poenalis est; von einer Klage, welche beide Zwecke umfaßt: mixta est, obgleich auch diese oft blos poenalis heißt (c). Eine besondere Rücksicht auf diese letzte Art ist nicht nöthig, da sie eigentlich aus zwey verschiedenen Kla- gen zusammengesetzt ist, so daß ihre Bestandtheile in den meisten Fällen auch in der Anwendung leicht getrennt werden können.
In den zwey hier dargestellten Arten der Klagen er- scheint Das, was mit beiden streitenden Theilen vorgeht, ganz gleichartig; der Vermögenszustand wird für Beide durch die Pönalklagen verändert, durch die anderen Kla- gen erhalten. Dieses an sich einfache Verhältniß erhält aber dadurch einige Verwicklung, daß es eine zahlreiche und wichtige Klasse von Klagen giebt, die zwischen den beiden eben dargestellten Arten in der Mitte liegt. Ihre Eigenthümlichkeit besteht darin, daß die Wirkung auf die Parteyen ungleichartig ist; für den Kläger wird der Ver- mögenszustand nur erhalten, für den Beklagten wird er möglicherweise verändert, so daß der Gegenstand der Klage für den Kläger Entschädigung, für den Beklagten
(c) Die allgemeinsten Stellen hierüber sind: Gajus IV. § 6 -- 9, § 16 -- 19 J. de act. (4. 6.); die genauere Erörterung des Sprach- gebrauchs aber wird sogleich nach- folgen. -- Neuere Schriftsteller nennen häufig die eine Art der Klagen: rei persecutoriae, al- lein dieses Adjectivum kommt we- der hier noch anderwärts jemals vor. Als Substantivum, und in einer durchaus verschiedenen Be- deutung, erscheint einmal das Wort im Justinianischen Codex (L. un. C. J. de auri publ. 10. 72.); aber auch dabey ist die Leseart sehr zweifelhaft, da der Theodosi- sche Codex prosecutoria liest. (L. un. C. Th. eod. 12. 8.)
§. 210. Pönalklagen.
poenalis est; von einer Klage, welche beide Zwecke umfaßt: mixta est, obgleich auch dieſe oft blos poenalis heißt (c). Eine beſondere Rückſicht auf dieſe letzte Art iſt nicht nöthig, da ſie eigentlich aus zwey verſchiedenen Kla- gen zuſammengeſetzt iſt, ſo daß ihre Beſtandtheile in den meiſten Fällen auch in der Anwendung leicht getrennt werden können.
In den zwey hier dargeſtellten Arten der Klagen er- ſcheint Das, was mit beiden ſtreitenden Theilen vorgeht, ganz gleichartig; der Vermögenszuſtand wird für Beide durch die Pönalklagen verändert, durch die anderen Kla- gen erhalten. Dieſes an ſich einfache Verhältniß erhält aber dadurch einige Verwicklung, daß es eine zahlreiche und wichtige Klaſſe von Klagen giebt, die zwiſchen den beiden eben dargeſtellten Arten in der Mitte liegt. Ihre Eigenthümlichkeit beſteht darin, daß die Wirkung auf die Parteyen ungleichartig iſt; für den Kläger wird der Ver- mögenszuſtand nur erhalten, für den Beklagten wird er möglicherweiſe verändert, ſo daß der Gegenſtand der Klage für den Kläger Entſchädigung, für den Beklagten
(c) Die allgemeinſten Stellen hierüber ſind: Gajus IV. § 6 — 9, § 16 — 19 J. de act. (4. 6.); die genauere Erörterung des Sprach- gebrauchs aber wird ſogleich nach- folgen. — Neuere Schriftſteller nennen häufig die eine Art der Klagen: rei persecutoriae, al- lein dieſes Adjectivum kommt we- der hier noch anderwärts jemals vor. Als Subſtantivum, und in einer durchaus verſchiedenen Be- deutung, erſcheint einmal das Wort im Juſtinianiſchen Codex (L. un. C. J. de auri publ. 10. 72.); aber auch dabey iſt die Leſeart ſehr zweifelhaft, da der Theodoſi- ſche Codex prosecutoria lieſt. (L. un. C. Th. eod. 12. 8.)
