geschlossen habe (a). Es sind nämlich dadurch ausge- schlossen:
1) alle prätorische Klagen, da diese überhaupt nur eine Intentio in factum concepta hatten (System § 216.).
2) alle Civilklagen in rem, denn deren Intentio lautete auf rem (servitutem, hereditatem) suam esse.
3) alle civile Delictsklagen, denn deren Intentio lautete bey der furti actio ganz sicher: pro fure damnum decidere oportere; bey der actio L. Aquiliae höchst wahrscheinlich blos: damnum decidere oportere; bey anderen Civil- delicten wahrscheinlich auf ähnliche Weise (b).
4) alle bonae fidei actiones, denn deren Intentio hatte am Schluß noch den Zusatz: ex fide bona(c).
Bey dieser Art, die einzelnen Klassen der Klagen durch besondere Formen der Intentio zu unterscheiden, scheint sehr willkührlich und grundlos die Fassung der civilen Delictsklagen, da man glauben sollte, das ganz allgemeine facere hätte auch für diese ausgereicht, ja sogar schon das bloße dare, indem der Erfolg dieser Klagen, und selbst der ursprüngliche Inhalt der ihnen zum Grund liegenden Obligation, stets in einer Geldzahlung bestand. Allein jene eigenthümliche Intentio hatte eben den Zweck, diese Klagen auf eine recht anschauliche Weise von den übrigen
(a) Vgl. oben Num. I. und Beylage XIII. Num. VI.
(b) Vgl. oben Num. XX.
(c) Vgl. oben Note c. -- Man muß also bey Gajus die Worte quibus dari ... intendimus ganz streng nehmen, nämlich so: mit diesen Worten, und zwar mit ihnen allein, ohne allen weiteren Zusatz.
Die Condictionen. XXVI.
geſchloſſen habe (a). Es ſind nämlich dadurch ausge- ſchloſſen:
1) alle prätoriſche Klagen, da dieſe überhaupt nur eine Intentio in factum concepta hatten (Syſtem § 216.).
2) alle Civilklagen in rem, denn deren Intentio lautete auf rem (servitutem, hereditatem) suam esse.
3) alle civile Delictsklagen, denn deren Intentio lautete bey der furti actio ganz ſicher: pro fure damnum decidere oportere; bey der actio L. Aquiliae höchſt wahrſcheinlich blos: damnum decidere oportere; bey anderen Civil- delicten wahrſcheinlich auf ähnliche Weiſe (b).
4) alle bonae fidei actiones, denn deren Intentio hatte am Schluß noch den Zuſatz: ex fide bona(c).
Bey dieſer Art, die einzelnen Klaſſen der Klagen durch beſondere Formen der Intentio zu unterſcheiden, ſcheint ſehr willkührlich und grundlos die Faſſung der civilen Delictsklagen, da man glauben ſollte, das ganz allgemeine facere hätte auch für dieſe ausgereicht, ja ſogar ſchon das bloße dare, indem der Erfolg dieſer Klagen, und ſelbſt der urſprüngliche Inhalt der ihnen zum Grund liegenden Obligation, ſtets in einer Geldzahlung beſtand. Allein jene eigenthümliche Intentio hatte eben den Zweck, dieſe Klagen auf eine recht anſchauliche Weiſe von den übrigen
(a) Vgl. oben Num. I. und Beylage XIII. Num. VI.
(b) Vgl. oben Num. XX.
(c) Vgl. oben Note c. — Man muß alſo bey Gajus die Worte quibus dari … intendimus ganz ſtreng nehmen, nämlich ſo: mit dieſen Worten, und zwar mit ihnen allein, ohne allen weiteren Zuſatz.
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Die Condictionen. XXVI.
geſchloſſen habe (a). Es ſind nämlich dadurch ausge-
ſchloſſen:
1) alle prätoriſche Klagen, da dieſe überhaupt nur
eine Intentio in factum concepta hatten (Syſtem § 216.).
2) alle Civilklagen in rem, denn deren Intentio lautete
auf rem (servitutem, hereditatem) suam esse.
3) alle civile Delictsklagen, denn deren Intentio lautete
bey der furti actio ganz ſicher: pro fure damnum decidere
oportere; bey der actio L. Aquiliae höchſt wahrſcheinlich
blos: damnum decidere oportere; bey anderen Civil-
delicten wahrſcheinlich auf ähnliche Weiſe (b).
4) alle bonae fidei actiones, denn deren Intentio hatte
am Schluß noch den Zuſatz: ex fide bona (c).
Bey dieſer Art, die einzelnen Klaſſen der Klagen durch
beſondere Formen der Intentio zu unterſcheiden, ſcheint
ſehr willkührlich und grundlos die Faſſung der civilen
Delictsklagen, da man glauben ſollte, das ganz allgemeine
facere hätte auch für dieſe ausgereicht, ja ſogar ſchon
das bloße dare, indem der Erfolg dieſer Klagen, und ſelbſt
der urſprüngliche Inhalt der ihnen zum Grund liegenden
Obligation, ſtets in einer Geldzahlung beſtand. Allein
jene eigenthümliche Intentio hatte eben den Zweck, dieſe
Klagen auf eine recht anſchauliche Weiſe von den übrigen
(a) Vgl. oben Num. I. und
Beylage XIII. Num. VI.
(b) Vgl. oben Num. XX.
(c) Vgl. oben Note c. — Man
muß alſo bey Gajus die Worte
quibus dari … intendimus ganz
ſtreng nehmen, nämlich ſo: mit
dieſen Worten, und zwar mit ihnen
allein, ohne allen weiteren Zuſatz.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 591. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/605>, abgerufen am 23.12.2024.
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