aber Strafe ist. Als Beyspiel dieser Mittelklasse kann die doli actio dienen. Der Kläger erhält dadurch nie mehr als den Ersatz des durch des Gegners Betrug entstande- nen Schadens; der Beklagte aber muß diesen Ersatz lei- sten, auch wenn er nicht aus Gewinnsucht, sondern blos aus Bosheit betrogen hat, in welchem Fall also die Klage auf ihn wie eine Strafe wirkt, indem sie ihn positiv är- mer macht, nicht blos eine ungerechte Bereicherung ver- hütet (d).
Dieses gemischte Verhältniß setzt also, wo es rein und vollständig erscheinen soll, immer voraus, daß ein Stück Vermögen vernichtet worden ist; um dieses Stück ist der Verletzte ärmer, der Verletzer nicht reicher geworden.
Wenn übrigens das Wesen dieser Mittelklasse darin gesetzt wird, daß die Klage auf den Beklagten als Strafe wirke, indem sie ihn positiv ärmer mache, so ist dabei blos die äußerste Möglichkeit dieses Falles berücksichtigt. Um bey dem gewählten Beyspiel stehen zu bleiben, so kann allerdings der Betrüger durch den Betrug auch ge- wonnen haben, vielleicht eben so viel, als der Betrogene verlor, in welchem Fall er nicht eigentlich Strafe leidet, sondern nur ungerechten Gewinn herausgiebt. Allein die
(d)L. 39. 40. de dolo (4. 3.). -- Die hier bemerkte Varietät der Strafklagen findet sich nicht überall gehörig anerkannt. Rich- tig unterscheidet sie unter andern Vinnius in § 1 J. de perpet. (4. 12.) Num. 4. 5. Sie findet sich ferner anerkannt, mit Sorg- falt behandelt, aber anders, als hier geschehen, ausgebildet und ausgedrückt, in Kierulffs Theo- rie des gemeinen Civilrechts Bd. 1. S. 220 -- 230.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
aber Strafe iſt. Als Beyſpiel dieſer Mittelklaſſe kann die doli actio dienen. Der Kläger erhält dadurch nie mehr als den Erſatz des durch des Gegners Betrug entſtande- nen Schadens; der Beklagte aber muß dieſen Erſatz lei- ſten, auch wenn er nicht aus Gewinnſucht, ſondern blos aus Bosheit betrogen hat, in welchem Fall alſo die Klage auf ihn wie eine Strafe wirkt, indem ſie ihn poſitiv är- mer macht, nicht blos eine ungerechte Bereicherung ver- hütet (d).
Dieſes gemiſchte Verhältniß ſetzt alſo, wo es rein und vollſtändig erſcheinen ſoll, immer voraus, daß ein Stück Vermögen vernichtet worden iſt; um dieſes Stück iſt der Verletzte ärmer, der Verletzer nicht reicher geworden.
Wenn übrigens das Weſen dieſer Mittelklaſſe darin geſetzt wird, daß die Klage auf den Beklagten als Strafe wirke, indem ſie ihn poſitiv ärmer mache, ſo iſt dabei blos die äußerſte Möglichkeit dieſes Falles berückſichtigt. Um bey dem gewählten Beyſpiel ſtehen zu bleiben, ſo kann allerdings der Betrüger durch den Betrug auch ge- wonnen haben, vielleicht eben ſo viel, als der Betrogene verlor, in welchem Fall er nicht eigentlich Strafe leidet, ſondern nur ungerechten Gewinn herausgiebt. Allein die
(d)L. 39. 40. de dolo (4. 3.). — Die hier bemerkte Varietät der Strafklagen findet ſich nicht überall gehörig anerkannt. Rich- tig unterſcheidet ſie unter andern Vinnius in § 1 J. de perpet. (4. 12.) Num. 4. 5. Sie findet ſich ferner anerkannt, mit Sorg- falt behandelt, aber anders, als hier geſchehen, ausgebildet und ausgedrückt, in Kierulffs Theo- rie des gemeinen Civilrechts Bd. 1. S. 220 — 230.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
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doli actio dienen. Der Kläger erhält dadurch nie mehr
als den Erſatz des durch des Gegners Betrug entſtande-
nen Schadens; der Beklagte aber muß dieſen Erſatz lei-
ſten, auch wenn er nicht aus Gewinnſucht, ſondern blos
aus Bosheit betrogen hat, in welchem Fall alſo die Klage
auf ihn wie eine Strafe wirkt, indem ſie ihn poſitiv är-
mer macht, nicht blos eine ungerechte Bereicherung ver-
hütet (d).
Dieſes gemiſchte Verhältniß ſetzt alſo, wo es rein und
vollſtändig erſcheinen ſoll, immer voraus, daß ein Stück
Vermögen vernichtet worden iſt; um dieſes Stück iſt
der Verletzte ärmer, der Verletzer nicht reicher geworden.
Wenn übrigens das Weſen dieſer Mittelklaſſe darin
geſetzt wird, daß die Klage auf den Beklagten als Strafe
wirke, indem ſie ihn poſitiv ärmer mache, ſo iſt dabei
blos die äußerſte Möglichkeit dieſes Falles berückſichtigt.
Um bey dem gewählten Beyſpiel ſtehen zu bleiben, ſo
kann allerdings der Betrüger durch den Betrug auch ge-
wonnen haben, vielleicht eben ſo viel, als der Betrogene
verlor, in welchem Fall er nicht eigentlich Strafe leidet,
ſondern nur ungerechten Gewinn herausgiebt. Allein die
(d) L. 39. 40. de dolo (4. 3.).
— Die hier bemerkte Varietät
der Strafklagen findet ſich nicht
überall gehörig anerkannt. Rich-
tig unterſcheidet ſie unter andern
Vinnius in § 1 J. de perpet.
(4. 12.) Num. 4. 5. Sie findet
ſich ferner anerkannt, mit Sorg-
falt behandelt, aber anders, als
hier geſchehen, ausgebildet und
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S. 220 — 230.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/54>, abgerufen am 16.07.2024.
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