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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Die Condictionen. XXXIV.
war hier nicht anders möglich, da ein bestimmter Sach-
werth (als Gegensatz des Interesse) durch den unbestimmten
Gegenstand dieser Klagen von selbst ausgeschlossen war.
Indessen lag hierin, nach der über die zweyte Klasse der
Condictionen oben aufgestellten Ansicht (Num. XXXIII.),
kein praktischer Unterschied zwischen diesen beiden Klassen. --
Dagegen war allerdings ein solcher Unterschied darin an-
erkannt, daß die zweyte Klasse, eben so wie die erste,
niemals die omnis causa, also die Früchte, mit umfaßte,
welche in den Condictionen der dritten Klasse allerdings
mit begriffen war (g).

Wenn man so die Wirkungen der drey Klassen von
Condictionen mit einander vergleicht, so ist darin eine ge-
wisse Abstufung unverkennbar, wodurch die dritte Klasse
der freyen Natur der b. f. actiones sich annähert, ohne
jedoch zu wirklicher Gleichheit mit Denselben zu gelangen (h).
Es würde aber ganz unrichtig seyn, deswegen die Con-
dictionen dieser dritten Klasse für uneigentliche zu halten,
da sie die allgemeine Natur der Condictionen oder stricti
juris actiones
mit den übrigen völlig gemein haben, und
unter dem von Gajus aufgestellten Begriff der condictiones
unzweifelhaft enthalten sind: eben so unrichtig, als wenn
auf der anderen Seite Manche behaupten, der Begriff der
Condictionen sey auch wohl, in uneigentlichem Sprachge-

(g) L. 4 pr. de usuris (22. 1.).
(h) Beylage XIII. Num. XV.
Diese vermittlende Natur der Con-
dictionen dritter Klasse ist richtig
bemerkt von Zimmern Rechts-
geschichte B. 3 S. 184.

Die Condictionen. XXXIV.
war hier nicht anders möglich, da ein beſtimmter Sach-
werth (als Gegenſatz des Intereſſe) durch den unbeſtimmten
Gegenſtand dieſer Klagen von ſelbſt ausgeſchloſſen war.
Indeſſen lag hierin, nach der über die zweyte Klaſſe der
Condictionen oben aufgeſtellten Anſicht (Num. XXXIII.),
kein praktiſcher Unterſchied zwiſchen dieſen beiden Klaſſen. —
Dagegen war allerdings ein ſolcher Unterſchied darin an-
erkannt, daß die zweyte Klaſſe, eben ſo wie die erſte,
niemals die omnis causa, alſo die Früchte, mit umfaßte,
welche in den Condictionen der dritten Klaſſe allerdings
mit begriffen war (g).

Wenn man ſo die Wirkungen der drey Klaſſen von
Condictionen mit einander vergleicht, ſo iſt darin eine ge-
wiſſe Abſtufung unverkennbar, wodurch die dritte Klaſſe
der freyen Natur der b. f. actiones ſich annähert, ohne
jedoch zu wirklicher Gleichheit mit Denſelben zu gelangen (h).
Es würde aber ganz unrichtig ſeyn, deswegen die Con-
dictionen dieſer dritten Klaſſe für uneigentliche zu halten,
da ſie die allgemeine Natur der Condictionen oder stricti
juris actiones
mit den übrigen völlig gemein haben, und
unter dem von Gajus aufgeſtellten Begriff der condictiones
unzweifelhaft enthalten ſind: eben ſo unrichtig, als wenn
auf der anderen Seite Manche behaupten, der Begriff der
Condictionen ſey auch wohl, in uneigentlichem Sprachge-

(g) L. 4 pr. de usuris (22. 1.).
(h) Beylage XIII. Num. XV.
Dieſe vermittlende Natur der Con-
dictionen dritter Klaſſe iſt richtig
bemerkt von Zimmern Rechts-
geſchichte B. 3 S. 184.
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[619/0633] Die Condictionen. XXXIV. war hier nicht anders möglich, da ein beſtimmter Sach- werth (als Gegenſatz des Intereſſe) durch den unbeſtimmten Gegenſtand dieſer Klagen von ſelbſt ausgeſchloſſen war. Indeſſen lag hierin, nach der über die zweyte Klaſſe der Condictionen oben aufgeſtellten Anſicht (Num. XXXIII.), kein praktiſcher Unterſchied zwiſchen dieſen beiden Klaſſen. — Dagegen war allerdings ein ſolcher Unterſchied darin an- erkannt, daß die zweyte Klaſſe, eben ſo wie die erſte, niemals die omnis causa, alſo die Früchte, mit umfaßte, welche in den Condictionen der dritten Klaſſe allerdings mit begriffen war (g). Wenn man ſo die Wirkungen der drey Klaſſen von Condictionen mit einander vergleicht, ſo iſt darin eine ge- wiſſe Abſtufung unverkennbar, wodurch die dritte Klaſſe der freyen Natur der b. f. actiones ſich annähert, ohne jedoch zu wirklicher Gleichheit mit Denſelben zu gelangen (h). Es würde aber ganz unrichtig ſeyn, deswegen die Con- dictionen dieſer dritten Klaſſe für uneigentliche zu halten, da ſie die allgemeine Natur der Condictionen oder stricti juris actiones mit den übrigen völlig gemein haben, und unter dem von Gajus aufgeſtellten Begriff der condictiones unzweifelhaft enthalten ſind: eben ſo unrichtig, als wenn auf der anderen Seite Manche behaupten, der Begriff der Condictionen ſey auch wohl, in uneigentlichem Sprachge- (g) L. 4 pr. de usuris (22. 1.). (h) Beylage XIII. Num. XV. Dieſe vermittlende Natur der Con- dictionen dritter Klaſſe iſt richtig bemerkt von Zimmern Rechts- geſchichte B. 3 S. 184.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 619. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/633>, abgerufen am 28.11.2024.