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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Die Condictionen. VIII.
begriffs. Der ursprüngliche Fall der Condiction besteht
darin, daß der Eigenthümer durch anvertrautes Eigenthum
das Vermögen des Empfängers erweitert (Num. V.). --
Daran reiht sich der Fall, da zwar nur der Besitz dem
Empfänger anvertraut wird, dieser aber die Erweiterung
seines Vermögens durch eigenmächtige Handlung bewirkt
(Num. VI.). -- Ferner der Fall, worin die Erweiterung
des Vermögens zwar durch den Willen des vorigen Eigen-
thümers herbeygeführt wird, aber nicht aus Vertrauen,
sondern aus Irrthum, welcher nun gleiche Wirkung mit
jenem Vertrauen haben soll (Num. VII.). -- Endlich aber
wird die gleiche Wirkung auch auf die grundlose zufäl-
lige Bereicherung des Einen aus dem Eigenthum des An-
deren übertragen (Num. VIII.) (d).

Alle diese Fälle also haben mit einander gemein die
Erweiterung eines Vermögens durch Verminderung eines
andern Vermögens, die entweder stets ohne Grund war,
oder ihren ursprünglichen Grund verloren hat. Da die
meisten und wichtigsten derselben auf einer freyen Hand-
lung des ursprünglichen Eigenthümers beruhen, woran sich
die übrigen Fälle blos als Erweiterungen aus innerer

(d) Es ist hierin eine sehr re-
gelmäßige Entwicklung der Begriffe
unverkennbar. An die Condiction
aus anvertrautem Eigenthum (Num.
V.) schließt sich die aus dem De-
positum, worin der Empfänger das
Eigenthum durch einseitige Will-
kühr an sich zieht (Num. VI.).
Ganz eben so an die condictio
sine causa
aus irrigem Geben
(Num. VII.) die auf der einseiti-
gen Willkühr des Bereicherten,
ohne vorhergegangenes Geben,
beruhende cond. sine causa
(Num. VIII.).

Die Condictionen. VIII.
begriffs. Der urſprüngliche Fall der Condiction beſteht
darin, daß der Eigenthümer durch anvertrautes Eigenthum
das Vermögen des Empfängers erweitert (Num. V.). —
Daran reiht ſich der Fall, da zwar nur der Beſitz dem
Empfänger anvertraut wird, dieſer aber die Erweiterung
ſeines Vermögens durch eigenmächtige Handlung bewirkt
(Num. VI.). — Ferner der Fall, worin die Erweiterung
des Vermögens zwar durch den Willen des vorigen Eigen-
thümers herbeygeführt wird, aber nicht aus Vertrauen,
ſondern aus Irrthum, welcher nun gleiche Wirkung mit
jenem Vertrauen haben ſoll (Num. VII.). — Endlich aber
wird die gleiche Wirkung auch auf die grundloſe zufäl-
lige Bereicherung des Einen aus dem Eigenthum des An-
deren übertragen (Num. VIII.) (d).

Alle dieſe Fälle alſo haben mit einander gemein die
Erweiterung eines Vermögens durch Verminderung eines
andern Vermögens, die entweder ſtets ohne Grund war,
oder ihren urſprünglichen Grund verloren hat. Da die
meiſten und wichtigſten derſelben auf einer freyen Hand-
lung des urſprünglichen Eigenthümers beruhen, woran ſich
die übrigen Fälle blos als Erweiterungen aus innerer

(d) Es iſt hierin eine ſehr re-
gelmäßige Entwicklung der Begriffe
unverkennbar. An die Condiction
aus anvertrautem Eigenthum (Num.
V.) ſchließt ſich die aus dem De-
poſitum, worin der Empfänger das
Eigenthum durch einſeitige Will-
kühr an ſich zieht (Num. VI.).
Ganz eben ſo an die condictio
sine causa
aus irrigem Geben
(Num. VII.) die auf der einſeiti-
gen Willkühr des Bereicherten,
ohne vorhergegangenes Geben,
beruhende cond. sine causa
(Num. VIII.).
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[525/0539] Die Condictionen. VIII. begriffs. Der urſprüngliche Fall der Condiction beſteht darin, daß der Eigenthümer durch anvertrautes Eigenthum das Vermögen des Empfängers erweitert (Num. V.). — Daran reiht ſich der Fall, da zwar nur der Beſitz dem Empfänger anvertraut wird, dieſer aber die Erweiterung ſeines Vermögens durch eigenmächtige Handlung bewirkt (Num. VI.). — Ferner der Fall, worin die Erweiterung des Vermögens zwar durch den Willen des vorigen Eigen- thümers herbeygeführt wird, aber nicht aus Vertrauen, ſondern aus Irrthum, welcher nun gleiche Wirkung mit jenem Vertrauen haben ſoll (Num. VII.). — Endlich aber wird die gleiche Wirkung auch auf die grundloſe zufäl- lige Bereicherung des Einen aus dem Eigenthum des An- deren übertragen (Num. VIII.) (d). Alle dieſe Fälle alſo haben mit einander gemein die Erweiterung eines Vermögens durch Verminderung eines andern Vermögens, die entweder ſtets ohne Grund war, oder ihren urſprünglichen Grund verloren hat. Da die meiſten und wichtigſten derſelben auf einer freyen Hand- lung des urſprünglichen Eigenthümers beruhen, woran ſich die übrigen Fälle blos als Erweiterungen aus innerer (d) Es iſt hierin eine ſehr re- gelmäßige Entwicklung der Begriffe unverkennbar. An die Condiction aus anvertrautem Eigenthum (Num. V.) ſchließt ſich die aus dem De- poſitum, worin der Empfänger das Eigenthum durch einſeitige Will- kühr an ſich zieht (Num. VI.). Ganz eben ſo an die condictio sine causa aus irrigem Geben (Num. VII.) die auf der einſeiti- gen Willkühr des Bereicherten, ohne vorhergegangenes Geben, beruhende cond. sine causa (Num. VIII.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 525. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/539>, abgerufen am 27.11.2024.