der in der Condemnationsformel gebrauchten Ausdrücke das sehr verschiedene Recht deutlich zu bezeichnen.
Ferner ist schon oben bemerkt worden, daß die einzel- nen, durch die Entstehungsgründe bezeichneten, Condictio- nen nicht als verschiedene Klagen zu betrachten waren, also auch nicht verschiedenes Recht mit sich führen konn- ten (Num. XXXI.). Nun wurde aber ganz bestimmt Der- jenige, welcher einen Sklaven gestohlen hatte, auf das volle Interesse verurtheilt (c), also liegt Dieses in der Na- tur der Condiction, und mußte auch eben so gelten, wenn der durch Stipulation versprochene Sklave nicht gegeben wurde (d). Man könnte einwenden, Dieses geschehe bey der condictio furtiva zur Bestrafung der besonderen Schlechtigkeit des Diebes. Allein erstlich ist der Natur der Condiction diese Betrachtungsweise fremd, und zwey- tens ist ja um Nichts weniger schlecht Derjenige, welcher den versprochenen Sklaven aus Bosheit tödtet, um ihn nicht geben zu müssen, oder den lebenden Sklaven blos hartnäckig zu geben verweigert, und dadurch die Verur- theilung in baares Geld erzwingt.
Dann kommen noch folgende nahe liegende Fälle vor. War ein Sklave durch Stipulation versprochen, dann vom Schuldner vergiftet, und nun noch vor der Wirkung des Giftes mancipirt worden, so war buchstäblich die Stipu- lation erfüllt, und dadurch die Stipulationsklage ausge-
(c)L. 3 de cond. furt. (13. 1.).
(d) Die Intentio gieng ja in beiden Fällen, bey dem Diebstahl und bey der Stipulation, gleicher- weise auf: Stichum servum dare oportere.
Beylage XIV.
der in der Condemnationsformel gebrauchten Ausdrücke das ſehr verſchiedene Recht deutlich zu bezeichnen.
Ferner iſt ſchon oben bemerkt worden, daß die einzel- nen, durch die Entſtehungsgründe bezeichneten, Condictio- nen nicht als verſchiedene Klagen zu betrachten waren, alſo auch nicht verſchiedenes Recht mit ſich führen konn- ten (Num. XXXI.). Nun wurde aber ganz beſtimmt Der- jenige, welcher einen Sklaven geſtohlen hatte, auf das volle Intereſſe verurtheilt (c), alſo liegt Dieſes in der Na- tur der Condiction, und mußte auch eben ſo gelten, wenn der durch Stipulation verſprochene Sklave nicht gegeben wurde (d). Man könnte einwenden, Dieſes geſchehe bey der condictio furtiva zur Beſtrafung der beſonderen Schlechtigkeit des Diebes. Allein erſtlich iſt der Natur der Condiction dieſe Betrachtungsweiſe fremd, und zwey- tens iſt ja um Nichts weniger ſchlecht Derjenige, welcher den verſprochenen Sklaven aus Bosheit tödtet, um ihn nicht geben zu müſſen, oder den lebenden Sklaven blos hartnäckig zu geben verweigert, und dadurch die Verur- theilung in baares Geld erzwingt.
Dann kommen noch folgende nahe liegende Fälle vor. War ein Sklave durch Stipulation verſprochen, dann vom Schuldner vergiftet, und nun noch vor der Wirkung des Giftes mancipirt worden, ſo war buchſtäblich die Stipu- lation erfüllt, und dadurch die Stipulationsklage ausge-
(c)L. 3 de cond. furt. (13. 1.).
(d) Die Intentio gieng ja in beiden Fällen, bey dem Diebſtahl und bey der Stipulation, gleicher- weiſe auf: Stichum servum dare oportere.
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Beylage XIV.
der in der Condemnationsformel gebrauchten Ausdrücke
das ſehr verſchiedene Recht deutlich zu bezeichnen.
Ferner iſt ſchon oben bemerkt worden, daß die einzel-
nen, durch die Entſtehungsgründe bezeichneten, Condictio-
nen nicht als verſchiedene Klagen zu betrachten waren,
alſo auch nicht verſchiedenes Recht mit ſich führen konn-
ten (Num. XXXI.). Nun wurde aber ganz beſtimmt Der-
jenige, welcher einen Sklaven geſtohlen hatte, auf das
volle Intereſſe verurtheilt (c), alſo liegt Dieſes in der Na-
tur der Condiction, und mußte auch eben ſo gelten, wenn
der durch Stipulation verſprochene Sklave nicht gegeben
wurde (d). Man könnte einwenden, Dieſes geſchehe bey
der condictio furtiva zur Beſtrafung der beſonderen
Schlechtigkeit des Diebes. Allein erſtlich iſt der Natur
der Condiction dieſe Betrachtungsweiſe fremd, und zwey-
tens iſt ja um Nichts weniger ſchlecht Derjenige, welcher
den verſprochenen Sklaven aus Bosheit tödtet, um ihn
nicht geben zu müſſen, oder den lebenden Sklaven blos
hartnäckig zu geben verweigert, und dadurch die Verur-
theilung in baares Geld erzwingt.
Dann kommen noch folgende nahe liegende Fälle vor.
War ein Sklave durch Stipulation verſprochen, dann vom
Schuldner vergiftet, und nun noch vor der Wirkung des
Giftes mancipirt worden, ſo war buchſtäblich die Stipu-
lation erfüllt, und dadurch die Stipulationsklage ausge-
(c) L. 3 de cond. furt. (13. 1.).
(d) Die Intentio gieng ja in
beiden Fällen, bey dem Diebſtahl
und bey der Stipulation, gleicher-
weiſe auf: Stichum servum dare
oportere.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 614. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/628>, abgerufen am 24.11.2024.
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