Strafe) herauszahlen müsse; davon aber könne er sich in jedem Fall durch noxae datio frey machen, so daß also der Werth des Sklaven das Äußerste sey, welches er aus seinem Vermögen durch den Diebstahl einbüßen könne. -- Allerdings wird hier Manches in die Stelle hinein getra- gen, wovon sie Nichts sagt, und dieses Verfahren kann hier nur durch die Nothwendigkeit der Vereinigung ge- rechtfertigt werden. Ohne Zweifel ist der Schein eines Widerspruchs nur durch die ungeschickte Art entstanden, wie die Compilatoren die Stelle excerpirt haben (b).
Die zweyte Stelle ist ein Rescript von Diocletian (c), nach welchem mehrere zugleich Stehlende mit der Con- diction so belangt werden können, daß der Bestohlene von jedem Einzelnen nach freyer Auswahl das Ganze fordern darf, jedoch so daß die Zahlung des Einen die Andern befreyt. Dieses scheint auf eine Delictsklage, nämlich eine einseitige Strafklage, wie etwa die doli actio zu deuten, bey welcher Art der Klagen in der That diese Regel gilt (d). Wenn dagegen die Condiction, nach meiner Be- hauptung, durch die Bereicherung des Beklagten begründet wird, so scheint es, sie müsse ausschließend gegen Den- jenigen unter den Dieben gelten, der allein das Geld an sich genommen hat, oder, wenn sie es getheilt haben, gegen Jeden für seinen Antheil. -- Dieser allerdings scheinbare
(b) Wesentlich dieselbe Erklä- rung giebt Pothier Pand. Just. XIII. 1. Art. 1. Num. VIII. not. f.
(c)L. 1 C. de cond. furt. (4. 8.). Die Stelle ist oben ab- gedruckt, System § 211. b.
(d) System § 211. c.
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Die Condictionen. XVIII.
Strafe) herauszahlen müſſe; davon aber könne er ſich in jedem Fall durch noxae datio frey machen, ſo daß alſo der Werth des Sklaven das Äußerſte ſey, welches er aus ſeinem Vermögen durch den Diebſtahl einbüßen könne. — Allerdings wird hier Manches in die Stelle hinein getra- gen, wovon ſie Nichts ſagt, und dieſes Verfahren kann hier nur durch die Nothwendigkeit der Vereinigung ge- rechtfertigt werden. Ohne Zweifel iſt der Schein eines Widerſpruchs nur durch die ungeſchickte Art entſtanden, wie die Compilatoren die Stelle excerpirt haben (b).
Die zweyte Stelle iſt ein Reſcript von Diocletian (c), nach welchem mehrere zugleich Stehlende mit der Con- diction ſo belangt werden können, daß der Beſtohlene von jedem Einzelnen nach freyer Auswahl das Ganze fordern darf, jedoch ſo daß die Zahlung des Einen die Andern befreyt. Dieſes ſcheint auf eine Delictsklage, nämlich eine einſeitige Strafklage, wie etwa die doli actio zu deuten, bey welcher Art der Klagen in der That dieſe Regel gilt (d). Wenn dagegen die Condiction, nach meiner Be- hauptung, durch die Bereicherung des Beklagten begründet wird, ſo ſcheint es, ſie müſſe ausſchließend gegen Den- jenigen unter den Dieben gelten, der allein das Geld an ſich genommen hat, oder, wenn ſie es getheilt haben, gegen Jeden für ſeinen Antheil. — Dieſer allerdings ſcheinbare
(b) Weſentlich dieſelbe Erklä- rung giebt Pothier Pand. Just. XIII. 1. Art. 1. Num. VIII. not. f.
(c)L. 1 C. de cond. furt. (4. 8.). Die Stelle iſt oben ab- gedruckt, Syſtem § 211. b.
(d) Syſtem § 211. c.
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Die Condictionen. XVIII.
Strafe) herauszahlen müſſe; davon aber könne er ſich in
jedem Fall durch noxae datio frey machen, ſo daß alſo
der Werth des Sklaven das Äußerſte ſey, welches er aus
ſeinem Vermögen durch den Diebſtahl einbüßen könne. —
Allerdings wird hier Manches in die Stelle hinein getra-
gen, wovon ſie Nichts ſagt, und dieſes Verfahren kann
hier nur durch die Nothwendigkeit der Vereinigung ge-
rechtfertigt werden. Ohne Zweifel iſt der Schein eines
Widerſpruchs nur durch die ungeſchickte Art entſtanden,
wie die Compilatoren die Stelle excerpirt haben (b).
Die zweyte Stelle iſt ein Reſcript von Diocletian (c),
nach welchem mehrere zugleich Stehlende mit der Con-
diction ſo belangt werden können, daß der Beſtohlene von
jedem Einzelnen nach freyer Auswahl das Ganze fordern
darf, jedoch ſo daß die Zahlung des Einen die Andern
befreyt. Dieſes ſcheint auf eine Delictsklage, nämlich eine
einſeitige Strafklage, wie etwa die doli actio zu deuten,
bey welcher Art der Klagen in der That dieſe Regel
gilt (d). Wenn dagegen die Condiction, nach meiner Be-
hauptung, durch die Bereicherung des Beklagten begründet
wird, ſo ſcheint es, ſie müſſe ausſchließend gegen Den-
jenigen unter den Dieben gelten, der allein das Geld an
ſich genommen hat, oder, wenn ſie es getheilt haben, gegen
Jeden für ſeinen Antheil. — Dieſer allerdings ſcheinbare
(b) Weſentlich dieſelbe Erklä-
rung giebt Pothier Pand. Just.
XIII. 1. Art. 1. Num. VIII. not. f.
(c) L. 1 C. de cond. furt.
(4. 8.). Die Stelle iſt oben ab-
gedruckt, Syſtem § 211. b.
(d) Syſtem § 211. c.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 563. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/577>, abgerufen am 23.12.2024.
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