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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Beylage XIV.
oben bestimmten Sinn eine lex nova war (welches ich je-
doch für wahrscheinlich halte), und eben so wenig, ob er
nicht das genus actionis selbst bestimmt hatte.

In folgenden Fällen endlich halte ich die Anwendung
der condictio ex lege entschieden für verwerflich.

Zuerst bey dem damnationis legatum. Die hier un-
streitig geltende Condiction (Num. XI.) könnte man für
eine condictio ex lege XII. tabularum halten, um dadurch
die oben versuchte, vielleicht zu künstlich scheinende, Erklä-
rung der Condiction des Legatars zu beseitigen, wenn ir-
gend ein Sprachgebrauch denkbar wäre, nach welchem
jenes Gesetz als lex nova bezeichnet werden könnte.

Ferner konnte Derjenige, welcher sich gegen die Vor-
schriften der L. Cincia verpflichtet, und hieraus gezahlt
hatte, das gezahlte Geld zurück fordern, und zwar ohne
Zweifel mit einer Condiction (b); dennoch halte ich die An-
wendung einer condictio ex lege Cincia für ungegründet.
Zwar ob das erwähnte Gesetz als eine lex nova in dem
oben bestimmten Sinn bezeichnet werden konnte, will ich
dahin gestellt seyn lassen; allein in jenem Fall möchte wohl
die condictio sine causa, oder ob injustam causam, also
das gewöhnliche Condictionenprincip, ausgereicht haben,
so daß zur Ergänzung durch die condictio ex lege kein
Bedürfniß vorhanden war.

Endlich, was wichtiger ist, darf durchaus nicht die
actio L. Aquiliae für eine condictio ex lege, oder über-

(b) Vatic. Fragm. § 266. S. o. System B. 4 § 165. d1.

Beylage XIV.
oben beſtimmten Sinn eine lex nova war (welches ich je-
doch für wahrſcheinlich halte), und eben ſo wenig, ob er
nicht das genus actionis ſelbſt beſtimmt hatte.

In folgenden Fällen endlich halte ich die Anwendung
der condictio ex lege entſchieden für verwerflich.

Zuerſt bey dem damnationis legatum. Die hier un-
ſtreitig geltende Condiction (Num. XI.) könnte man für
eine condictio ex lege XII. tabularum halten, um dadurch
die oben verſuchte, vielleicht zu künſtlich ſcheinende, Erklä-
rung der Condiction des Legatars zu beſeitigen, wenn ir-
gend ein Sprachgebrauch denkbar wäre, nach welchem
jenes Geſetz als lex nova bezeichnet werden könnte.

Ferner konnte Derjenige, welcher ſich gegen die Vor-
ſchriften der L. Cincia verpflichtet, und hieraus gezahlt
hatte, das gezahlte Geld zurück fordern, und zwar ohne
Zweifel mit einer Condiction (b); dennoch halte ich die An-
wendung einer condictio ex lege Cincia für ungegründet.
Zwar ob das erwähnte Geſetz als eine lex nova in dem
oben beſtimmten Sinn bezeichnet werden konnte, will ich
dahin geſtellt ſeyn laſſen; allein in jenem Fall möchte wohl
die condictio sine causa, oder ob injustam causam, alſo
das gewöhnliche Condictionenprincip, ausgereicht haben,
ſo daß zur Ergänzung durch die condictio ex lege kein
Bedürfniß vorhanden war.

Endlich, was wichtiger iſt, darf durchaus nicht die
actio L. Aquiliae für eine condictio ex lege, oder über-

(b) Vatic. Fragm. § 266. S. o. Syſtem B. 4 § 165. d1.
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[548/0562] Beylage XIV. oben beſtimmten Sinn eine lex nova war (welches ich je- doch für wahrſcheinlich halte), und eben ſo wenig, ob er nicht das genus actionis ſelbſt beſtimmt hatte. In folgenden Fällen endlich halte ich die Anwendung der condictio ex lege entſchieden für verwerflich. Zuerſt bey dem damnationis legatum. Die hier un- ſtreitig geltende Condiction (Num. XI.) könnte man für eine condictio ex lege XII. tabularum halten, um dadurch die oben verſuchte, vielleicht zu künſtlich ſcheinende, Erklä- rung der Condiction des Legatars zu beſeitigen, wenn ir- gend ein Sprachgebrauch denkbar wäre, nach welchem jenes Geſetz als lex nova bezeichnet werden könnte. Ferner konnte Derjenige, welcher ſich gegen die Vor- ſchriften der L. Cincia verpflichtet, und hieraus gezahlt hatte, das gezahlte Geld zurück fordern, und zwar ohne Zweifel mit einer Condiction (b); dennoch halte ich die An- wendung einer condictio ex lege Cincia für ungegründet. Zwar ob das erwähnte Geſetz als eine lex nova in dem oben beſtimmten Sinn bezeichnet werden konnte, will ich dahin geſtellt ſeyn laſſen; allein in jenem Fall möchte wohl die condictio sine causa, oder ob injustam causam, alſo das gewöhnliche Condictionenprincip, ausgereicht haben, ſo daß zur Ergänzung durch die condictio ex lege kein Bedürfniß vorhanden war. Endlich, was wichtiger iſt, darf durchaus nicht die actio L. Aquiliae für eine condictio ex lege, oder über- (b) Vatic. Fragm. § 266. S. o. Syſtem B. 4 § 165. d1.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 548. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/562>, abgerufen am 23.11.2024.