nommene, und vielleicht selbst mit noch größerer Entschie- denheit, beseitigen.
Die Grundlage des alten Civiltestaments war das Nexum, und aus ihm war die Kraft jeder im Testament enthaltenen Bestimmung abzuleiten. Der Erbe wurde da- her angesehen, als hätte er durch nexi obligatio contra- hirt, und indem der Legatar aus diesem, auch für ihn ge- schlossenen, Contract klagte, mußte seine Klage, eben so wie die aus einer Stipulation entspringende, die Natur einer Darlehensklage, also einer Condiction, annehmen.
Dieser Zusammenhang läßt sich hier sogar unmittelbar nachweisen. Die nexi liberatio war die Auflösung einer durch nexi obligatio gegründeten Verpflichtung (c). Nun aber war für den Legatar, der den Erben von einem dam- nationis legatum frey geben wollte, die nexi liberatio die eigentliche Rechtsform (d); daher mußte auch die ur- sprüngliche Verpflichtung des Erben gegen ihn auf einer nexi obligatio beruht haben.
Allerdings paßt nun diese Herleitung der aus den Le- gaten entspringenden Condictionen unmittelbar nur auf das Civiltestament, und doch haben wir keinen Grund, bey prätorischen Testamenten die Zulässigkeit jener Condic- tion in Zweifel zu ziehen. Allein auch in anderen Stü-
(c)Gajus III. § 173.
(d)Gajus III. § 175. Nach dieser Stelle war es streitig, in welchen Fällen des Legats die nexi liberatio anwendbar sey; vielleicht bezog sich dieser Streit auch auf die Natur der anzuwen- denden Condictionen (certi oder incerti).
Die Condictionen. XI.
nommene, und vielleicht ſelbſt mit noch größerer Entſchie- denheit, beſeitigen.
Die Grundlage des alten Civilteſtaments war das Nexum, und aus ihm war die Kraft jeder im Teſtament enthaltenen Beſtimmung abzuleiten. Der Erbe wurde da- her angeſehen, als hätte er durch nexi obligatio contra- hirt, und indem der Legatar aus dieſem, auch für ihn ge- ſchloſſenen, Contract klagte, mußte ſeine Klage, eben ſo wie die aus einer Stipulation entſpringende, die Natur einer Darlehensklage, alſo einer Condiction, annehmen.
Dieſer Zuſammenhang läßt ſich hier ſogar unmittelbar nachweiſen. Die nexi liberatio war die Auflöſung einer durch nexi obligatio gegründeten Verpflichtung (c). Nun aber war für den Legatar, der den Erben von einem dam- nationis legatum frey geben wollte, die nexi liberatio die eigentliche Rechtsform (d); daher mußte auch die ur- ſprüngliche Verpflichtung des Erben gegen ihn auf einer nexi obligatio beruht haben.
Allerdings paßt nun dieſe Herleitung der aus den Le- gaten entſpringenden Condictionen unmittelbar nur auf das Civilteſtament, und doch haben wir keinen Grund, bey prätoriſchen Teſtamenten die Zuläſſigkeit jener Condic- tion in Zweifel zu ziehen. Allein auch in anderen Stü-
(c)Gajus III. § 173.
(d)Gajus III. § 175. Nach dieſer Stelle war es ſtreitig, in welchen Fällen des Legats die nexi liberatio anwendbar ſey; vielleicht bezog ſich dieſer Streit auch auf die Natur der anzuwen- denden Condictionen (certi oder incerti).
