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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Die Condictionen. VIII.
Geldschuld tilgen will (c). Ja sogar eine Arbeit, die ge-
leistet wird, weil man dazu irrigerweise schuldig zu seyn
glaubte, kann die Condiction begründen, insofern sich diese
Arbeit auf einen bestimmten Geldwerth zurückführen, also
mit einer gezahlten Geldsumme vergleichen läßt, die nun
zurück gefordert werden kann (d).

VIII.

Auch Dasjenige aber kann condicirt werden, was aus
meinem Vermögen anders als durch meinen Willen in
fremdes Eigenthum übergeht, sey es daß der Andere durch
seine Handlung, oder durch zufällige Umstände, auf meine
Kosten bereichert werde. Folgende Fälle sind dahin zu
rechnen.

Gegen den Besitzer meiner Sache habe ich zunächst die
Vindication, nach verlornem Besitz in der Regel keine Klage.
Wenn er jedoch die unentgeldlich erworbene Sache verkauft und
sich dadurch bereichert hat, die Sache aber untergegangen
ist, so daß ich sie auch nicht mehr gegen einen Dritten
vindiciren kann, so habe ich gegen Jenen eine Condiction
auf die Summe, um welche er reicher geworden ist (a).

Eben so, wenn die Bereicherung nicht durch Verkauf,
sondern durch Verzehren meiner Sache entstanden ist, z. B.

(c) L. 4. 10 de cond. causa
data
(12. 4.), L. 1 pr. § 1. 2 de
cond. sine causa
(12. 7.), L. 5
§ 1 de act. emti
(19. 1.).
(d) L. 26 § 12 de cond. indeb.
(12. 6.).
(a) L. 23 de R. C. (12. 1.).

Die Condictionen. VIII.
Geldſchuld tilgen will (c). Ja ſogar eine Arbeit, die ge-
leiſtet wird, weil man dazu irrigerweiſe ſchuldig zu ſeyn
glaubte, kann die Condiction begründen, inſofern ſich dieſe
Arbeit auf einen beſtimmten Geldwerth zurückführen, alſo
mit einer gezahlten Geldſumme vergleichen läßt, die nun
zurück gefordert werden kann (d).

VIII.

Auch Dasjenige aber kann condicirt werden, was aus
meinem Vermögen anders als durch meinen Willen in
fremdes Eigenthum übergeht, ſey es daß der Andere durch
ſeine Handlung, oder durch zufällige Umſtände, auf meine
Koſten bereichert werde. Folgende Fälle ſind dahin zu
rechnen.

Gegen den Beſitzer meiner Sache habe ich zunächſt die
Vindication, nach verlornem Beſitz in der Regel keine Klage.
Wenn er jedoch die unentgeldlich erworbene Sache verkauft und
ſich dadurch bereichert hat, die Sache aber untergegangen
iſt, ſo daß ich ſie auch nicht mehr gegen einen Dritten
vindiciren kann, ſo habe ich gegen Jenen eine Condiction
auf die Summe, um welche er reicher geworden iſt (a).

Eben ſo, wenn die Bereicherung nicht durch Verkauf,
ſondern durch Verzehren meiner Sache entſtanden iſt, z. B.

(c) L. 4. 10 de cond. causa
data
(12. 4.), L. 1 pr. § 1. 2 de
cond. sine causa
(12. 7.), L. 5
§ 1 de act. emti
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(d) L. 26 § 12 de cond. indeb.
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(a) L. 23 de R. C. (12. 1.).
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[523/0537] Die Condictionen. VIII. Geldſchuld tilgen will (c). Ja ſogar eine Arbeit, die ge- leiſtet wird, weil man dazu irrigerweiſe ſchuldig zu ſeyn glaubte, kann die Condiction begründen, inſofern ſich dieſe Arbeit auf einen beſtimmten Geldwerth zurückführen, alſo mit einer gezahlten Geldſumme vergleichen läßt, die nun zurück gefordert werden kann (d). VIII. Auch Dasjenige aber kann condicirt werden, was aus meinem Vermögen anders als durch meinen Willen in fremdes Eigenthum übergeht, ſey es daß der Andere durch ſeine Handlung, oder durch zufällige Umſtände, auf meine Koſten bereichert werde. Folgende Fälle ſind dahin zu rechnen. Gegen den Beſitzer meiner Sache habe ich zunächſt die Vindication, nach verlornem Beſitz in der Regel keine Klage. Wenn er jedoch die unentgeldlich erworbene Sache verkauft und ſich dadurch bereichert hat, die Sache aber untergegangen iſt, ſo daß ich ſie auch nicht mehr gegen einen Dritten vindiciren kann, ſo habe ich gegen Jenen eine Condiction auf die Summe, um welche er reicher geworden iſt (a). Eben ſo, wenn die Bereicherung nicht durch Verkauf, ſondern durch Verzehren meiner Sache entſtanden iſt, z. B. (c) L. 4. 10 de cond. causa data (12. 4.), L. 1 pr. § 1. 2 de cond. sine causa (12. 7.), L. 5 § 1 de act. emti (19. 1.). (d) L. 26 § 12 de cond. indeb. (12. 6.). (a) L. 23 de R. C. (12. 1.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 523. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/537>, abgerufen am 21.11.2024.