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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Die Condictionen. X.
publica populi Romani. Wäre blos gesagt worden: pe-
cunia certa credita,
so hätte darunter, nach den so eben
angeführten Stellen, auch jede aus Expensilation oder
Stipulation entstandene Geldschuld verstanden werden müs-
sen. Die Absicht gieng aber dahin, lediglich die aus einem
Darlehen in baarem, gemünztem Geld entstandene Schuld
von allen übrigen Forderungen in der Behandlung zu un-
terscheiden, und diese Absicht wurde durch die hinzugefüg-
ten Worte ausgedrückt, in welchen der Gedanke auf das
sinnlich wahrnehmbare Object, das der Obligation zum
Grunde liegt, gelenkt wird. Das Bedürfniß einer so um-
ständlichen Bezeichnung zeigt deutlich, daß die technische
Bedeutung des Ausdrucks credita pecunia umfassender war,
als der hier ausschließend gemeynte Fall. Der hier ge-
wählte Zusatz hatte also denselben Zweck wie der Ausdruck
adnumerata pecunia bey Cicero, im Gegensatz der ex-
pensa lata
und stipulata, welcher von ihm absichtlich an-
statt des Ausdrucks credita gewählt war.

Ja sogar der öfter vorkommende Ausdruck pecunia certa
credita
kann schon zum Beweise dienen, daß unter credita pe-
cunia
neben dem Darlehen auch zugleich die Stipulation ver-
standen werden muß. Bey dem Darlehen allein wäre jener
Ausdruck völlig pleonastisch, da das geliehene Geld stets
eine gewisse Summe ist (n). Der Zusatz certa bekommt

(n) Man wende nicht ein, daß
im Vertrauen auf die Redlichkeit
des Empfängers auch ungezähltes
Geld ausgeliehen werden könne.
Kann der Creditor gar keine Sum-
me angeben, auch nicht einmal als

Die Condictionen. X.
publica populi Romani. Wäre blos geſagt worden: pe-
cunia certa credita,
ſo hätte darunter, nach den ſo eben
angeführten Stellen, auch jede aus Expenſilation oder
Stipulation entſtandene Geldſchuld verſtanden werden müſ-
ſen. Die Abſicht gieng aber dahin, lediglich die aus einem
Darlehen in baarem, gemünztem Geld entſtandene Schuld
von allen übrigen Forderungen in der Behandlung zu un-
terſcheiden, und dieſe Abſicht wurde durch die hinzugefüg-
ten Worte ausgedrückt, in welchen der Gedanke auf das
ſinnlich wahrnehmbare Object, das der Obligation zum
Grunde liegt, gelenkt wird. Das Bedürfniß einer ſo um-
ſtändlichen Bezeichnung zeigt deutlich, daß die techniſche
Bedeutung des Ausdrucks credita pecunia umfaſſender war,
als der hier ausſchließend gemeynte Fall. Der hier ge-
wählte Zuſatz hatte alſo denſelben Zweck wie der Ausdruck
adnumerata pecunia bey Cicero, im Gegenſatz der ex-
pensa lata
und stipulata, welcher von ihm abſichtlich an-
ſtatt des Ausdrucks credita gewählt war.

Ja ſogar der öfter vorkommende Ausdruck pecunia certa
credita
kann ſchon zum Beweiſe dienen, daß unter credita pe-
cunia
neben dem Darlehen auch zugleich die Stipulation ver-
ſtanden werden muß. Bey dem Darlehen allein wäre jener
Ausdruck völlig pleonaſtiſch, da das geliehene Geld ſtets
eine gewiſſe Summe iſt (n). Der Zuſatz certa bekommt

(n) Man wende nicht ein, daß
im Vertrauen auf die Redlichkeit
des Empfängers auch ungezähltes
Geld ausgeliehen werden könne.
Kann der Creditor gar keine Sum-
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[537/0551] Die Condictionen. X. publica populi Romani. Wäre blos geſagt worden: pe- cunia certa credita, ſo hätte darunter, nach den ſo eben angeführten Stellen, auch jede aus Expenſilation oder Stipulation entſtandene Geldſchuld verſtanden werden müſ- ſen. Die Abſicht gieng aber dahin, lediglich die aus einem Darlehen in baarem, gemünztem Geld entſtandene Schuld von allen übrigen Forderungen in der Behandlung zu un- terſcheiden, und dieſe Abſicht wurde durch die hinzugefüg- ten Worte ausgedrückt, in welchen der Gedanke auf das ſinnlich wahrnehmbare Object, das der Obligation zum Grunde liegt, gelenkt wird. Das Bedürfniß einer ſo um- ſtändlichen Bezeichnung zeigt deutlich, daß die techniſche Bedeutung des Ausdrucks credita pecunia umfaſſender war, als der hier ausſchließend gemeynte Fall. Der hier ge- wählte Zuſatz hatte alſo denſelben Zweck wie der Ausdruck adnumerata pecunia bey Cicero, im Gegenſatz der ex- pensa lata und stipulata, welcher von ihm abſichtlich an- ſtatt des Ausdrucks credita gewählt war. Ja ſogar der öfter vorkommende Ausdruck pecunia certa credita kann ſchon zum Beweiſe dienen, daß unter credita pe- cunia neben dem Darlehen auch zugleich die Stipulation ver- ſtanden werden muß. Bey dem Darlehen allein wäre jener Ausdruck völlig pleonaſtiſch, da das geliehene Geld ſtets eine gewiſſe Summe iſt (n). Der Zuſatz certa bekommt (n) Man wende nicht ein, daß im Vertrauen auf die Redlichkeit des Empfängers auch ungezähltes Geld ausgeliehen werden könne. Kann der Creditor gar keine Sum- me angeben, auch nicht einmal als

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 537. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/551>, abgerufen am 25.11.2024.