Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Beylage XIV. Condiction aber geht gegen sie nicht (d), und diese Ver-schiedenheit ist nur daraus zu erklären, daß die Condiction gar nicht aus dem Delict entspringt, sondern aus der Thatsache der grundlosen Bereicherung, einer Thatsache, die von dem zugleich vorhandenen Delict völlig verschieden, und dagegen mit vielen anderen Fällen der Bereicherung, die keine Beziehung auf ein Delict haben, ganz gleich- artig ist. Ganz entscheidend sind ferner die Rechtsverhältnisse, 1) Verhältnisse zu fremden Personen. a) Der Herr des Sklaven kann belangt werden bald b) Der Sklave selbst kann nach der Freylassung be- (d) L. 6 de cond. furt. (13. 1.). (e) Die Beweise dieser Sätze sind schon oben zusammen gestellt worden in der Beylage IV, Bd. 2 S. 424--428, und im System § 211. a. (f) L. 49 de O. et A. (44. 7.). (g) L. 1 § 18 depos. (16. 3.).
Beylage XIV. Condiction aber geht gegen ſie nicht (d), und dieſe Ver-ſchiedenheit iſt nur daraus zu erklären, daß die Condiction gar nicht aus dem Delict entſpringt, ſondern aus der Thatſache der grundloſen Bereicherung, einer Thatſache, die von dem zugleich vorhandenen Delict völlig verſchieden, und dagegen mit vielen anderen Fällen der Bereicherung, die keine Beziehung auf ein Delict haben, ganz gleich- artig iſt. Ganz entſcheidend ſind ferner die Rechtsverhältniſſe, 1) Verhältniſſe zu fremden Perſonen. a) Der Herr des Sklaven kann belangt werden bald b) Der Sklave ſelbſt kann nach der Freylaſſung be- (d) L. 6 de cond. furt. (13. 1.). (e) Die Beweiſe dieſer Sätze ſind ſchon oben zuſammen geſtellt worden in der Beylage IV, Bd. 2 S. 424—428, und im Syſtem § 211. a. (f) L. 49 de O. et A. (44. 7.). (g) L. 1 § 18 depos. (16. 3.).
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Beylage XIV.
Condiction aber geht gegen ſie nicht (d), und dieſe Ver-
ſchiedenheit iſt nur daraus zu erklären, daß die Condiction
gar nicht aus dem Delict entſpringt, ſondern aus der
Thatſache der grundloſen Bereicherung, einer Thatſache,
die von dem zugleich vorhandenen Delict völlig verſchieden,
und dagegen mit vielen anderen Fällen der Bereicherung,
die keine Beziehung auf ein Delict haben, ganz gleich-
artig iſt.
Ganz entſcheidend ſind ferner die Rechtsverhältniſſe,
welche eintreten, wenn der Diebſtahl von einem Sklaven,
(oder auch von einem filiusfamilias) begangen wird. Hier
ſind die allgemeinen Rechtsregeln über die verpflichtenden
Handlungen ſolcher abhängigen Menſchen folgende (e):
1) Verhältniſſe zu fremden Perſonen.
a) Der Herr des Sklaven kann belangt werden bald
mit der actio de peculio, bald mit der actio noxalis, und
zwar ſo, daß dieſe beide Klagen in einem ausſchließenden
Verhältniß zu einander ſtehen. Aus Contracten (und Quaſi-
contracten) entſteht eine actio de peculio, niemals actio
noxalis: aus Delicten actio noxalis, niemals de peculio (f).
b) Der Sklave ſelbſt kann nach der Freylaſſung be-
langt werden aus Delicten, nicht aus Contracten; oder
mit andern Worten, ſeine Obligationen aus Delicten ſind
nun civiles, die aus Contracten naturales (g).
(d) L. 6 de cond. furt. (13. 1.).
(e) Die Beweiſe dieſer Sätze
ſind ſchon oben zuſammen geſtellt
worden in der Beylage IV, Bd. 2
S. 424—428, und im Syſtem
§ 211. a.
(f) L. 49 de O. et A. (44. 7.).
(g) L. 1 § 18 depos. (16. 3.).
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