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0053"n="39"/><fwplace="top"type="header">§. 210. Pönalklagen.</fw><lb/><hirendition="#g"><hirendition="#aq">poenalis est;</hi></hi> von einer Klage, welche beide Zwecke<lb/>
umfaßt: <hirendition="#g"><hirendition="#aq">mixta est,</hi></hi> obgleich auch dieſe oft blos <hirendition="#aq">poenalis</hi><lb/>
heißt <noteplace="foot"n="(c)">Die allgemeinſten Stellen<lb/>
hierüber ſind: <hirendition="#aq"><hirendition="#k">Gajus</hi> IV. § 6 — 9,<lb/>
§ 16 — 19 <hirendition="#i">J. de act.</hi></hi> (4. 6.); die<lb/>
genauere Erörterung des Sprach-<lb/>
gebrauchs aber wird ſogleich nach-<lb/>
folgen. — Neuere Schriftſteller<lb/>
nennen häufig die eine Art der<lb/>
Klagen: <hirendition="#aq">rei <hirendition="#i">persecutoriae</hi></hi>, al-<lb/>
lein dieſes Adjectivum kommt we-<lb/>
der hier noch anderwärts jemals<lb/>
vor. Als Subſtantivum, und in<lb/>
einer durchaus verſchiedenen Be-<lb/>
deutung, erſcheint einmal das Wort<lb/>
im Juſtinianiſchen Codex (<hirendition="#i"><hirendition="#aq">L. un.<lb/>
C. J. de auri publ.</hi></hi> 10. 72.);<lb/>
aber auch dabey iſt die Leſeart<lb/>ſehr zweifelhaft, da der Theodoſi-<lb/>ſche Codex <hirendition="#aq">prosecutoria</hi> lieſt.<lb/>
(<hirendition="#aq"><hirendition="#i">L. un.</hi> C. <hirendition="#i">Th. eod.</hi></hi> 12. 8.)</note>. Eine beſondere Rückſicht auf dieſe letzte Art iſt<lb/>
nicht nöthig, da ſie eigentlich aus zwey verſchiedenen Kla-<lb/>
gen zuſammengeſetzt iſt, ſo daß ihre Beſtandtheile in den<lb/>
meiſten Fällen auch in der Anwendung leicht getrennt<lb/>
werden können.</p><lb/><p>In den zwey hier dargeſtellten Arten der Klagen er-<lb/>ſcheint Das, was mit beiden ſtreitenden Theilen vorgeht,<lb/>
ganz gleichartig; der Vermögenszuſtand wird für Beide<lb/>
durch die Pönalklagen verändert, durch die anderen Kla-<lb/>
gen erhalten. Dieſes an ſich einfache Verhältniß erhält<lb/>
aber dadurch einige Verwicklung, daß es eine zahlreiche<lb/>
und wichtige Klaſſe von Klagen giebt, die zwiſchen den<lb/>
beiden eben dargeſtellten Arten in der Mitte liegt. Ihre<lb/>
Eigenthümlichkeit beſteht darin, daß die Wirkung auf die<lb/>
Parteyen ungleichartig iſt; für den Kläger wird der Ver-<lb/>
mögenszuſtand nur erhalten, für den Beklagten wird er<lb/>
möglicherweiſe verändert, ſo daß der Gegenſtand der<lb/>
Klage für den Kläger Entſchädigung, für den Beklagten<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[39/0053]
§. 210. Pönalklagen.
poenalis est; von einer Klage, welche beide Zwecke
umfaßt: mixta est, obgleich auch dieſe oft blos poenalis
heißt (c). Eine beſondere Rückſicht auf dieſe letzte Art iſt
nicht nöthig, da ſie eigentlich aus zwey verſchiedenen Kla-
gen zuſammengeſetzt iſt, ſo daß ihre Beſtandtheile in den
meiſten Fällen auch in der Anwendung leicht getrennt
werden können.
In den zwey hier dargeſtellten Arten der Klagen er-
ſcheint Das, was mit beiden ſtreitenden Theilen vorgeht,
ganz gleichartig; der Vermögenszuſtand wird für Beide
durch die Pönalklagen verändert, durch die anderen Kla-
gen erhalten. Dieſes an ſich einfache Verhältniß erhält
aber dadurch einige Verwicklung, daß es eine zahlreiche
und wichtige Klaſſe von Klagen giebt, die zwiſchen den
beiden eben dargeſtellten Arten in der Mitte liegt. Ihre
Eigenthümlichkeit beſteht darin, daß die Wirkung auf die
Parteyen ungleichartig iſt; für den Kläger wird der Ver-
mögenszuſtand nur erhalten, für den Beklagten wird er
möglicherweiſe verändert, ſo daß der Gegenſtand der
Klage für den Kläger Entſchädigung, für den Beklagten
(c) Die allgemeinſten Stellen
hierüber ſind: Gajus IV. § 6 — 9,
§ 16 — 19 J. de act. (4. 6.); die
genauere Erörterung des Sprach-
gebrauchs aber wird ſogleich nach-
folgen. — Neuere Schriftſteller
nennen häufig die eine Art der
Klagen: rei persecutoriae, al-
lein dieſes Adjectivum kommt we-
der hier noch anderwärts jemals
vor. Als Subſtantivum, und in
einer durchaus verſchiedenen Be-
deutung, erſcheint einmal das Wort
im Juſtinianiſchen Codex (L. un.
C. J. de auri publ. 10. 72.);
aber auch dabey iſt die Leſeart
ſehr zweifelhaft, da der Theodoſi-
ſche Codex prosecutoria lieſt.
(L. un. C. Th. eod. 12. 8.)
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 39. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/53>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.