war hier nicht anders möglich, da ein bestimmter Sach- werth (als Gegensatz des Interesse) durch den unbestimmten Gegenstand dieser Klagen von selbst ausgeschlossen war. Indessen lag hierin, nach der über die zweyte Klasse der Condictionen oben aufgestellten Ansicht (Num. XXXIII.), kein praktischer Unterschied zwischen diesen beiden Klassen. -- Dagegen war allerdings ein solcher Unterschied darin an- erkannt, daß die zweyte Klasse, eben so wie die erste, niemals die omnis causa, also die Früchte, mit umfaßte, welche in den Condictionen der dritten Klasse allerdings mit begriffen war (g).
Wenn man so die Wirkungen der drey Klassen von Condictionen mit einander vergleicht, so ist darin eine ge- wisse Abstufung unverkennbar, wodurch die dritte Klasse der freyen Natur der b. f. actiones sich annähert, ohne jedoch zu wirklicher Gleichheit mit Denselben zu gelangen (h). Es würde aber ganz unrichtig seyn, deswegen die Con- dictionen dieser dritten Klasse für uneigentliche zu halten, da sie die allgemeine Natur der Condictionen oder stricti juris actiones mit den übrigen völlig gemein haben, und unter dem von Gajus aufgestellten Begriff der condictiones unzweifelhaft enthalten sind: eben so unrichtig, als wenn auf der anderen Seite Manche behaupten, der Begriff der Condictionen sey auch wohl, in uneigentlichem Sprachge-
(g)L. 4 pr. de usuris (22. 1.).
(h) Beylage XIII. Num. XV. Diese vermittlende Natur der Con- dictionen dritter Klasse ist richtig bemerkt von Zimmern Rechts- geschichte B. 3 S. 184.
Die Condictionen. XXXIV.
war hier nicht anders möglich, da ein beſtimmter Sach- werth (als Gegenſatz des Intereſſe) durch den unbeſtimmten Gegenſtand dieſer Klagen von ſelbſt ausgeſchloſſen war. Indeſſen lag hierin, nach der über die zweyte Klaſſe der Condictionen oben aufgeſtellten Anſicht (Num. XXXIII.), kein praktiſcher Unterſchied zwiſchen dieſen beiden Klaſſen. — Dagegen war allerdings ein ſolcher Unterſchied darin an- erkannt, daß die zweyte Klaſſe, eben ſo wie die erſte, niemals die omnis causa, alſo die Früchte, mit umfaßte, welche in den Condictionen der dritten Klaſſe allerdings mit begriffen war (g).
Wenn man ſo die Wirkungen der drey Klaſſen von Condictionen mit einander vergleicht, ſo iſt darin eine ge- wiſſe Abſtufung unverkennbar, wodurch die dritte Klaſſe der freyen Natur der b. f. actiones ſich annähert, ohne jedoch zu wirklicher Gleichheit mit Denſelben zu gelangen (h). Es würde aber ganz unrichtig ſeyn, deswegen die Con- dictionen dieſer dritten Klaſſe für uneigentliche zu halten, da ſie die allgemeine Natur der Condictionen oder stricti juris actiones mit den übrigen völlig gemein haben, und unter dem von Gajus aufgeſtellten Begriff der condictiones unzweifelhaft enthalten ſind: eben ſo unrichtig, als wenn auf der anderen Seite Manche behaupten, der Begriff der Condictionen ſey auch wohl, in uneigentlichem Sprachge-
(g)L. 4 pr. de usuris (22. 1.).
