II. Condiction einer bestimmten Sache außer dem baa- ren Geld.
Die Formel war: Si paret, fundum Cornelianum (oder Stichum servum, oder auch tritici optimi modios Centum) dari oportere, Judex quanti ea res erit tantam pecuniam condemna, also certa Intentio, aber incerta Condemnatio (Num. XXX.). Auch hier konnten die ver- schiedensten Entstehungsgründe vorkommen, selbst ein Dar- lehen, welches nur nicht in baarem Gelde bestand, so daß also hier der Unterschied der Gegenstände des Darle- hens (Num. V.) praktische Wichtigkeit erhält. Der Ent- stehungsgrund mag hier, eben so wie bey der Condiction auf baares Geld (Num. XXXII.) sehr häufig, aber nicht allgemein, durch eine vorhergehende Demonstratio, oder auch in der Intentio selbst, bezeichnet worden seyn.
Auch diese Formel war wieder nicht blos zulässig, son- dern nothwendig, wenn die vom Kläger angegebene Sti- pulation u. s. w. darauf führte, so daß also auch bey der Wahl dieser Formel keine Willkühr Statt fand.
Sie war minder begünstigt als die vorhergehende For- mel, weil ihr die Sponsion des dritten Theils des Streit- gegenstandes nicht zur Seite stand. Dagegen war sie, eben so wie jene, der Gefahr des plus petere ausgesetzt, da sie gleichfalls eine certa Intentio hatte (a).
(a)Gajus IV. § 53. 54.
Beylage XIV.
XXXIII.
II. Condiction einer beſtimmten Sache außer dem baa- ren Geld.
Die Formel war: Si paret, fundum Cornelianum (oder Stichum servum, oder auch tritici optimi modios Centum) dari oportere, Judex quanti ea res erit tantam pecuniam condemna, alſo certa Intentio, aber incerta Condemnatio (Num. XXX.). Auch hier konnten die ver- ſchiedenſten Entſtehungsgründe vorkommen, ſelbſt ein Dar- lehen, welches nur nicht in baarem Gelde beſtand, ſo daß alſo hier der Unterſchied der Gegenſtände des Darle- hens (Num. V.) praktiſche Wichtigkeit erhält. Der Ent- ſtehungsgrund mag hier, eben ſo wie bey der Condiction auf baares Geld (Num. XXXII.) ſehr häufig, aber nicht allgemein, durch eine vorhergehende Demonstratio, oder auch in der Intentio ſelbſt, bezeichnet worden ſeyn.
Auch dieſe Formel war wieder nicht blos zuläſſig, ſon- dern nothwendig, wenn die vom Kläger angegebene Sti- pulation u. ſ. w. darauf führte, ſo daß alſo auch bey der Wahl dieſer Formel keine Willkühr Statt fand.
Sie war minder begünſtigt als die vorhergehende For- mel, weil ihr die Sponſion des dritten Theils des Streit- gegenſtandes nicht zur Seite ſtand. Dagegen war ſie, eben ſo wie jene, der Gefahr des plus petere ausgeſetzt, da ſie gleichfalls eine certa Intentio hatte (a).
(a)Gajus IV. § 53. 54.
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Beylage XIV.
XXXIII.
II. Condiction einer beſtimmten Sache außer dem baa-
ren Geld.
Die Formel war: Si paret, fundum Cornelianum
(oder Stichum servum, oder auch tritici optimi modios
Centum) dari oportere, Judex quanti ea res erit tantam
pecuniam condemna, alſo certa Intentio, aber incerta
Condemnatio (Num. XXX.). Auch hier konnten die ver-
ſchiedenſten Entſtehungsgründe vorkommen, ſelbſt ein Dar-
lehen, welches nur nicht in baarem Gelde beſtand, ſo daß
alſo hier der Unterſchied der Gegenſtände des Darle-
hens (Num. V.) praktiſche Wichtigkeit erhält. Der Ent-
ſtehungsgrund mag hier, eben ſo wie bey der Condiction
auf baares Geld (Num. XXXII.) ſehr häufig, aber nicht
allgemein, durch eine vorhergehende Demonstratio, oder
auch in der Intentio ſelbſt, bezeichnet worden ſeyn.
Auch dieſe Formel war wieder nicht blos zuläſſig, ſon-
dern nothwendig, wenn die vom Kläger angegebene Sti-
pulation u. ſ. w. darauf führte, ſo daß alſo auch bey der
Wahl dieſer Formel keine Willkühr Statt fand.
Sie war minder begünſtigt als die vorhergehende For-
mel, weil ihr die Sponſion des dritten Theils des Streit-
gegenſtandes nicht zur Seite ſtand. Dagegen war ſie,
eben ſo wie jene, der Gefahr des plus petere ausgeſetzt,
da ſie gleichfalls eine certa Intentio hatte (a).
(a) Gajus IV. § 53. 54.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 612. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/626>, abgerufen am 23.11.2024.
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