2) Wenn der Sklave den eigenen Herrn bestiehlt, so entsteht daraus die der Condiction eigene Obligation als naturalis, so daß durch sie das Peculium ipso jure ver- mindert wird, und sie wirkt als solche auch nach der Freylassung fort (m).
Endlich liegt ein entscheidender Grund gegen die Delicts- natur der Condiction auch in dem Umstand, daß sie un- bedingt gegen den Erben des Diebes geht (n). Wäre sie eine Delictsklage, so würde der Erbe nur insoweit ver- pflichtet seyn, als er durch den Diebstahl bereichert wäre (o); sie hat aber eine contractliche Natur, und ihre Unabhän- gigkeit von fortdauernder Bereicherung gründet sich bey dem Diebe selbst auf dessen stete Mora: contractliche Klagen aber gehen regelmäßig gegen die Erben, und eben so wirkt die einmal begründete Mora von selbst fort (p), weshalb sie weder durch des Glaubigers, noch durch des Schuld- ners Tod unterbrochen wird (q).
gilt. -- Die Schlußworte machen keine Schwierigkeit, denn die nach der Freylassung wiederholte Con- trectation ist ein neuer Diebstahl, welcher, unabhängig von den vor- hergegangenen Handlungen, die gewöhnlichen Folgen nach sich zieht.
(m)L. 30 pr. de act. emti (19. 1.) "... ipso jure ob id factum minutum esse peculium, eo scilicet, quod debitor meus ex causa condictionis sit factus."
(n)L. 5 L. 7 § 2 de cond. furt. (13. 1.).
(o) System § 211. h.
(p)L. 87 § 1 de leg. 2. (31. un.).
(q)L. 27 de usuris (22. 1.).
V. 36
Die Condictionen. XVII.
2) Wenn der Sklave den eigenen Herrn beſtiehlt, ſo entſteht daraus die der Condiction eigene Obligation als naturalis, ſo daß durch ſie das Peculium ipso jure ver- mindert wird, und ſie wirkt als ſolche auch nach der Freylaſſung fort (m).
Endlich liegt ein entſcheidender Grund gegen die Delicts- natur der Condiction auch in dem Umſtand, daß ſie un- bedingt gegen den Erben des Diebes geht (n). Wäre ſie eine Delictsklage, ſo würde der Erbe nur inſoweit ver- pflichtet ſeyn, als er durch den Diebſtahl bereichert wäre (o); ſie hat aber eine contractliche Natur, und ihre Unabhän- gigkeit von fortdauernder Bereicherung gründet ſich bey dem Diebe ſelbſt auf deſſen ſtete Mora: contractliche Klagen aber gehen regelmäßig gegen die Erben, und eben ſo wirkt die einmal begründete Mora von ſelbſt fort (p), weshalb ſie weder durch des Glaubigers, noch durch des Schuld- ners Tod unterbrochen wird (q).
gilt. — Die Schlußworte machen keine Schwierigkeit, denn die nach der Freylaſſung wiederholte Con- trectation iſt ein neuer Diebſtahl, welcher, unabhängig von den vor- hergegangenen Handlungen, die gewöhnlichen Folgen nach ſich zieht.
(m)L. 30 pr. de act. emti (19. 1.) „… ipso jure ob id factum minutum esse peculium, eo scilicet, quod debitor meus ex causa condictionis sit factus.”
(n)L. 5 L. 7 § 2 de cond. furt. (13. 1.).
(o) Syſtem § 211. h.
(p)L. 87 § 1 de leg. 2. (31. un.).
(q)L. 27 de usuris (22. 1.).
V. 36
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Die Condictionen. XVII.
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naturalis, ſo daß durch ſie das Peculium ipso jure ver-
mindert wird, und ſie wirkt als ſolche auch nach der
Freylaſſung fort (m).
Endlich liegt ein entſcheidender Grund gegen die Delicts-
natur der Condiction auch in dem Umſtand, daß ſie un-
bedingt gegen den Erben des Diebes geht (n). Wäre ſie
eine Delictsklage, ſo würde der Erbe nur inſoweit ver-
pflichtet ſeyn, als er durch den Diebſtahl bereichert wäre (o);
ſie hat aber eine contractliche Natur, und ihre Unabhän-
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dem Diebe ſelbſt auf deſſen ſtete Mora: contractliche Klagen
aber gehen regelmäßig gegen die Erben, und eben ſo wirkt
die einmal begründete Mora von ſelbſt fort (p), weshalb
ſie weder durch des Glaubigers, noch durch des Schuld-
ners Tod unterbrochen wird (q).
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(m) L. 30 pr. de act. emti
(19. 1.) „… ipso jure ob id
factum minutum esse peculium,
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causa condictionis sit factus.”
(n) L. 5 L. 7 § 2 de cond.
furt. (13. 1.).
(o) Syſtem § 211. h.
(p) L. 87 § 1 de leg. 2. (31. un.).
(q) L. 27 de usuris (22. 1.).
(l) gilt. — Die Schlußworte machen
keine Schwierigkeit, denn die nach
der Freylaſſung wiederholte Con-
trectation iſt ein neuer Diebſtahl,
welcher, unabhängig von den vor-
hergegangenen Handlungen, die
gewöhnlichen Folgen nach ſich zieht.
V. 36
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 561. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/575>, abgerufen am 24.11.2024.
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