für die Condictionen überhaupt
durchgeführt worden ist. Die Lex Poetelia hob diese Er-
weiterung (die nexi obligatio) für immer auf, und seit
dieser Zeit ist der in der Schuldknechtschaft liegende Zusatz
zu der allgemeinen Wirkung der Condictionen, auf das
Gelddarlehen im strengsten Sinn eingeschränkt geblieben,
ohne irgend eine der Erweiterungen dieses Rechtsverhält-
nisses in sich aufzunehmen, welche hier als Grundlage der
Condictionen (Num. VI--XI.) dargestellt worden sind (a).
-- Außerdem aber war die nexi obligatio, solange sie
bestand, dadurch noch besonders geschützt, daß der Ab-
läugnende zur Strafe den doppelten Betrag bezahlen
mußte (b).


(a) Diese hier nur kurz ange-
deutete Lehre von der Schuldknecht-
schaft ist von mir ausführlich dar-
gestellt worden in einer schon oben
angeführten Schrift (Num. X. n.)
(b) Cicero de officiis III. 16.

Die Condictionen. XXXV.
aber ſteht eine noch hinzutretende Wirkung, die mit einem
einzigen Fall der erſten Klaſſe der Condictionen verbunden
iſt, die ſtrenge Exſecution nämlich, die durch die Zwölf
Tafeln eingeführt war, und wodurch der Schuldner ur-
ſprünglich Leben oder Freyheit verlieren, ſpäterhin in
Schuldknechtſchaft gerathen ſollte. Dieſe ſollte urſprüng-
lich nur bey dem wahren Gelddarlehen Statt finden,
ſpäter wurde ſie auf das in der nexi obligatio enthaltene
ſymboliſche Gelddarlehen ausgedehnt, und nahm alſo, wie-
wohl nur beſchränkt und theilweiſe, einen ähnlichen Ent-
wicklungsgang, wie er hier für die Condictionen überhaupt
durchgeführt worden iſt. Die Lex Poetelia hob dieſe Er-
weiterung (die nexi obligatio) für immer auf, und ſeit
dieſer Zeit iſt der in der Schuldknechtſchaft liegende Zuſatz
zu der allgemeinen Wirkung der Condictionen, auf das
Gelddarlehen im ſtrengſten Sinn eingeſchränkt geblieben,
ohne irgend eine der Erweiterungen dieſes Rechtsverhält-
niſſes in ſich aufzunehmen, welche hier als Grundlage der
Condictionen (Num. VI—XI.) dargeſtellt worden ſind (a).
— Außerdem aber war die nexi obligatio, ſolange ſie
beſtand, dadurch noch beſonders geſchützt, daß der Ab-
läugnende zur Strafe den doppelten Betrag bezahlen
mußte (b).


(a) Dieſe hier nur kurz ange-
deutete Lehre von der Schuldknecht-
ſchaft iſt von mir ausführlich dar-
geſtellt worden in einer ſchon oben
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[621/0635] Die Condictionen. XXXV. aber ſteht eine noch hinzutretende Wirkung, die mit einem einzigen Fall der erſten Klaſſe der Condictionen verbunden iſt, die ſtrenge Exſecution nämlich, die durch die Zwölf Tafeln eingeführt war, und wodurch der Schuldner ur- ſprünglich Leben oder Freyheit verlieren, ſpäterhin in Schuldknechtſchaft gerathen ſollte. Dieſe ſollte urſprüng- lich nur bey dem wahren Gelddarlehen Statt finden, ſpäter wurde ſie auf das in der nexi obligatio enthaltene ſymboliſche Gelddarlehen ausgedehnt, und nahm alſo, wie- wohl nur beſchränkt und theilweiſe, einen ähnlichen Ent- wicklungsgang, wie er hier für die Condictionen überhaupt durchgeführt worden iſt. Die Lex Poetelia hob dieſe Er- weiterung (die nexi obligatio) für immer auf, und ſeit dieſer Zeit iſt der in der Schuldknechtſchaft liegende Zuſatz zu der allgemeinen Wirkung der Condictionen, auf das Gelddarlehen im ſtrengſten Sinn eingeſchränkt geblieben, ohne irgend eine der Erweiterungen dieſes Rechtsverhält- niſſes in ſich aufzunehmen, welche hier als Grundlage der Condictionen (Num. VI—XI.) dargeſtellt worden ſind (a). — Außerdem aber war die nexi obligatio, ſolange ſie beſtand, dadurch noch beſonders geſchützt, daß der Ab- läugnende zur Strafe den doppelten Betrag bezahlen mußte (b). (a) Dieſe hier nur kurz ange- deutete Lehre von der Schuldknecht- ſchaft iſt von mir ausführlich dar- geſtellt worden in einer ſchon oben angeführten Schrift (Num. X. n.) (b) Cicero de officiis III. 16.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 621. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/635>, abgerufen am 23.12.2024.