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0555"n="541"/><fwplace="top"type="header">Die Condictionen. <hirendition="#aq">XI.</hi></fw><lb/>
nommene, und vielleicht ſelbſt mit noch größerer Entſchie-<lb/>
denheit, beſeitigen.</p><lb/><p>Die Grundlage des alten Civilteſtaments war das<lb/>
Nexum, und aus ihm war die Kraft jeder im Teſtament<lb/>
enthaltenen Beſtimmung abzuleiten. Der Erbe wurde da-<lb/>
her angeſehen, als hätte er durch <hirendition="#aq">nexi obligatio</hi> contra-<lb/>
hirt, und indem der Legatar aus dieſem, auch für ihn ge-<lb/>ſchloſſenen, Contract klagte, mußte ſeine Klage, eben ſo<lb/>
wie die aus einer Stipulation entſpringende, die Natur<lb/>
einer Darlehensklage, alſo einer Condiction, annehmen.</p><lb/><p>Dieſer Zuſammenhang läßt ſich hier ſogar unmittelbar<lb/>
nachweiſen. Die <hirendition="#aq">nexi liberatio</hi> war die Auflöſung einer<lb/>
durch <hirendition="#aq">nexi obligatio</hi> gegründeten Verpflichtung <noteplace="foot"n="(c)"><hirendition="#aq"><hirendition="#k">Gajus</hi> III.</hi> § 173.</note>. Nun<lb/>
aber war für den Legatar, der den Erben von einem <hirendition="#aq">dam-<lb/>
nationis legatum</hi> frey geben wollte, die <hirendition="#aq">nexi liberatio</hi> die<lb/>
eigentliche Rechtsform <noteplace="foot"n="(d)"><hirendition="#aq"><hirendition="#k">Gajus</hi> III.</hi> § 175. Nach<lb/>
dieſer Stelle war es ſtreitig, in<lb/>
welchen Fällen des Legats die<lb/><hirendition="#aq">nexi liberatio</hi> anwendbar ſey;<lb/>
vielleicht bezog ſich dieſer Streit<lb/>
auch auf die Natur der anzuwen-<lb/>
denden Condictionen (<hirendition="#aq">certi</hi> oder<lb/><hirendition="#aq">incerti</hi>).</note>; daher mußte auch die ur-<lb/>ſprüngliche Verpflichtung des Erben gegen ihn auf einer<lb/><hirendition="#aq">nexi obligatio</hi> beruht haben.</p><lb/><p>Allerdings paßt nun dieſe Herleitung der aus den Le-<lb/>
gaten entſpringenden Condictionen unmittelbar nur auf<lb/>
das Civilteſtament, und doch haben wir keinen Grund, bey<lb/>
prätoriſchen Teſtamenten die Zuläſſigkeit jener Condic-<lb/>
tion in Zweifel zu ziehen. Allein auch in anderen Stü-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[541/0555]
Die Condictionen. XI.
nommene, und vielleicht ſelbſt mit noch größerer Entſchie-
denheit, beſeitigen.
Die Grundlage des alten Civilteſtaments war das
Nexum, und aus ihm war die Kraft jeder im Teſtament
enthaltenen Beſtimmung abzuleiten. Der Erbe wurde da-
her angeſehen, als hätte er durch nexi obligatio contra-
hirt, und indem der Legatar aus dieſem, auch für ihn ge-
ſchloſſenen, Contract klagte, mußte ſeine Klage, eben ſo
wie die aus einer Stipulation entſpringende, die Natur
einer Darlehensklage, alſo einer Condiction, annehmen.
Dieſer Zuſammenhang läßt ſich hier ſogar unmittelbar
nachweiſen. Die nexi liberatio war die Auflöſung einer
durch nexi obligatio gegründeten Verpflichtung (c). Nun
aber war für den Legatar, der den Erben von einem dam-
nationis legatum frey geben wollte, die nexi liberatio die
eigentliche Rechtsform (d); daher mußte auch die ur-
ſprüngliche Verpflichtung des Erben gegen ihn auf einer
nexi obligatio beruht haben.
Allerdings paßt nun dieſe Herleitung der aus den Le-
gaten entſpringenden Condictionen unmittelbar nur auf
das Civilteſtament, und doch haben wir keinen Grund, bey
prätoriſchen Teſtamenten die Zuläſſigkeit jener Condic-
tion in Zweifel zu ziehen. Allein auch in anderen Stü-
(c) Gajus III. § 173.
(d) Gajus III. § 175. Nach
dieſer Stelle war es ſtreitig, in
welchen Fällen des Legats die
nexi liberatio anwendbar ſey;
vielleicht bezog ſich dieſer Streit
auch auf die Natur der anzuwen-
denden Condictionen (certi oder
incerti).
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 541. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/555>, abgerufen am 23.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.