(h) Beylage XIII. Num. XV. Dieſe vermittlende Natur der Con- dictionen dritter Klaſſe iſt richtig bemerkt von Zimmern Rechts- geſchichte B. 3 S. 184.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0633"n="619"/><fwplace="top"type="header">Die Condictionen. <hirendition="#aq">XXXIV.</hi></fw><lb/>
war hier nicht anders möglich, da ein beſtimmter Sach-<lb/>
werth (als Gegenſatz des Intereſſe) durch den unbeſtimmten<lb/>
Gegenſtand dieſer Klagen von ſelbſt ausgeſchloſſen war.<lb/>
Indeſſen lag hierin, nach der über die zweyte Klaſſe der<lb/>
Condictionen oben aufgeſtellten Anſicht (Num. <hirendition="#aq">XXXIII.</hi>),<lb/>
kein praktiſcher Unterſchied zwiſchen dieſen beiden Klaſſen. —<lb/>
Dagegen war allerdings ein ſolcher Unterſchied darin an-<lb/>
erkannt, daß die zweyte Klaſſe, eben ſo wie die erſte,<lb/>
niemals die <hirendition="#aq">omnis causa,</hi> alſo die Früchte, mit umfaßte,<lb/>
welche in den Condictionen der dritten Klaſſe allerdings<lb/>
mit begriffen war <noteplace="foot"n="(g)"><hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 4 <hirendition="#i">pr. de usuris</hi></hi> (22. 1.).</note>.</p><lb/><p>Wenn man ſo die Wirkungen der drey Klaſſen von<lb/>
Condictionen mit einander vergleicht, ſo iſt darin eine ge-<lb/>
wiſſe Abſtufung unverkennbar, wodurch die dritte Klaſſe<lb/>
der freyen Natur der <hirendition="#aq">b. f. actiones</hi>ſich annähert, ohne<lb/>
jedoch zu wirklicher Gleichheit mit Denſelben zu gelangen <noteplace="foot"n="(h)">Beylage <hirendition="#aq">XIII.</hi> Num. <hirendition="#aq">XV.</hi><lb/>
Dieſe vermittlende Natur der Con-<lb/>
dictionen dritter Klaſſe iſt richtig<lb/>
bemerkt von <hirendition="#g">Zimmern</hi> Rechts-<lb/>
geſchichte B. 3 S. 184.</note>.<lb/>
Es würde aber ganz unrichtig ſeyn, deswegen die Con-<lb/>
dictionen dieſer dritten Klaſſe für uneigentliche zu halten,<lb/>
da ſie die allgemeine Natur der Condictionen oder <hirendition="#aq">stricti<lb/>
juris actiones</hi> mit den übrigen völlig gemein haben, und<lb/>
unter dem von Gajus aufgeſtellten Begriff der <hirendition="#aq">condictiones</hi><lb/>
unzweifelhaft enthalten ſind: eben ſo unrichtig, als wenn<lb/>
auf der anderen Seite Manche behaupten, der Begriff der<lb/>
Condictionen ſey auch wohl, in uneigentlichem Sprachge-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[619/0633]
Die Condictionen. XXXIV.
war hier nicht anders möglich, da ein beſtimmter Sach-
werth (als Gegenſatz des Intereſſe) durch den unbeſtimmten
Gegenſtand dieſer Klagen von ſelbſt ausgeſchloſſen war.
Indeſſen lag hierin, nach der über die zweyte Klaſſe der
Condictionen oben aufgeſtellten Anſicht (Num. XXXIII.),
kein praktiſcher Unterſchied zwiſchen dieſen beiden Klaſſen. —
Dagegen war allerdings ein ſolcher Unterſchied darin an-
erkannt, daß die zweyte Klaſſe, eben ſo wie die erſte,
niemals die omnis causa, alſo die Früchte, mit umfaßte,
welche in den Condictionen der dritten Klaſſe allerdings
mit begriffen war (g).
Wenn man ſo die Wirkungen der drey Klaſſen von
Condictionen mit einander vergleicht, ſo iſt darin eine ge-
wiſſe Abſtufung unverkennbar, wodurch die dritte Klaſſe
der freyen Natur der b. f. actiones ſich annähert, ohne
jedoch zu wirklicher Gleichheit mit Denſelben zu gelangen (h).
Es würde aber ganz unrichtig ſeyn, deswegen die Con-
dictionen dieſer dritten Klaſſe für uneigentliche zu halten,
da ſie die allgemeine Natur der Condictionen oder stricti
juris actiones mit den übrigen völlig gemein haben, und
unter dem von Gajus aufgeſtellten Begriff der condictiones
unzweifelhaft enthalten ſind: eben ſo unrichtig, als wenn
auf der anderen Seite Manche behaupten, der Begriff der
Condictionen ſey auch wohl, in uneigentlichem Sprachge-
(g) L. 4 pr. de usuris (22. 1.).
(h) Beylage XIII. Num. XV.
Dieſe vermittlende Natur der Con-
dictionen dritter Klaſſe iſt richtig
bemerkt von Zimmern Rechts-
geſchichte B. 3 S. 184.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 619. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/633>, abgerufen am 28.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.