In der Lehre von den Condictionen sind nunmehr Zwey gleich wichtige und schwierige Fragen zu beantworten: Erstlich, welche Rechtsgeschäfte sind dazu geeignet, Con- dictionen (stricti juris actiones) hervorzubringen, oder: welches sind die Bedingungen zulässiger Condictionen?
Zweytens, welche verschiedene Arten der Condictio- nen kommen vor, und wie unterscheiden sich dieselben durch eigenthümliche Wirkungen?
Bey der ersten Frage, nach den Bedingungen der Con- dictionen, muß vor Allem an Dasjenige erinnert werden, was darüber schon vorläufig, bey der Untersuchung der b. f. actiones, bemerkt worden ist (a). Diese letzten werden uns in einer langen Reihe einzelner Fälle aufgezählt, ohne Zurückführung auf ein Princip; von den Fällen, worin die str. j. actiones gelten sollen, wird daneben gar Nichts ge- sagt. Dürfen wir nun mit Wahrscheinlichkeit annehmen, daß diese verschiedene Behandlung nicht auf gedankenloser Willkühr, sondern auf inneren Gründen, beruht, so läßt sich aus dieser unmittelbaren Wahrnehmung schließen, daß die Fälle, worin die Condictionen gelten sollen, aus ei- nem einfachen, gemeinschaftlichen Princip abzuleiten sind, welches nur stillschweigend vorausgesetzt, nicht ausgespro- chen wird.
(a) Beylage XIII. Num. XI. XII.
Die Condictionen. III.
III.
In der Lehre von den Condictionen ſind nunmehr Zwey gleich wichtige und ſchwierige Fragen zu beantworten: Erſtlich, welche Rechtsgeſchäfte ſind dazu geeignet, Con- dictionen (stricti juris actiones) hervorzubringen, oder: welches ſind die Bedingungen zuläſſiger Condictionen?
Zweytens, welche verſchiedene Arten der Condictio- nen kommen vor, und wie unterſcheiden ſich dieſelben durch eigenthümliche Wirkungen?
Bey der erſten Frage, nach den Bedingungen der Con- dictionen, muß vor Allem an Dasjenige erinnert werden, was darüber ſchon vorläufig, bey der Unterſuchung der b. f. actiones, bemerkt worden iſt (a). Dieſe letzten werden uns in einer langen Reihe einzelner Fälle aufgezählt, ohne Zurückführung auf ein Princip; von den Fällen, worin die str. j. actiones gelten ſollen, wird daneben gar Nichts ge- ſagt. Dürfen wir nun mit Wahrſcheinlichkeit annehmen, daß dieſe verſchiedene Behandlung nicht auf gedankenloſer Willkühr, ſondern auf inneren Gründen, beruht, ſo läßt ſich aus dieſer unmittelbaren Wahrnehmung ſchließen, daß die Fälle, worin die Condictionen gelten ſollen, aus ei- nem einfachen, gemeinſchaftlichen Princip abzuleiten ſind, welches nur ſtillſchweigend vorausgeſetzt, nicht ausgeſpro- chen wird.
(a) Beylage XIII. Num. XI. XII.
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Die Condictionen. III.
III.
In der Lehre von den Condictionen ſind nunmehr Zwey
gleich wichtige und ſchwierige Fragen zu beantworten:
Erſtlich, welche Rechtsgeſchäfte ſind dazu geeignet, Con-
dictionen (stricti juris actiones) hervorzubringen, oder:
welches ſind die Bedingungen zuläſſiger Condictionen?
Zweytens, welche verſchiedene Arten der Condictio-
nen kommen vor, und wie unterſcheiden ſich dieſelben durch
eigenthümliche Wirkungen?
Bey der erſten Frage, nach den Bedingungen der Con-
dictionen, muß vor Allem an Dasjenige erinnert werden,
was darüber ſchon vorläufig, bey der Unterſuchung der
b. f. actiones, bemerkt worden iſt (a). Dieſe letzten werden
uns in einer langen Reihe einzelner Fälle aufgezählt, ohne
Zurückführung auf ein Princip; von den Fällen, worin die
str. j. actiones gelten ſollen, wird daneben gar Nichts ge-
ſagt. Dürfen wir nun mit Wahrſcheinlichkeit annehmen,
daß dieſe verſchiedene Behandlung nicht auf gedankenloſer
Willkühr, ſondern auf inneren Gründen, beruht, ſo läßt
ſich aus dieſer unmittelbaren Wahrnehmung ſchließen, daß
die Fälle, worin die Condictionen gelten ſollen, aus ei-
nem einfachen, gemeinſchaftlichen Princip abzuleiten ſind,
welches nur ſtillſchweigend vorausgeſetzt, nicht ausgeſpro-
chen wird.
(a) Beylage XIII. Num. XI. XII.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 507. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/521>, abgerufen am 23.12.2024.
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